Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
W171 2200347-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein und Dr. Binder, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein und Dr. Binder, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz. 2 Dublin-III VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit § 22a Absatz BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz. 2 Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Absatz 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Dublin-III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Dublin-III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 b-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, mündliche Verkündung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2200347.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018