Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2122994-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 1032831305-180415108 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 1032831305-180415108 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste am 13.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt XXXX illegal in einem LKW nach XXXX gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt römisch 40 illegal in einem LKW nach römisch 40 gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.
Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am XXXX drei XXXX vom heutigen XXXX ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen XXXX n des XXXX hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte 50.000 US-Dollar vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am römisch 40 drei römisch 40 vom heutigen römisch 40 ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen römisch 40 n des römisch 40 hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte 50.000 US-Dollar vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.
Er sei dann auch bei der Polizei gewesen, doch die Polizei habe gesagt, dass sie nicht helfen könnte. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb Tadschikistan verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Am 16.06.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in XXXX befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in römisch 40 befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.
Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus XXXX geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in XXXX geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem XXXX des XXXX ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der XXXX des XXXX aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem XXXX des XXXX geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann 21 Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des XXXX s des XXXX ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der XXXX des XXXX . Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom XXXX des XXXX seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der XXXX des XXXX den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst 50.000 US-Dollar zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der XXXX des XXXX habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten 2.000 Dollar auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der XXXX des XXXX auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den XXXX des XXXX aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus römisch 40 geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in römisch 40 geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem römisch 40 des römisch 40 ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der römisch 40 des römisch 40 aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem römisch 40 des römisch 40 geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann 21 Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des römisch 40 s des römisch 40 ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der römisch 40 des römisch 40 . Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom römisch 40 des römisch 40 seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der römisch 40 des römisch 40 den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst 50.000 US-Dollar zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der römisch 40 des römisch 40 habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten 2.000 Dollar auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der römisch 40 des römisch 40 auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den römisch 40 des römisch 40 aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.
Inzwischen habe ihn der XXXX des XXXX angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.Inzwischen habe ihn der römisch 40 des römisch 40 angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.
Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein XXXX des XXXX Tadschikistans sei.Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein römisch 40 des römisch 40 Tadschikistans sei.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet im Wesentlichen, dass die genannte Person tatsächlich ein XXXX des derzeitigen XXXX sei.Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet im Wesentlichen, dass die genannte Person tatsächlich ein römisch 40 des derzeitigen römisch 40 sei.
Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten XXXX der Republik von Tadschikistan in XXXX . Dieser sei im September 2013 am Flughafen von XXXX wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten römisch 40 der Republik von Tadschikistan in römisch 40 . Dieser sei im September 2013 am Flughafen von römisch 40 wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.
Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Die belangte Behörde begründete dies einerseits damit, dass der BF trotz diesbezüglicher Zusage geforderte Dokumente wie Reisepass, Führerschein und Krankenhausunterlagen nicht vorgelegt habe. So habe der BF bei der Erstbefragung noch behauptet, dass drei XXXX des heutigen XXXX ihm das Auto weggenommen hätten. Vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass nur ein einziger XXXX das Auto hätte haben wollen, dieser eine XXXX hätte dann die Männer zu ihm geschickt, die ihn geschlagen und ihn mit einem Messer gestochen hätten. Vorangehend sei es zudem gleich zu einer Schlägerei gekommen. Von einem Krankenhausaufenthalt seien keine Unterlagen vorgelegt worden, laut Staatendokumentation sei weder ein Krankenhausaufenthalt noch eine Anzeige bei der Polizei dokumentiert.Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Die belangte Behörde begründete dies einerseits damit, dass der BF trotz diesbezüglicher Zusage geforderte Dokumente wie Reisepass, Führerschein und Krankenhausunterlagen nicht vorgelegt habe. So habe der BF bei der Erstbefragung noch behauptet, dass drei römisch 40 des heutigen römisch 40 ihm das Auto weggenommen hätten. Vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass nur ein einziger römisch 40 das Auto hätte haben wollen, dieser eine römisch 40 hätte dann die Männer zu ihm geschickt, die ihn geschlagen und ihn mit einem Messer gestochen hätten. Vorangehend sei es zudem gleich zu einer Schlägerei gekommen. Von einem Krankenhausaufenthalt seien keine Unterlagen vorgelegt worden, laut Staatendokumentation sei weder ein Krankenhausaufenthalt noch eine Anzeige bei der Polizei dokumentiert.
Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass der BF nach eigenen Angaben nur einen sehr geringen Jahresumsatz mit seinem Autohandel gehabt haben will, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass der BF ein Luxusauto in seinem Repertoire gehabt habe. Weiters habe der BF angegeben, einerseits bei der Polizei eine Anzeige gemacht zu haben, um ein paar Minuten später anzugeben, dass die Polizei die Anzeige nicht entgegen genommen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel gezogen.
Der BF schilderte erneut, dass ein XXXX des heutigen XXXX einen teuren PKW gekauft habe, dieser habe sich dann geweigert, den Kaufpreis zu bezahlen und habe dieser drei Männer geschickt, die dem BF klargemacht hätten, dass er kein Geld bekommen würde. Von diesen drei Männern sei er dann auch brutal zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Außerdem habe er immer davon gesprochen, dass er 10.000 bis 15.000 US-Dollar Gewinn gemacht habe, er habe also von Gewinn gesprochen und nicht von Umsatz.Der BF schilderte erneut, dass ein römisch 40 des heutigen römisch 40 einen teuren PKW gekauft habe, dieser habe sich dann geweigert, den Kaufpreis zu bezahlen und habe dieser drei Männer geschickt, die dem BF klargemacht hätten, dass er kein Geld bekommen würde. Von diesen drei Männern sei er dann auch brutal zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Außerdem habe er immer davon gesprochen, dass er 10.000 bis 15.000 US-Dollar Gewinn gemacht habe, er habe also von Gewinn gesprochen und nicht von Umsatz.
Der BF wurde durch das erkennende Gericht in weiterer Folge am 01.12.2016 und am 09.11.2017 in einer fortgesetzten Beschwerdeverhandlung einvernommen.
Nachdem dieser am 01.12.2016 mehrere angebliche Vorladungen aus Tadschikistan zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, wurden diese Dokumente in weiterer Folge an das Bundeskriminalamt zwecks urkundentechnischer Untersuchung übermittelt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde zudem ein Zeuge über die angebliche exilpolitische Tätigkeit des BF einvernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.12.2017, Zl. W226 2122994-1/30E die Beschwerde vollinhaltlich ab. Dies mit folgender Begründung:
"1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er stellte am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Gattin und die gemeinsamen Kinder leben weiterhin ebenso wie zahlreiche nähere Verwandte im Herkunftsstaat.
1.1.3. Gesundheitszustand:
Der BF hat keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht.
1.1.4. Integrationsbemühungen:
Der BF schildert in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass er einen Deutschkurs begonnen habe.
Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (aktuelle Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem).
Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines XXXX s des XXXX geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines römisch 40 s des römisch 40 geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.
Warum die beschwerdeführende Partei schließlich im Jahr 2014 ausgereist ist, lässt sich nicht feststellen.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführende Partei in Österreich vorliegt.
o 2. Relevante Länderberichte zur Situation in Tadschikistan
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Tadschikistan, 11.04.2016, Auszüge:
1. Politische Lage
Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in XXXX beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in römisch 40 beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den XXXX . Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den römisch 40 . Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vergleiche AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vergleiche GIZ 12.2015a).
Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des XXXX konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des römisch 40 konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).
Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des XXXX besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des römisch 40 besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als allei