Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2168850-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine ganze Familie und er früherer Schiiten gewesen wären. Vor ca. einem Jahr habe er seine Religion geändert und sei jetzt Sunnit. Aus diesem Grund habe er Schwierigkeiten mit seiner Familie (Onkeln, Tanten) und hätten diese ihnen auch bedroht. Auch die Dorfbewohner hätten ihn bedroht. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflüchtet.
Am 29.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am 1.1.1986 in Afghanistan, der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen, habe dann sechs Jahre Pharmazie studiert und in der Folge als Apotheker gearbeitet.Am 29.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am 1.1.1986 in Afghanistan, der Provinz Ghazni, im Dorf römisch 40 geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen, habe dann sechs Jahre Pharmazie studiert und in der Folge als Apotheker gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er auf der Uni ein Mädchen kennen gelernt und sich in dieses verliebt hätte. Da die Eltern des Mädchens jedoch Pashtunen sunnitischen Glaubens gewesen wären, wären diese nicht einverstanden gewesen, dass ihre Tochter einen Schiiten heiratet. Daher habe er die Religion gewechselt und sei vom Schiiten zum Sunniten geworden. Dies hätten seine Verwandten, insbesondere seine Cousins, und die Dorfbewohner erfahren und hätten ihn eines Tages in seiner Apotheke überfallen, aus derselben in einem Zimmer in seinen Heimatort mitgenommen, seine Hände gefesselt und ihn dort abgesetzt wird. Seiner Mutter sei es jedoch, da diese von anderen Dorfbewohnerinnen von seiner Situation informiert worden wäre, gelungen ihn zu befreien und habe er in der Folge flüchten können. Weiters führte er aus, dass sich seine Cousins bereits im Jahr 2012 Grundstücke seiner Familie aneignen wollten. Diese hätten ihn geschlagen, und als er sie daraufhin bei der Polizei angezeigt habe, sei er 14 Tage festgehalten worden, weil einer seiner Cousins selbst beim Innenministerium in Kabul gearbeitet hätte.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.6.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX , geboren, hat zwölf Jahre die Schule besucht, im Anschluss sechs Jahre Pharmazie studiert und nach seinem Studium eine Apotheke eröffnet in der er bis zu seiner Ausreise aus auf Afghanistan gearbeitet hat. Zwischen dem Abschluss der Schule und seinem Studium lebte er einige Zeit im Iran, wo er auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan für einige Zeit lebte.Er wurde in der Provinz Ghazni, im Dorf römisch 40 , geboren, hat zwölf Jahre die Schule besucht, im Anschluss sechs Jahre Pharmazie studiert und nach seinem Studium eine Apotheke eröffnet in der er bis zu seiner Ausreise aus auf Afghanistan gearbeitet hat. Zwischen dem Abschluss der Schule und seinem Studium lebte er einige Zeit im Iran, wo er auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan für einige Zeit lebte.
Der Beschwerdeführer ist ein überdurchschnittlich gut gebildeter, gesunder und arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter, der Dari, eine der Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau spricht.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 28.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich somit seit beinahe drei Jahren in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich gemeinnützig für seine Heimatgemeinde sowie auch freiwillig in einem Altersheim, lebt jedoch nach wie vor von der Grundversorgung. 3-4 Mal in der Woche besucht er einen Deutschkurs und spricht deutsch auf dem Sprachniveau B1. Zweimal in der Woche spielt er Fußball.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine Lebensgefährtin oder Freundin, jedoch 4-5 gute Freunde, zu denen auch Österreicher zählen. Er war und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei oder sonst einer Organisation.
Er ist in Österreich nicht straffällig geworden.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder Dritten. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Cousins und schiitischen Bewohnen seines Heimatdorfes in seiner Apotheke überfallen wurde und dass diese ihn töten wollten.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Religionszugehörigkeit gewechselt hätte und nunmehr Sunnit wäre.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass sich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen ereignet hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich für längere Zeit im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder nach Mazar-e Sharif das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wohingegen er bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechend gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer ist, aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und seiner Berufserfahrung in der Lage, sich in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen und kann, insbesondere in der ersten Zeit nach der Rückkehr, sowohl auf bestehende Unterstützungsprogramme für Rückkehrer als auch auf die Unterstützung durch seine Familie, seine Onkel bzw. Cousins, zurückgreifen. Selbst ohne die Unterstützung durch seine Familie wäre der Beschwerdeführer jedoch in der Lage sich, wenn auch in der ersten Zeit unter schwierigen Umständen und mit Gelegenheitsjobs, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sich mit der Zeit eine Existenz aufzubauen. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif sind vergleichsweise relativ sicher, verfügen über einen Flughafen und sind sicher erreichbar.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zu Ghazni:
Ghazni ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der dessen Familie weiterhin lebt. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Ghazni bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.Ghazni ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der dessen Familie weiterhin lebt. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Ghazni bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK.
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).
Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen 39
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4
Andere Vorfälle 2
Insgesamt 1.292
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).
In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).
Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch:
ATN News 19.2.2017).
Zu Kabul:
Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist, insbesondere auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs finanzieren wird müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Kabul in eine, seine Existenz gefährdende exzeptionelle Notlage geraten würde.
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kab