Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2122480-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.2.2016 zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.2.2016 zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.8.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.8.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Kontakt mit einem Mädchen gehabt hätte, welches er nicht heiraten hätte dürfen, da ihre Eltern dagegen waren. Die Eltern des Mädchens hätten diese mit ihrem Cousin verheirateten wollen, da sei er mit ihr von dort geflohen. An der iranischen Grenze seien sie beschossen worden und habe er sie dabei aus den Augen verloren und sich seitdem nicht mehr gesehen. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr, da die Familie des Mädchens ihn verfolgen und töten könnte.
Am 11.2.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am 1.1.1998 in Kabul geboren und aufgewachsen zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam anzugehören. In Kabul würden noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben, denen es allen gut gehe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Kabul ein Handygeschäft gehabt habe und dort ein Mädchen kennen gelernt hätte. Er sei Hazara und sie sei Tadschikin und sei er bedroht worden, dass er sie nie wieder treffen dürfe und sei deswegen geflüchtet.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für eine mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen dieser Verhandlung kamen Zweifel über die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf, weshalb diese zum Zwecke der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.11.2017 wurde Univ. Prof. Dr. Georg PAKESCH, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt.
Am 21.2.2018 langte das Gutachten des Sachverständigen vom 6.2.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden damit unter anderem die Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers beigelegt.
Am 27.6.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer selbst erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er ist in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einen Bruder und drei Schwestern lebt noch in Kabul und hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu ihnen.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari, eine der Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau spricht, sechs Jahre die Schule besucht hat, in Afghanistan über Arbeitserfahrung verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18.8.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 27.6.2018 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit seines Vertreters stattgefunden, zu der der Beschwerdeführer, obwohl die Ladung zur Verhandlung sowohl an seinen Vertreter als auch an ihn persönlich zugestellt wurde, unentschuldigt nicht erschienen ist. Spätestens seit diesem Tag ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt und spricht wenig bis gar nicht Deutsch.
Er ist in Österreich noch keiner Arbeit nachgegangen und lebte von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat auch keine Lebensgefährtin oder Freundin; verfügt jedoch über einen Freundeskreis.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder Dritten. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner Beziehung zu einem Mädchen, die von den Eltern dieses Mädchens nicht erwünscht war verfolgt, bedroht, gefoltert oder sonst unmenschliche oder schlecht behandelt worden wäre. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Falle der Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt wegen des oben genannten Grundes zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich für längere Zeit im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt ist.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder nach Mazar-e Sharif das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist, da er über eine sechsjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung verfügt, in der Lage sich in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen und kann, insbesondere in der ersten Zeit nach der Rückkehr, sowohl auf bestehende Unterstützungsprogramme für Rückkehrer als auch auf die Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Selbst ohne die Unterstützung durch seine Familie wäre der Beschwerdeführer jedoch in der Lage sich, wenn auch in der ersten Zeit unter schwierigen Umständen und mit Gelegenheitsjobs, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sich mit der Zeit eine Existenz aufzubauen. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif sind vergleichsweise relativ sicher, verfügen über einen Flughafen und sind sicher erreichbar.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zu Kabul:
Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist, insbesondere auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs finanzieren wird müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Kabul in eine, seine Existenz gefährdende exzeptionelle Notlage geraten würde.
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28
Andere Vorfälle 3
Insgesamt 151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1
Andere Vorfälle 0
Insgesamt 161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Zu Mazar-e Sharif:
Die Stadt Mazar-e Sharif ist genauso wie Kabul über einen Flughafen sicher erreichbar und wird der Beschwerdeführer auch dort in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar gilt auch für Mazar-e Sharif, dass die Lage am Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt extrem angespannt ist und trifft dies auch auf die Versorgungslage mit den lebensnotwendigsten Gütern zu, jedoch ist auch hier die Versorgung der Bevölkerung grundlegend gesichert und wird der Beschwerdeführer zumindest mit Gelegenheitsjobs sein Leben finanzieren können.
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und