Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2189709-1/7E
I412 2201979-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX geb. XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch VMÖ, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.02.2018, Zl. XXXX1. römisch 40 geb. römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch VMÖ, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.02.2018, Zl. römisch 40
2. und XXXX geb. XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch die Mutter Joy ODION, diese wiederum vertreten durch VMÖ, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.06.2018, Zl. XXXX2. und römisch 40 geb. römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch die Mutter Joy ODION, diese wiederum vertreten durch VMÖ, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.06.2018, Zl. römisch 40
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge als BF 1 bezeichnet) reiste am 4.8.2017 ohne gültige Reisedokumente in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit Problemen mit ihrem Stiefvater begründete. Ihre Eltern würden getrennt leben und der Stiefvater habe sie missbraucht.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.2.2018 wiederholte sie im Wesentlichen ihren Fluchtgrund und konkretisierte, dass ihr Stiefvater sie vergewaltigen wollen habe, sie aber durch lautes Schreien entkommen können habe. Sie habe ihrem Vater von diesem Vorfall berichtet und hätten die Männer gegeneinander gekämpft. Ihr Vater habe ihr dann geraten, wegzulaufen, sonst würde sie der Stiefvater umbringen. Mit einer Freundin sei sie dann von Kano aus mit einem Bus nach Libyen gefahren. In Libyen sei sie vergewaltigt worden und könne daher dem Vater ihres Kindes nicht.
Mit Bescheid vom 23.2.2018, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF 1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF 1 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ gegen die BF 1 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 23.2.2018, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der BF 1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der BF 1 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen die BF 1 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Die BF 1 erhob dagegen rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Moniert wurde, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und die Schwangerschaft (achtes Schwangerschaftsmonat) der BF 1 hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nicht abgewogen habe, die BF 1 wäre in diesem Zustand nicht in der Lage, eine solche weite Reise anzutreten. Zudem sei zu beachten gewesen, dass im Falle der Geburt eines Mädchens die Gefahr der Genitalverstümmelung in Nigeria drohe.
Am XXXX wurde XXXX (in der Folge als BF 2 bezeichnet) geboren und stellte die BF 1 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF 2. befragte den Fluchtgründen ihrer Tochter gab die BF 1 am 14.6.2018 vor der belangten Behörde an, dass er in Nigeria Genitalverstümmelung durch eine Frau drohe. Sie wisse nichts Genaueres zu dieser Frau, nur dass sie in Nigeria lebe, die Kinder wegnehmen und diese beschneiden würde. Befragt nach dem Vater des Kindes, gab die BF 1 an, dass dieser XXXX 34 Jahre alt sei und in Graz lebe.Am römisch 40 wurde römisch 40 (in der Folge als BF 2 bezeichnet) geboren und stellte die BF 1 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF 2. befragte den Fluchtgründen ihrer Tochter gab die BF 1 am 14.6.2018 vor der belangten Behörde an, dass er in Nigeria Genitalverstümmelung durch eine Frau drohe. Sie wisse nichts Genaueres zu dieser Frau, nur dass sie in Nigeria lebe, die Kinder wegnehmen und diese beschneiden würde. Befragt nach dem Vater des Kindes, gab die BF 1 an, dass dieser römisch 40 34 Jahre alt sei und in Graz lebe.
Mit Bescheid vom 15.6.2018, Zl. XXXX wies die belangte Behörde auch den Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 15.6.2018, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde auch den Antrag der BF 2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und festgehalten, dass die BF 2 im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt sei.
Die beiden Rechtssachen zu den GZ 2189709-1 und 2201979-1 werden als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG behandelt.Die beiden Rechtssachen zu den GZ 2189709-1 und 2201979-1 werden als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG behandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die volljährige BF 1 ist ledig und Mutter der BF 2 und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Identität der BF 1 steht nicht fest, jene der BF 2 steht fest.
Die Beschwerdeführerinnen sind gesund und ist die BF 1 arbeitsfähig.
Die BF 1 reiste illegal ohne gültiges Reisedokument aus Nigeria nach Libyen aus und gelangte über Italien nach Österreich. Sie hält sich seit mindestens Anfang August 2017 in Österreich auf.
Die BF 2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Es wurde kein Vater eingetragen.Die BF 2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Es wurde kein Vater eingetragen.
Die Familie der BF 1, bestehend zumindest aus dem Vater, der Mutter, Schwestern und Brüdern sowie Onkel und Tanten lebt nach wie vor in Nigeria. Sie steht nach wie vor in telefonischem Kontakt mit ihrer Familie. In Österreich verfügen die Beschwerdeführerinnen über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Ob die BF 1 eine Schule besuchte, kann nicht festgestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass sie durch Arbeit zumindest zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen hat und dass sie aufgrund ihrer sozialen Einbettung und ihrer beruflichen Erfahrungen trotz der Sorgepflichten für ihr minderjähriges Kind bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in eine existentielle Notlage geraten würde.
Die BF 1 ist in Österreich nicht vorbestraft. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Niederösterreich. Dort lebt sie mit der BF 2 in einem gemeinsamen Haushalt, einer Flüchtlingsunterkunft.
Die BF 1 weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerinnen:
Entgegen dem Fluchtvorbringen der BF1 kann nicht festgestellt werden, dass diese von ihrem Stiefvater bedroht bzw. verfolgt wurde. Ihr diesbezügliches Vorbringen war nicht glaubhaft. In Hinblick auf die BF 2 kann keine Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung festgestellt werden.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht festgestellt werden, dass diese in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder dass dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr zu erwarten wäre.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 23.2.2018 und 15.6.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria jeweils zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehr