TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W261 2166668-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2166668-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 14.07.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 14.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 10.01.2016 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 11.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei amXXXX in der Provinz Kapisa in XXXX geboren. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei Bauarbeiter gewesen. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe das Geld nach Hause gebracht. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass die IS Gruppe bei seiner Familie gewesen sei und gefordert hätte, dass die Familie für sie arbeiten müsse. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse.Am 11.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei amXXXX in der Provinz Kapisa in römisch 40 geboren. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei Bauarbeiter gewesen. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe das Geld nach Hause gebracht. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass die IS Gruppe bei seiner Familie gewesen sei und gefordert hätte, dass die Familie für sie arbeiten müsse. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse.

Am 26.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er an, dass er bis zu seinem 10. Lebensjahr in der Provinz Kapisa in seinem Heimatdorf gelebt habe. Dann sei seine Familie nach Kabul gezogen, wo er neun Jahre lang gelebt habe. Er habe in Kabul ein Gemüsegeschäft betrieben. Von Beruf aus sei er Tischler. Er sei dann alleine wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er einige Monate lang im Haus seiner Familie gelebt habe. Von dort habe er seine Flucht angetreten. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass die Familie in Kabul ein schönes Leben gehabt habe. Eines Tages habe eine mächtige Person, namens XXXX, 20 Stände vor dem Geschäft der Familie aufgestellt. Dadurch hätte die Familie die Kunden verloren. Er habe Miete und Kaution verlangt, und die Familie des BF habe zwei Stände von diesem Mann gemietet. Dieser hätte ihnen versprochen, dass aufgrund des Umstandes, dass die Stände vor deren Geschäft stehen würden, er für sechs Monate keine Miete verlangen würde. Bereits nach einem Monat seien bewaffnete Personen gekommen, und hätten Miete verlangt. Eines Tages sei ein TV Sender gekommen, und keiner habe sich getraut, ein Interview über diese Situation zu geben. Der BF habe alles über diese Person erzählt, und die Leute hätten geklatscht und ihn gelobt. Er sei nach dem Interview nach Hause gegangen und am Abend wieder in sein Geschäft zurückgekehrt. Dort habe er zwei Pickups mit bewaffneten Leuten gesehen. Als diese den BF bemerkt hätten, hätten sie sich auf ihn geworfen und hätten ihn brutal geschlagen. Sie hätten ihn in den Oberschenkel geschnitten, und die Narbe sei noch immer sichtbar. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen. Er sei eine Nacht bei einem Freund geblieben und sei dann in sein Heimatdorf zu seinem Onkel zurückgekehrt, wo er eine Woche geblieben sei. Im Dorf würden sehr viele Taliban leben, die den BF angesprochen, bedroht und angegriffen hätten. Die Taliban hätten gesagt, dass er sich ihnen anschließen oder Kapisa verlassen solle. Dann habe sein Onkel die Ausreise aus Afghanistan organisiert. Aus Angst vor XXXX habe er nicht nach Kabul zurückkehren können, und aus Angst vor den Taliban habe er nicht in Kapisa bleiben können. Als er im Iran gewesen sei, habe die iranische Polizei angegriffen. Dabei seien einige Personen getötet worden. Der Schlepper habe gedacht, dass auch der BF getötet worden sei und habe dessen Familie informiert. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen ebenso so vor, wie einen Reihe von Arztbriefen, wonach er eine Frakturheilung in Fehlstellung am Oberarm gehabt habe, welche operativ korrigiert worden sei. Weiters legte er einen Zeitungsausschnitt über XXXX der Wiener Zeitung vom 19.12.2012 vor.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass die Familie in Kabul ein schönes Leben gehabt habe. Eines Tages habe eine mächtige Person, namens römisch 40 , 20 Stände vor dem Geschäft der Familie aufgestellt. Dadurch hätte die Familie die Kunden verloren. Er habe Miete und Kaution verlangt, und die Familie des BF habe zwei Stände von diesem Mann gemietet. Dieser hätte ihnen versprochen, dass aufgrund des Umstandes, dass die Stände vor deren Geschäft stehen würden, er für sechs Monate keine Miete verlangen würde. Bereits nach einem Monat seien bewaffnete Personen gekommen, und hätten Miete verlangt. Eines Tages sei ein TV Sender gekommen, und keiner habe sich getraut, ein Interview über diese Situation zu geben. Der BF habe alles über diese Person erzählt, und die Leute hätten geklatscht und ihn gelobt. Er sei nach dem Interview nach Hause gegangen und am Abend wieder in sein Geschäft zurückgekehrt. Dort habe er zwei Pickups mit bewaffneten Leuten gesehen. Als diese den BF bemerkt hätten, hätten sie sich auf ihn geworfen und hätten ihn brutal geschlagen. Sie hätten ihn in den Oberschenkel geschnitten, und die Narbe sei noch immer sichtbar. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen. Er sei eine Nacht bei einem Freund geblieben und sei dann in sein Heimatdorf zu seinem Onkel zurückgekehrt, wo er eine Woche geblieben sei. Im Dorf würden sehr viele Taliban leben, die den BF angesprochen, bedroht und angegriffen hätten. Die Taliban hätten gesagt, dass er sich ihnen anschließen oder Kapisa verlassen solle. Dann habe sein Onkel die Ausreise aus Afghanistan organisiert. Aus Angst vor römisch 40 habe er nicht nach Kabul zurückkehren können, und aus Angst vor den Taliban habe er nicht in Kapisa bleiben können. Als er im Iran gewesen sei, habe die iranische Polizei angegriffen. Dabei seien einige Personen getötet worden. Der Schlepper habe gedacht, dass auch der BF getötet worden sei und habe dessen Familie informiert. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen ebenso so vor, wie einen Reihe von Arztbriefen, wonach er eine Frakturheilung in Fehlstellung am Oberarm gehabt habe, welche operativ korrigiert worden sei. Weiters legte er einen Zeitungsausschnitt über römisch 40 der Wiener Zeitung vom 19.12.2012 vor.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe glaubhaft machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Sein Fluchtvorbringen stehe im klaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Das Vorbringen selbst sei nicht glaubhaft. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Eingabe vom 25.10.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, dass er im Falle einer Rückkehr Verfolgung einerseits durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen regierungsunterstützenden Gesinnung befürchte, andererseits durch eine regierungsnahe Person, nämlich den Parlamentsabgeordneten XXXX, aufgrund einer ihm unterstellten politischen regierungsfeindlichen Gesinnung. Der Staat sei aus politischen Gründen nicht willig, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben und seien veraltete Länderfeststellungen herangezogen worden. Es seien unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung erlassen worden. Daher sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen; sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs.1 VwGVG durchzuführen.Mit Eingabe vom 25.10.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, dass er im Falle einer Rückkehr Verfolgung einerseits durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen regierungsunterstützenden Gesinnung befürchte, andererseits durch eine regierungsnahe Person, nämlich den Parlamentsabgeordneten römisch 40 , aufgrund einer ihm unterstellten politischen regierungsfeindlichen Gesinnung. Der Staat sei aus politischen Gründen nicht willig, den BF vor dieser Verfolgung zu schützen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben und seien veraltete Länderfeststellungen herangezogen worden. Es seien unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung erlassen worden. Daher sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; sowie festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen und dem BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen; sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 01.08.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 04.08.2017 einlangte.

Mit Eingabe vom 09.11.2017 übermittelte der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Stellungnahme zu der mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vom BVwG übermittelten Länderberichte und legte seinerseits einen Artikel von Frederike Stahlmann aus dem Asylm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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