Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2202705-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zahl 1068101005-150497315, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1997, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zahl 1068101005-150497315, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe,
dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.08.2016 verloren."dass Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.08.2016 verloren."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 13.05.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 06.02.1997 in XXXX , Jalalabad, Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren zu sein, Pashtu als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und seinem Vater, der in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, geholfen. Seine letzte Wohnadresse sei eine näher genannte Adresse in der Provinz Nangarhar gewesen, wo er ab seinem 14. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe.Bei der am 13.05.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 06.02.1997 in römisch 40 , Jalalabad, Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren zu sein, Pashtu als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben anzugehören. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und seinem Vater, der in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, geholfen. Seine letzte Wohnadresse sei eine näher genannte Adresse in der Provinz Nangarhar gewesen, wo er ab seinem 14. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe.
Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden in der Provinz Nangarhar leben, seine Eltern würden dort ein Haus besitzen, sein Vater würde in der Landwirtschaft arbeiten. Der Beschwerdeführer habe vor ca. fünf oder sechs Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst, vor ca. zwei Monaten habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen, die Reise habe sein Onkel organisiert. Er wisse nicht, ob er sich in Pakistan oder dem Iran aufgehalten habe, er könne gar nichts angeben, er wisse nicht, über welche Staaten er nach Österreich gereist sei. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Die Taliban hätten auf Zettel, die diese ins Haus gebracht hätten, geschrieben, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder sich ihnen anschließen und für sie arbeiten sollten. Am 28.