TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 W191 2161702-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2161702-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl 1151140708-180166922, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl 1151140708-180166922, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 04.05.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 04.05.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Diesen ersten Antrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er für die politische Partei Shromni Akali Dal Amritsar tätig gewesen sei. Diese kämpfe für die Gleichberechtigung aller Religionen in Indien und für ein eigenes Land für die Sikhs. Vor kurzem sei das heilige Buch der Sikhs beleidigte worden und sie hätten gewollt, dass die Schuldigen dafür bestraft würden. Die derzeitige Regierung von der hinduextremistischen Partei unterdrücke die Minderheiten und die Sikhs. Wegen seiner Parteizugehörigkeit sei er von der Polizei gesucht worden. Es seien mehrere Parteimitglieder festgenommen und eingesperrt worden und seine Familie sei unter Druck gesetzt worden. Seine Partei hätte die Flucht aus Indien organisiert.

Der BF legte weder für seine Identität noch für sein Fluchtvorbringen Belege vor. Er könne Beweismittel für sein Fluchtvorbringen besorgen und sich schicken lassen.

Im Laufe des Verfahrens legte der BF bei seiner Einvernahme am 18.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine Zahlungsbestätigung für eine freiwillige Spende an die angegebene Partei aus 2012 sowie eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft vom 16.05.2017 vor.

1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dieser (erste) Asylantrag des BF vom 04.05.2017 mit Bescheid des BFA vom 30.05.2017, Zahl 1151140708 - 170538440/BMI-BFA BGLD RD, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgesprochen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dieser (erste) Asylantrag des BF vom 04.05.2017 mit Bescheid des BFA vom 30.05.2017, Zahl 1151140708 - 170538440/BMI-BFA BGLD RD, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgesprochen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunk IV.). In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, und in Spruchpunkt VI. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 iVm. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunk römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, und in Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen.

Beweiswürdigend führte das BFA in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, dass der BF bezüglich seiner Identität keinerlei Beweismittel vorgelegt habe und seine dahingehenden Angaben [seine persönliche Glaubwürdigkeit] daher massiv zu bezweifeln seien. Sein Fluchtvorbringen habe er vielfach unplausibel erstattet - dies wurde ausführlich mit mehreren Argumenten begründet - und somit eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch die zwei vom BF vorgelegten Schriftstücke wären nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal die Umstände ihres angeblichen Erhaltes, ihrer Vorlage und ihrer Inhalte eher geeignet gewesen wären, die Zweifel am Vorbringen zu erhöhen.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wies dieses mit Erkenntnis vom 22.06.2017, Zahl W169 2161702-1/2E, rechtskräftig hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. (Asyl, subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung) als unbegründet ab. In Stattgebung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Einreiseverbot) "ersatzlos" behoben.1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wies dieses mit Erkenntnis vom 22.06.2017, Zahl W169 2161702-1/2E, rechtskräftig hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. (Asyl, subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung) als unbegründet ab. In Stattgebung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Einreiseverbot) "ersatzlos" behoben.

Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen.

1.2. Aktuelles Verfahren:

1.2.1. Am 16.02.2018 stellte der BF einen (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sich als Sikh und Mitglied der Partei Shomrir Akali Dal Amritsar für die Unabhängigkeit von Khalistan eingesetzt hätte. Die Hindupartei werfe ihnen vor, eine terroristische Partei zu sein und mit Pakistan in Verbindung zu stehen. Er hätte letzte Woche einen Anruf seiner Familie aus Indien erhalten, wonach eine Gruppe der Hindu-Partei Shiv Sena nach ihm gesucht habe. Sie hätten randaliert, seine Familienangehörigen geschlagen und den Vater schwer verletzt. Er befinde sich im Krankenhaus. Der BF werde auch von der Polizei gesucht, weil man ihn ständig als Terroristen anzeige. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Polizei inhaftiert und im schlimmsten Fall erschossen werden.

Der BF legte auch im Folgeantragsverfahren kein identitätsbezeugendes Dokument oder sonstiges Beweismittel vor. Zu seinem Fluchtvorbringen legte er lediglich einen Zeitungsausschnitt aus einer Internetzeitung betreffend einen britischen Bürger in Indien vor.

1.2.2. In seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 23.04.2018 vor dem BFA, EAST (Erstaufnahmestelle) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, wiederholte der BF auf Befragung sein Fluchtvorbringen aus seinem ersten - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Asylverfahren. Diese Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht.

Neu sei, dass es einen Anschlag bei ihm zuhause und eine Todesdrohung gegen seine Familie gegeben habe. Seine Familie sei zur Polizeistation gegangen und habe Anzeige erstattet. Er werde versuchen, diese Anzeigebestätigung, Fotos und den Zeitungsartikel zu erlangen und vorzulegen. Dazu werde er einen Freund kontaktieren, der in Neuseeland lebe. Erfahren habe er von diesem Anschlag, als dieser Freund in Indien auf Urlaub gewesen und zur Familie des BF gegangen sei. Die Mutter des BF habe dem Freund davon erzählt. Den Kontakt zu seiner Familie habe er wieder verloren, da sie woanders lebe, da sie von der Polizei und der Shiv Sena belästigt werde.

Befragt, ob er in Indien vorbestraft sei, sagte der BF: "Eigentlich war ich unschuldig, aber mir wurde etwas angehängt." Er stelle in Österreich Zeitungen und Reklamen zu und verfüge kaum über Deutschkenntnisse.

Auf neuerliche Frage nach seinen Fluchtgründen wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen.

Auf Vorhalt der "schriftlichen Feststellungen zur Lage in Indien" (wohl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) sagte der BF: "In Berichten wird etwas angegeben, aber in Wirklichkeit ist es ganz anders, Sie können selbst ‚nachgoogeln'. Nein ich brauche die Informationen nicht, ich möchte dort nicht hin."

Eine Nachfrist zur Vorlage von Beweismitteln wurde nicht gewährt, da der BF ohnehin bereits zwei Monate seit Antragstellung Zeit hatte, entsprechende Beweismittel zu organisieren.

1.2.3. Mit Eingabe seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 04.05.2018 legte der BF in Kopie "die Dokumente des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen wie Polizeiliche Anzeige und Drohbrief" vor, ohne anzugeben, welchen Inhalt diese Schreiben hätten und was damit belegt werden sollte.

Der amtlich veranlassten Übersetzung durch einen diplomierten Dolmetscher und Übersetzer vom 11.06.2018 zufolge handelt es sich dabei zum einen um ein Schreiben der Hindu Shiv Sena, in dem der BF für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat mit dem Tod bedroht werde, und zum anderen anscheinend um einen "Erstinformationsbericht" (Anzeige) bei der Polizeistation XXXX , der "nicht richtig leserlich" sei.Der amtlich veranlassten Übersetzung durch einen diplomierten Dolmetscher und Übersetzer vom 11.06.2018 zufolge handelt es sich dabei zum einen um ein Schreiben der Hindu Shiv Sena, in dem der BF für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat mit dem Tod bedroht werde, und zum anderen anscheinend um einen "Erstinformationsbericht" (Anzeige) bei der Polizeistation römisch 40 , der "nicht richtig leserlich" sei.

1.2.4. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 20.06.2018 wies das BFA den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2018 in Spruchpunkt I. bezüglich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.2.4. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 20.06.2018 wies das BFA den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2018 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

In Spruchpunkt III. und IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.In Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG getroffen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.

In Spruchpunkt V. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA traf Feststellungen zur Person des BF sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Identität des BF stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es lägen keine Umstände vor, welche einer Rückkehr des BF nach Indien entgegenstünden.

Das BFA stellte fest, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und er im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht hätte.

Da somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei, sei der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der BF verfüge über "beginnende" Deutschkenntnisse. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in [Rechte gemäß] Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden.Der BF verfüge über "beginnende" Deutschkenntnisse. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in [Rechte gemäß] Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dieses auf das bereits rechtskräftig im Vorverfahren als unglaubhaft beurteilte damalige Fluchtvorbringen bezöge, das um ein gesteigertes Verfolgungsvorbringen ergänzt worden sei.

Der BF habe auch in seiner neuerlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren - wie schon im Vorverfahren - wichtige Fragen (wie etwa zu seiner angegebenen Mitgliedschaft in der Partei und zu seiner Funktion dort) nicht beantworten können und sei den Fragen dazu wiederholt ausgewichen. Die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel lägen nur in Kopie vor, sodass eine Überprüfung auf deren Echtheit nicht erfolgen könne. Sie seien auch nicht geeignet, Zweifel an ihrer Richtigkeit auszuräumen, zumal den Länderfeststellungen zufolge echte Dokument mit unwahrem Inhalt in Indien leicht erhältlich seien. Bezüglich der Anzeige habe der BF in seiner Einvernahme keinerlei Details nennen können, einen angekündigten Zeitungsartikel habe er nicht übermittelt.

Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation des BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidung nicht geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation des BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidung nicht geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

1.2.5. Mit Schreiben seines Vertreters vom 19.07.2018 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG gegen den Bescheid vom 20.06.2018 wegen "unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen durchgeführt habe. Der BF habe ausführlich erklärt, worin die Neuerungen seiner Verfolgung bestünden. Warum darin kein glaubhafter Kern enthalten sei, habe das BFA nicht nachvollziehbar begründet. Der angefochtene Bescheid stelle eine Verletzung des Willkürverbotes dar.

Auch einer Verfolgung durch Private könne Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.

Auch die Interessenabwägung zur Rückkehrentscheidung sei unrichtig vorgenommen worden. Der BF sei integrations- und arbeitswillig, habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Er wäre jedenfalls in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu verdienen.

Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Das Einreiseverbot sei völlig unverständlich, da der BF stets mit den Behörden kooperiert habe und ihm die Unmöglichkeit auszureisen nicht vorzuwerfen sei. Es bestehe für die Erlassung eines Einreiseverbotes daher kein dringender Anlass.

1.2.7. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 25.07.2018, Zahl 2161702-2/3Z, wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.2.7. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 25.07.2018, Zahl 2161702-2/3Z, wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.

1.3. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten und Vorakten des BFA und des BVwG samt Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragung am 16.02.2018 und der Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2018 sowie die Beschwerde vom 19.07.2018

* Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Aktenseiten 100 bis 138 des Verwaltungsaktes)

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.4.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Distrikt Tarntaran, Bundesstaat Punjab, Indien. Er spricht Punjabi und ein wenig Hindi und ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Seine Familie lebt in Indien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch 40 , Distrikt Tarntaran, Bundesstaat Punjab, Indien. Er spricht Punjabi und ein wenig Hindi und ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Seine Familie lebt in Indien.

Der BF hat angegeben, in Indien von der Erwerbstätigkeit seines Vaters, eines Managers bei einer religiösen Vereinigung, gelebt zu haben.

Im Bundesgebiet hat der BF keine Familienangehörigen. Er hat zwar angegeben, Erwerbstätigkeiten ausgeführt zu haben, aber weder Deutschkenntnisse noch die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit oder sonstige bedeutende integrationsrelevante Umstände belegt.

1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2017, Zahl W169 2161702-1/2E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

1.4.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Sicherheitslage:

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).

Terroristische Anschläge in den ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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