Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W131 2138801-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2016, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2016, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am darauffolgenden Tag seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe (Fluchtgrund) führte der Bf aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Iran, habe er keine Schule besuchen können.
Am 14.06.2016 erfolgte die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde). Befragt nach den Fluchtgründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan, gab der Bf an, persönlich keine Fluchtgründe zu haben. Er habe Afghanistan als Kind verlassen und sei davor keinen persönlich gegen ihn gerichteten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Zusätzlich schilderte der Bf auch noch von seinen Problemen während seines illegalen Aufenthaltes im Iran. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er Angst habe umgebracht zu werden. Es würde in Afghanistan keine Sicherheit geben und die Taliban würden Leute töten und Bomben platzieren.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die durch die gesetzliche Vertretung des damals noch minderjährigen Bf verfasst wurde und fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Geltend gemacht wird darin die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten.
Begründend wird darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die dem Bf aufgrund seiner individuellen Charakteristika (minderjähriger Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischen Glauben) bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohenden Gefahren in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität seien. Dem Bf hätte aufgrund seiner Minderjährigkeit und der fehlenden effektiven staatlichen Schutzgewährung sowie dem Umstand, dass seine in Afghanistan lebenden Verwandten - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht in der Lage seien ihn zu versorgen, dem Bf jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Der Bf habe sich in Österreich mittlerweile gut eingelebt, er spricht bereits sehr gut Deutsch, holt seinen Pflichtschulabschluss nach und hat gute soziale Kontakte.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in erster Linie beantragt, dem Bf "gem. § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; bei Abweisung des obenstehenden Antrages subsidiären Schutz zu gewähren; bei mangelnder Gewährung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen" sowie die Rückkehrentscheidung hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in erster Linie beantragt, dem Bf "gem. Paragraph 3, AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; bei Abweisung des obenstehenden Antrages subsidiären Schutz zu gewähren; bei mangelnder Gewährung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen" sowie die Rückkehrentscheidung hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Der Beschwerde angeschlossen waren noch ein Arztbrief, mehrere Berichte zur Lage in Afghanistan sowie Integrationsunterlagen.
4. Mit Schreiben vom 02.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vor und wurde die gegenständliche Rechtssache nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Bereits im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde mit, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
5. Am 23.06.2017 fand schließlich vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der auch der Bf in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsberaters teilnahm.
Am 02.08.2018 langte zudem - wirksam iSv VwGH - Zl 2015/01/0061 - eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher insbesondere zur aktuellen Situation in Afghanistan (unter besonderer Berücksichtigung des seit 29.06.2018 gesamtaktualisierten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) Stellung genommen und die Ansicht vertreten wurde, dass eine Verfolgung des Bf im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eindeutig aus den Länderberichten ersichtlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Bf individuell
Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Logar in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum Islam schiitischer Ausrichtung. Bereits im Kindesalter hat der Bf Afghanistan verlassen und ist mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise auch aufhielt. Im Iran besuchte der Bf 4 Jahre lang eine afghanische Schule und konnte bereits etwas Arbeitserfahrung als Gehilfe in einer Bäckerei sammeln.Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Logar in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tads