Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2203203-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste spätestens im Juni 2013 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Am 14.06.2014 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 14.06.2014 fand die Erstbefragung auf Grund dieses Antrages statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Tunesien im Jahr 2011 mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern legal mit einem Reisepass verlassen habe und mit einem gültigen Visum nach Italien eingereist sei. Anfangs habe er sich mit einem Aufenthaltstitel in Italien aufgehalten, danach sei sein Aufenthalt illegal geworden. Da er Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt habe, sei er vor ca. einem Jahr mit dem Zug nach Österreich eingereist. Seine Ehefrau sei vor etwa sechs Monaten nach Italien zurückgekehrt, sie wolle sich scheiden lassen. Seinen Reisepass habe er entweder verloren oder seine Ehefrau habe ihn mitgenommen. Seinen Asylantrag habe er nur gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Außerdem habe er Angst vor den Brüdern seiner Ehefrau in Italien.
Am 25.06.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) im Asylverfahren befragt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er von seiner Ehefrau in Italien geschieden worden sei, weshalb er dort keinen Aufenthaltstitel mehr habe. Er verfüge über keine Dokumente, keine Barmittel und kein Vermögen. Verwandte befänden sich in Österreich nicht. Zu Tunesien habe er keine Fluchtgründe, er könne dort jedoch wirtschaftlich nicht überleben, weshalb er nicht freiwillig nach Tunesien zurückgehen werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist.
Am 17.07.2014 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 31.05.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am 03.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 31.05.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, Strafgesetzbuch und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am 03.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF im Zeitraum Juni 2012 bis 16.03.2014, 18.03.2014 bis 25.05.2015, am 25.05.2015 und am 22.02.2016 begangen hatte.
Der BF befand sich von 22.02.2016 bis 22.06.2018 in (Straf-)Haft.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2014 abgewiesen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.05.2018 Beschwerde.
5. Am 25.04.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein. Die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der tunesischen Vertretungsbehörde am XXXX erteilt.5. Am 25.04.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein. Die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der tunesischen Vertretungsbehörde am römisch 40 erteilt.
6. Am 15.05.2018 stellte der BF einen Asyl-Folgeantrag. Die Erstbefragung dazu fand am 22.05.2018 statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in Italien lebe. Er werde von seiner Familie in Italien sowie seinem Cousin in Österreich unterstützt. Er wolle in Österreich bleiben und könne aus näher beschriebenen Gründen nicht nach Tunesien zurückkehren. In Italien habe er keine Probleme.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Zustellung des Bescheides an den BF erfolgte am 12.06.2018. Dieser Bescheid ist am 11.07.2018 in Rechtskraft erwachsen.
7. Am 05.06.2018 wurde dem BF die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer mündlichen Verhandlung auf Grund seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2018 zugestellt. Die Verhandlung wurde für den 26.06.2018 anberaumt.
8. Auf Grund des Beschlusses eines Landesgerichtes vom 07.05.2018 wurde der BF am 22.06.2018 vorzeitig unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.
9. Am 26.06.2018 fand beim Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf Grund der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2018 statt. Der BF erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die in der Verhandlung anwesende Vertreterin der Rechtsvertreterin des BF teilte im Zuge der Verhandlung mit, dass die Rechtsvertreterin die Vollmacht für den BF zurückgelegt hat.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.06.2018 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2018 abgewiesen. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war und nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichtes dem BF durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch am 26.07.2018 zugestellt.
10. Am 05.07.2018 wurde vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein den BF betreffender Festnahmeauftrag erlassen.10. Am 05.07.2018 wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein den BF betreffender Festnahmeauftrag erlassen.
11. Am 01.08.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz betreten, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.11. Am 01.08.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz betreten, gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
12. Am 02.08.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und eine aktuelle Aufenthaltsberechtigung in Italien habe. Er wolle nicht nach Tunesien zurückkehren, wenn er nach Tunesien abgeschoben werde, werde er etwas Schreckliches machen. Er wohne an einer von ihm genannten Adresse bei zwei Freunden, dort sei er auch gemeldet. Er befinde sich seit 2013 in Österreich und finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bei einem Friseur und am Bau. An Barmittel besitze er € 40,--. Seine Familie lebe in Florenz und in Mailand, in Österreich befänden sich zwei Cousins väterlicherseits.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2018 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er besitze zwar einen Reisepass, habe diesen jedoch im Verfahren nicht vorgelegt. Zwei Asylverfahren seien negativ entschieden worden, zudem liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der BF habe alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Er sei massiv straffällig geworden und sei ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Nach seiner Haftentlassung sei der BF untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern neuerlich untertauchen werde.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er besitze zwar einen Reisepass, habe diesen jedoch im Verfahren nicht vorgelegt. Zwei Asylverfahren seien negativ entschieden worden, zudem liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der BF habe alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Er sei massiv straffällig geworden und sei ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Nach seiner Haftentlassung sei der BF untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern neuerlich untertauchen werde.
Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Sein Hauptinteresse liege nur daran, in Europa zu verbleiben. Er sei nicht vertrauenswürdig und werde alles tun, um nicht abgeschoben zu werden und untertauchen zu können.
Zu berücksichtigen sei auch die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie seine Aussage, dass er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziere.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund der Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, das eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
14. Am 09.08.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.08.2018 und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. So sei die Fluchtgefahr damit begründet worden, dass sich der BF den bisherigen Verfahren durch mutwillig gestellte neuerliche Asylverfahren entzogen habe. Inwiefern sich der BF dadurch den Verfahren entziehen habe wollen, werde jedoch nicht begründet und sei auch nicht nachvollziehbar, da der BF mit der Stellung neuer Asylanträge den Kontakt zur Behörde gesucht habe. Es liege daher darin kein taugliches Argument für die Begründung von Fluchtgefahr.
Unrichtig sei auch, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er sei wieder an seine ehemalige Meldeadresse zurückgekehrt, von seiner Abmeldung habe er nichts gewusst. Aus diesem Verhalten sei keine Fluchtgefahr abzuleiten und sei es für die belangte Behörde ohne weiteres möglich und sogar naheliegend gewesen, an dieser Adresse Nachschau zu halten. Der BF habe nie die Absicht gehabt, sich seinem Verfahren zu entziehen.
Auch der von der belangten Behörde herangezogene Umstand, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, reiche für eine Begründung der Fluchtgefahr nicht aus. Der BF bestreite, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe, indem er zu einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erschienen sei. Er habe den zuständigen Referenten informiert, dass er auf Grund einer Erkrankung den anberaumten Termin nicht wahrnehmen könne.
Die belangte Behörde stütze sich auch auf die fehlende soziale Verankerung des BF in Österreich. Diese stelle aber für sich alleine keinen besonderen Umstand dar, der ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis begründe. Außerdem verfüge der BF über zwei Cousins in Österreich.
Der angefochtene Bescheid leide daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, der zu seiner Rechtswidrigkeit führe.
Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Der BF habe nie die Absicht gehabt, sich dem Verfahren zu entziehen und sei bereit, sich weiterhin an seiner ehemaligen Meldeadresse aufzuhalten. Auch einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme werde er Folge leisten.
Die belangte Behörde führe auch aus, dass der BF seinen Reisepass nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Es werde jedoch nicht ausgeführt, bis wann er den Reisepass vorzulegen gehabt habe. Er habe den Reisepass der belangten Behörde jedoch bereits vor mehreren Wochen vorgelegt.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG sei das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Schubhaftverhängung in Gerichtshaft angehalten werde, bedeute dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat. Der belangten Behörde sei ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, die Abschiebung des BF so zu organisieren, dass seine Abschiebung unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft am 22.06.2018 möglich gewesen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde ihre Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, verletzt habe. Aus diesem Grund erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig, was auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlage.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG sei das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. In Fällen, in denen ein Fremder vor der geplanten Schubhaftverhängung in Gerichtshaft angehalten werde, bedeute dies, dass das Bundesamt die Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bereits während der Gerichtshaft zu setzen hat. Der belangten Behörde sei ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, die Abschiebung des BF so zu organisieren, dass seine Abschiebung unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft am 22.06.2018 möglich gewesen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde ihre Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, verletzt habe. Aus diesem Grund erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig, was auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlage.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
15. Das Bundesamt legte am 10.08.2018 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass auf Grund der gerichtlichen Feststellungen und der neuerlichen Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz davon ausgegangen werden müsse, dass sich der BF im Suchtgiftmilieu bewege und somit kein Interesse habe, dass eine Behörde über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Kenntnis sei. Der BF sei illegal im Bundesgebiet verblieben und sei nicht bereit, die bestehenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Die Abschiebung könne auf Grund der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zeitnah umgesetzt werden. Der BF sei trotz eingebrachter Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen. Es sei daher unglaubwürdig, dass ein gelinderes Mittel angewandt hätte werden können. Vielmehr müsse erwartet werden, dass der BF jede sich bietende Gelegenheit nützen werde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unzulässig abzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und den BF zum Ersatz des Schriftsatz- und Vorlageaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der BF ist ein volljähriger tunesischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. Der BF ist gesund und haftfähig.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1. Der BF reiste spätestens im Juni 2013 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Dadurch hat er an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und versucht, dieses Verfahren bewusst zu verhindern.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, dagegen erhob der BF Beschwerde. Diesem Verfahren entzog sich der BF dadurch, dass er nach seiner Haftentlassung am 22.06.2018 unangemeldet Unterkunft nahm, untertauchte und zu einer vom Bundesverwaltungsgericht für den 26.06.2018 anberaumten Verhandlung - zu welcher der BF am 05.06.2018 nachweislich persönlich geladen wurde - unentschuldigt nicht erschien. Die Zustellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht an den BF war nicht möglich, da sein Aufenthaltsort weder bekannt war noch ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, er habe nicht gewusst, dass er von seiner ehemaligen Meldeadresse abgemeldet wurde, ist festzuhalten, dass der BF verpflichtet ist, der Fremdenbehörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben oder seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Dass er nach einer Ortsabwesenheit von zweieinhalb Jahren nicht überprüft, ob noch eine aufrechte Meldung vorliegt, zeigt, dass er tatsächlich an seinem Verfahren kein Interesse hatte und auch nicht daran interessiert war, dass sein Aufenthaltsort den Fremdenbehörden bekannt ist. Dass er sich tatsächlich seinem Verfahren entziehen wollte, zeigt auch der Umstand, dass er unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen ist. Dieses Verhalten führte bei seiner Rechtsvertreterin dazu, dass die Vertretungsvollmacht in der mündlichen Verhandlung zurückgelegt wurde.
3. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 begründete der BF damit, dass er aus der Schubhaft entlassen werden wolle. Den am 15.05.2018 gestellten Asyl-Folgeantrag begründete der BF damit, dass er das erste Mal einen negativen Asylbescheid erhalten habe, dass er aber in Österreich bleiben wolle.
Familiä