Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2202616-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.06.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., und römisch neun. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VII. und VIII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste versuchte am 17.03.2015 von Dubai kommend, mit einem gültigen Reisepass der Elfenbeinküste am FH Wien Schwechat ins Bundesgebiet einzureisen, wobei er als Grund seines Aufenthaltes die Teilnahme an einem Kongress in Wien angab. Die in weiterer Folge beabsichtigte Zurückweisung gemäß § 42 Abs. 1 FPG wurde nicht durchgeführt.1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste versuchte am 17.03.2015 von Dubai kommend, mit einem gültigen Reisepass der Elfenbeinküste am FH Wien Schwechat ins Bundesgebiet einzureisen, wobei er als Grund seines Aufenthaltes die Teilnahme an einem Kongress in Wien angab. Die in weiterer Folge beabsichtigte Zurückweisung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, FPG wurde nicht durchgeführt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2015, im Rahmen der Anhaltung und der anschließenden stationären Behandlung im LKH XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und deswegen Probleme mit Familienangehörigen gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2015, im Rahmen der Anhaltung und der anschließenden stationären Behandlung im LKH römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und deswegen Probleme mit Familienangehörigen gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
3. Mit Schreiben vom 24.03.2015 erfolgte durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und dessen Obmann Ra Dr. Lennart Binder LL.M. eine Vollmachtsbekanntgabe für den Beschwerdeführer.
4. Am 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt führte er aus, dass er am XXXX in XXXX gebor