Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W163 1315387-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 09.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag erfolgten Befragung vor dem Bundesasylamt gab der BF an, am 10.09.1987 geboren zu sein und mittels Reisepass, welcher ihm in Moskau vom Schlepper abgenommen worden sei, aus Indien ausgereist zu sein.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2008, GZ. XXXX , rechtskräftig am 20.11.2008 abgewiesen.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2008, GZ. römisch 40 , rechtskräftig am 20.11.2008 abgewiesen.
1.4. Nachdem der BF den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion vom 26.11.2008 für 10.12.2008 unentschuldigt nicht befolgte, wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.
Bei der damaligen Meldeadresse des BF konnte bei einer Erhebung am 12.02.2009 nur sein Unterkunftsgeber angetroffen werden, welcher angab, dass der BF dort seit ca. zwei Monaten nicht mehr wohnhaft sei. Der BF wurde daraufhin mit 17.02.2009 von der Adresse amtlich abgemeldet.
1.5. Im Zuge einer Verkehrskontrolle wurde der BF festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.05.2009 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der am selben Tag erfolgten Niederschrift gab der BF an, dass er nicht bereit sei, das Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen.
1.6. Mit Straferkenntnis vom 07.05.2009 wurde gegen den BF gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt.1.6. Mit Straferkenntnis vom 07.05.2009 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt.
1.7. Am 04.06.2009 gab der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion abermals an, sich zu weigern, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.
1.8. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.06.2009 an das Bundesministerium für Inneres wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, welches am 17.06.2009 an die indische Botschaft weitergeleitet wurde. Eine diesbezügliche Urgenz des Bundesministeriums für Inneres an die indische Botschaft erfolgte am 31.07.2009, 25.09.2009, 13.11.2009 und am 28.01.2010.
1.9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 01.07.2009 wurde die Dauer der Schubhaft auf die Dauer von sechs Monaten ausgedehnt. In dem am selben Tag erfolgten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien wurde festgehalten, dass der BF die Unterschrift der Niederschrift vom 01.07.2009 ohne Angabe von Gründen verweigert habe.
1.10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 04.08.2009 gab der BF an, dass er Probleme mit seiner Schilddrüse sowie mit seinen Augen habe. Laut Angaben des Amtsarztes sei er jedoch weiterhin haftfähig. Eine notwendige Schilddrüsenoperation sei nicht akut, werde jedoch noch in diesem Jahr durchzuführen sein. In dem am selben Tag erfolgten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien wurde festgehalten, dass der BF die Unterschrift der Niederschrift vom 04.08.2009 ohne Angabe von Gründen verweigert habe.
1.11. Am 20.08.2009 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks entlassen.
1.12. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 17.11.2009 gab der BF an, keinen gültigen Reisepass oder sonstige Ausweisdokumente zu besitzen. Er habe bis jetzt nicht versucht, selbständig Reisedokumente zu erlangen. Er gebe nicht an, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er gehe jedenfalls keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht in Besitz von Barmitteln.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.11.2009 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wonach er sich jeden Tag bei der angegeben Adresse zu melden habe.
1.13. Mit Schreiben vom 17.11.2009 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien ein ausgefülltes Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und weitere vier Passfotos des BF. Hierzu gab der BF erneut an, am XXXX geboren zu sein.1.13. Mit Schreiben vom 17.11.2009 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien ein ausgefülltes Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und weitere vier Passfotos des BF. Hierzu gab der BF erneut an, am römisch 40 geboren zu sein.
1.14. Nachdem der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung zuletzt am 08.12.2009 nachgekommen sei, wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.01.2010 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung angeordnet.
Laut Bericht der Bundespolizeidirektion vom 16.01.2010 habe der BF beim Versuch, den Schubhaftbescheid zu vollziehen, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden können. Die dort aufhältigen Personen hätten angegeben, dass sich der BF sei ca. drei Monaten dort nicht mehr aufhalte und werde somit eine amtliche Abmeldung veranlasst.
1.15. Mit Verbalnote der indischen Botschaft vom 03.05.2010 wurde die Vorführung des BF für den 20.05.2010 erbeten. Mit E-Mail vom 06.05.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesministerium für Inneres mit, dass der BF derzeit unbekannten Aufenthalts sei und der Termin deswegen nicht eingehalten werden könne. Das Bundesministerium für Inneres teilte daraufhin mit, dass der Antrag eines Heimreisezertifikates vorläufig nicht weiter behandelt werden könne, da durch die indischen Behörden im Rahmen von ID-Prüfungsverfahren Interviews gewünscht werden würden.
1.16. Am 03.05.2012 langte bei der Bundespolizeidirektion Wien ein Ersuchen um die Gewährung der Akteneinsicht des damals bevollmächtigten Vertreters des BF ein, welche für 16.05.2012 gewährt wurde.
Daraufhin wurde der BF mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion vom 25.06.2012 für 11.07.2012 geladen. Da der BF die Ladung unentschuldigt nicht befolgte, wurde gegen ihn am 11.07.2012 ein Festnahmeauftrag erlassen.
Laut Kurzbrief der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.07.2012 habe der BF bei der Meldeadresse nicht angetroffen werden können und erfolgte daraufhin eine amtliche Abmeldung im Melderegister.
1.17. Mit dem bei der Landespolizeidirektion Wien am 14.09.2012 eingegangenen Schreiben teilte der damals bevollmächtigte Vertreter eine neue Meldeadresse des BF mit und ersuchte um Aufhebung des Festnahmeauftrags.
1.18. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der Landespolizeidirektion Wien am 13.11.2012 gab der BF an, keinen indischen Führerschein zu besitzen und seine Miete ohne Vertrag zu zahlen. Er beziehe keine Grundversorgung und verdiene ca. EUR 450,-
bis 500,- monatlich als Zeitungszusteller. Er sei vor ca. einem Monat bei seiner Botschaft gewesen, um eine Identitätsbestätigung zu erhalten. Dort habe man Dokumente aus Indien verlangt, welche er bis dato ohne Erfolg versucht habe, zu erlangen.
Dem BF wurde aufgetragen binnen einer Woche Bestätigungen über die Kontaktaufnahme bzw. eines Heimreisezertifikates vorzulegen.
Mit E-Mails des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2012 und 27.12.2012 wurde um einen neuerlichen Vorführungstermin bei der indischen Botschaft ersucht.
1.19. Mit Verbalnote der indischen Botschaft vom 20.02.2013 wurde die Vorführung des BF für 15.03.2013 bestätigt. Dieser Termin wurde dem BF mittels Ladungsbescheid vom 05.03.2013 bekanntgegeben. Der BF leistete dem Ladungsbescheid nicht Folge.
1.20. Mit E-Mails des Bundesministeriums für Inneres vom 10.04.2013, 21.05.2013 und 29.10.2013 wurde um einen neuerlichen Vorführungstermin bei der indischen Botschaft ersucht.
1.21. Am 03.03.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und gab dabei an, am XXXX in Bagrian, Indien geboren zu sein. Dem Antrag wurden eine am 13.11.2015 ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf XXXX , geboren am XXXX , die von der indischen Botschaft am 25.02.2016 erfolgte Bestätigung "seen in the embassy" der Geburtsurkunde mit dem Zusatz "The Embassy of Indie, Vienna, accepts no responsibility fort he contencts oft he above document", eine Meldebestätigung, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.11.2015, eine e-card, Honorarnoten der Firma XXXX für den Zeitraum November 2015 bis Jänner 2016, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 01.08.2015 und eine Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 16.12.2015 in Kopie beigelegt.1.21. Am 03.03.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und gab dabei an, am römisch 40 in Bagrian, Indien geboren zu sein. Dem Antrag wurden eine am 13.11.2015 ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , die von der indischen Botschaft am 25.02.2016 erfolgte Bestätigung "seen in the embassy" der Geburtsurkunde mit dem Zusatz "The Embassy of Indie, Vienna, accepts no responsibility fort he contencts oft he above document", eine Meldebestätigung, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.11.2015, eine e-card, Honorarnoten der Firma römisch 40 für den Zeitraum November 2015 bis Jänner 2016, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 01.08.2015 und eine Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 16.12.2015 in Kopie beigelegt.
1.22. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2017 gab der BF an, keinen Reisepass zu besitzen und eine Schilddrüsenoperation hinter sich zu haben. Er sei letzte Woche bei der Botschaft gewesen und habe man ihm gesagt, dass er einen Aufenthaltstitel habe müsse, um einen Reisepass zu bekommen. Er fülle das Formular zur Heimreisezertifikatserlangung nicht aus. Der BF wohne an der angegeben Adresse zusammen mit einem indischen Staatsangehörigen und arbeite als Zeitungsausträger. Er habe keine Gewerbeberechtigung. Er habe keine Angehörigen in Österreich.
In Indien würden noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Kinder leben, zu welchen er einmal pro Monat Kontakt habe. In Indien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Er habe neben seinen indischen Freund einen Freund namens XXXX , den er seit vier bis fünf Jahren kenne und mit welchem er Deutsch spreche.In Indien würden noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Kinder leben, zu welchen er einmal pro Monat Kontakt habe. In Indien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Er habe neben seinen indischen Freund einen Freund namens römisch 40 , den er seit vier bis fünf Jahren kenne und mit welchem er Deutsch spreche.
Der BF halte sich seit 2006 durchgehend in Österreich auf. Auf Vorhalt warum er von 2010 bis 2012 nicht aufrecht gemeldet gewesen sei, gab der BF an, dass er nichts von der Abmeldung gewusst habe. Der BF teile die Miete in Höhe von EUR 457,- mit seinem Untermieter, welche 33 m² groß sei. In Zukunft wolle er als Küchenhilfe in einem Restaurant arbeiten und habe auch einen diesbezüglichen Vorvertrag.
Auf Vorhalt, dass der Antrag ohne Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen sei, gab der Vertreter des BF an, einen Antrag auf Heilung zu stellen.
Es wurden eine Finanzamtsbescheinigung vom 14.02.2017, ein Mietvertrag vom 18.05.2016, zwei Empfehlungsschreiben und die Übersetzung der Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.
Im Anschluss füllte der BF das Formular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats unter Angabe des Geburtsdatums XXXX aus.Im Anschluss füllte der BF das Formular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats unter Angabe des Geburtsdatums römisch 40 aus.
1.23. Mit dem beim BFA am 13.03.2017 eingelangten Schreiben des bevollmächtigten Vertreters wurde ausgeführt, dass sich der BF seit fast 11 Jahren im Bundesgebiet befinde und er sich während seines gesamten Aufenthaltes sozial, beruflich und sprachlich integriert habe. Er habe den Deutschkurs besucht und das Sprachdiplom A2 absolviert. Er sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei krankenversichert und habe eine ortübliche Unterkunft, welche er mit einem Freund teile. Er arbeite zurzeit beim XXXX und sei daher selbsterhaltungsfähig. Er verfüge auch über einen Arbeitsvorvertrag für eine geringfügige Tätigkeit und könne nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Einführungsphase auch in Vollzeit arbeiten.1.23. Mit dem beim BFA am 13.03.2017 eingelangten Schreiben des bevollmächtigten Vertreters wurde ausgeführt, dass sich der BF seit fast 11 Jahren im Bundesgebiet befinde und er sich während seines gesamten Aufenthaltes sozial, beruflich und sprachlich integriert habe. Er habe den Deutschkurs besucht und das Sprachdiplom A2 absolviert. Er sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei krankenversichert und habe eine ortübliche Unterkunft, welche er mit einem Freund teile. Er arbeite zurzeit beim römisch 40 und sei daher selbsterhaltungsfähig. Er verfüge auch über einen Arbeitsvorvertrag für eine geringfügige Tätigkeit und könne nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Einführungsphase auch in Vollzeit arbeiten.
Gemäß der Judikatur sei nach einem Aufenthalt von 10 Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt auszugehen.
In der Einvernahme am 02.03.2017 habe er dem Leiter der Amtshandlung Fragen in deutscher Sprache beantwortet und somit seine guten Sprachkenntnisse bestätigt.
Der BF habe nie seine Identität verschleiert sondern immer gleichlautende Angaben dazu gemacht. Er habe ein Formular für die indische Botschaft im Jahr 2009 ausgefüllt und einen Termin zur Identitätsfeststellung im Jahr 2012 ebenso wahrgenommen. Er habe sich erkennungsdienstlich behandeln lassen und sei auch persönlich bei der indischen Botschaft vorstellig geworden. Er habe den Behörden eine indische Geburtsurkunde vorgelegt.
Da der BF als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, könne er derzeit keinen Reisepass erlangen. Die indische Botschaft vertrete die Position, dass der BF erst einen Aufenthaltstitel zur Ausstellung eines Reisepasses erlangen müsse. Beantragt werde daher, die Heilung des Mangels (Reisepass) gemäß § 4 AsylG-DV zuzulassen.Da der BF als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, könne er derzeit keinen Reisepass erlangen. Die indische Botschaft vertrete die Position, dass der BF erst einen Aufenthaltstitel zur Ausstellung eines Reisepasses erlangen müsse. Beantragt werde daher, die Heilung des Mangels (Reisepass) gemäß Paragraph 4, AsylG-DV zuzulassen.
Dem Schreiben wurden Honorarnoten der XXXX für den Zeitraum November 2016 bis Jänner 2017, Seite 1 von 2 eines Ambulanzbriefs des XXXX vom 18.04.2016 beigelegt.Dem Schreiben wurden Honorarnoten der römisch 40 für den Zeitraum November 2016 bis Jänner 2017, Seite 1 von 2 eines Ambulanzbriefs des römisch 40 vom 18.04.2016 beigelegt.
1.24. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs.2 AsylG-DV wurde der Antrag auf Heilung vom 12.03.2017 abgewiesen.1.24. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG-DV wurde der Antrag auf Heilung vom 12.03.2017 abgewiesen.
1.25. Die gegen den unter Punkt 1.23. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, GZ: W124 XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.25. Die gegen den unter Punkt 1.23. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, GZ: W124 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
1.26. Mit Mandatsbescheid vom 26.01.2018, Zl. IFA- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.1.26. Mit Mandatsbescheid vom 26.01.2018, Zl. IFA- römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
1.27. Gegen diesen am 31.01.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 05.02.2018 fristgerecht Vorstellung.
1.28. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.02.2018 ein Konvolut von Fragen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.
1.29. Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am 06.02.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht dort eingetroffen sei.
1.30. Mit Mail vom 11.02.2018 erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF, in der darauf hingewiesen wird, dass der BF seit 10 Jahren in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und er im Verfahren des BFA mitgewirkt habe. Zudem müsse er regelmäßige Arzttermine aufgrund seiner Krankheit wahrnehmen. Abschließend wurde auf die einbrachte Vorstellung verwiesen.
1.31. Mit Eingabe vom 21.02.2018 erfolgte eine weitere Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters in der darauf verwiesen wird, dass sich der BF fast 11 Jahr im Bundesgebiet befinde und sich sozial, beruflich und sprachlich integriert hätte. Der BF hätte einen Deutschkurs besucht, das Sprachdiplom A2 erfolgreich absolviert und beabsichtige B1 zu absolvieren. Der BF sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei krankenversichert und hätte eine ortsübliche Unterkunft. Er arbeite bei einem Zustellservice und sei daher selbsterhaltungsfähig. Er teile die Unterkunft mit einem Freund und auch die Mietkosten werden geteilt. Er müsse regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle in das Krankenhaus Rudolfstifung und regelmäßig einen Allgemeinmediziner besuchen.
1.32. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 25.07.2018, Zahl IFA- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.32. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 25.07.2018, Zahl IFA- römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.33. Gegen diesen am 31.07.2018 zugestellten Bescheid wurde am 02.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.34. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Die Identität des BF steht nicht fest.
1.2. Der BF stellte am 09.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2008, GZ. XXXX abgewiesen wurde. Die Ausweisung des BF nach Indien wurde mit 20.11.2008 rechtskräftig.1.2. Der BF stellte am 09.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2008, GZ. römisch 40 abgewiesen wurde. Die Ausweisung des BF nach Indien wurde mit 20.11.2008 rechtskräftig.
1.3. Trotz der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Ausweisung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, wirkte am Vollzug seiner Ausweisung nicht mit.
1.4. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung.
Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs.2 AsylG-DV wurde der Antrag auf Heilung vom 12.03.2017 abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG-DV wurde der Antrag auf Heilung vom 12.03.2017 abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, GZ: W124 XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, GZ: W124 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017, zugestellt am 25.04.2017, Zl. IFA XXXX , wurde der BF gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 05.05.2017 in Anspruch zu nehmen.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017, zugestellt am 25.04.2017, Zl. IFA römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 05.05.2017 in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch.
1.6. Mit Ladungsbescheid vom 31.05.2017, Zl. IFA XXXX , wurde der für notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 08.06.2017, 14.30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft Indiens geladen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht behoben. Am 02.06.2017 wurde der Ladungsbescheid dem bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt. Der BF erschien unentschuldigt nicht.1.6. Mit Ladungsbescheid vom 31.05.2017, Zl. IFA römisch 40 , wurde der für notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 08.06.2017, 14.30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft Indiens geladen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht behoben. Am 02.06.2017 wurde der Ladungsbescheid dem bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt. Der BF erschien unentschuldigt nicht.
1.7. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt über keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF befindet sich seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet und bezog von 2012 bis zum 05.02.2018 Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet als Zeitungszusteller. Der BF hat einen Deutschkurs absolviert und hat im November 2015 ein ÖSD Zertifikat A2 erworben. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.
1.8. Beim BF erfolgte am 09.04.2013 und am 26.05.2014 ein operativer Eingriff an der Schilddrüse, wobei er jeweils vier Tage stationär in Behandlung war. Derzeit liegt eine normale Stoffwechsellage vor, wobei es halbjährlich einer Kontrolle der Funktionswerte beim Hausarzt und der jährlichen Kontrolle des sonographischen Verlaufs bedarf. Die Fortsetzung der medikamentösen Hormontherapie wird empfohlen. Der BF leidet an arterieller Hypertonie und Adipositas. Abgesehen davon ist der BF gesund und arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über eine 10-jährige Schulbildung und hat Berufserfahrung als Landwirt. Außerdem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, zumal seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Kinder nach wie vor in Indien leben und monatlicher Kontakt zu diesen besteht.
1.9. Der Beschwerdeführer ist in Wien aufrecht gemeldet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahrens W124 XXXX und des Asylgerichtshofes zum Verfahren XXXX .Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahrens W124 römisch 40 und des Asylgerichtshofes zum Verfahren römisch 40 .
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Der BF hat im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK hat der BF das Geburtsdatum XXXX angegeben und eine Geburtsurkunde vorgelegt, in der als Geburtsdatum der XXXX vermerkt ist. Das Dokument trägt unter anderem die Stampiglie der indischen Botschaft in Wien mit dem Vermerk, das die Botschaft das Dokument gesehen hat ("seen in the embassy") und dass seitens des Botschaft die Richtigkeit des Inhalts nicht bestätigt wird ("The Embassy of India, Vienna accepts no responsibility for the contents oft he above document") (AS 304). Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Der BF hat im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK hat der BF das Geburtsdatum römisch 40 angegeben und eine Geburtsurkunde vorgelegt, in der als Geburtsdatum der römisch 40 vermerkt ist. Das Dokument trägt unter anderem die Stampiglie der indischen Botschaft in Wien mit dem Vermerk, das die Botschaft das Dokument gesehen hat ("seen in the embassy") und dass seitens des Botschaft die Richtigkeit des Inhalts nicht bestätigt wird ("The Embassy of India, Vienna accepts no responsibility for the contents oft he above document") (AS 304). Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.3. Die Feststellungen zur unterlassenen Mitwirkung am Vollzug seiner Ausweisung beruhen auf den folgenden Umständen:
Laut Aktenvermerk vom 10.12.2008 (AS 42) leistete der BF dem ersten Ladungsbescheid vom 26.11.2008 keine Folge. Bei der im Zuge aufgrund eines Festnahmeauftrags erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurde festgestellt, dass der BF an der damals gemeldeten Adresse nicht mehr wohnhaft war, und wurde er deshalb mit 17.02.2009 behördlich abgemeldet.
Nach einer Festnahme des BF im Zuge einer Verkehrskontrolle wurde der BF mit Bescheid vom 07.05.2009 in Schubhaft genommen. Bei den Einvernahmen am 07.05.2009 (AS 93) und am 04.06.2009 (AS 113) weigerte sich der BF das Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen, weshalb das Ersuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft vom 17.06.2009 ohne ein solches erfolgen musste.
Am 20.08.2009 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks entlassen (AS 141).
Bei den Einvernahmen während der Schubhaft am 01.07.2009 (AS 118) und 04.08.2009 (AS 123) verweigerte der BF ohne Angabe von Gründen die Unterschrift der Niederschrift.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2009 wollte der BF keine Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes machen (AS 141). Dabei füllte er das Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aus, wobei er jedoch das Geburtsdatum 10.09.1987 angab (AS 152).
Da der BF seiner mit Bescheid vom 17.11.2009 angeordneten Meldepflicht nur bis 08.12.2009 nachkam (As 171), wurde gegen ihn am 04.01.2010 die Schubhaft angeordnet. Da er an der damals gemeldeten Adresse nicht mehr wohnhaft war, wurde er erneut behördlich abgemeldet (AS 173).
Der von der indischen Botschaft angesetzte Termin am 20.05.2010 konnte aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF nicht eingehalten werden (AS 193).
Laut Aktenvermerk vom 11.07.2012 (AS 219 Rückseite) leistete der BF dem neuen Ladungsbescheid vom 25.06.2012 erneut keine Folge worauf gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Da er an der gemeldeten Adresse abermals nicht wohnhaft war, erfolgte die behördliche Abmeldung seiner Meldeadresse (AS 233).
Auch der Ladung zur Vorführung des BF bei der indischen Botschaft am 15.03.2013 leistete der BF unentschuldigt nicht Folge (AS 287).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der BF die Ladungsbescheide zur Vorsprache bei der indischen Botschaft, wie oben ausgeführt, keine Folge geleistet. Die Schreiben der Botschaft vom 03.05.2010 und vom 20.02.2013, auf welche sich die Beschwerdeschrift bezieht, beinhalten nur eine Einladung der Botschaft und begründen keinesfalls eine Bestätigung, dass der BF vor Ort war.
Auch aus der niederschriftlichen Einvernahmen vom 02.03.2017 vor dem BFA kommt hervor, dass sich der BF zunächst gegen das Ausfüllen des Formulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats weigerte (AS 341), bevor er dieser Aufforderung dann doch nachkam.
2.4. Die Feststellung, dass der BF zur einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet wurde, stützt sich auf den unstrittigen Akteninhalt (siehe AS 390). Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hätte. Dies wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten.
2.5. Die Feststellung, dass der BF einer Ladung zur Vertretungsbehörde nach der Rückkehrentscheidung unentschuldigt nicht nachkam stützt sich auf den Akteninhalt (AS 405 bis 412). Der BF hat die an seine Wohnadresse adressierte und hinterlegte Ladung nicht behoben. Der bevollmächtigte Vertreter, dem die Ladung für den 08.06.2017 am 02.06.2017 zugestellt wurde, hat mitgeteilt, dass es kurzfristig nicht möglich gewesen sei, dem BF die Ladung zukommen zu lassen. Dass es nicht möglich gewesen wäre, den BF fristgerecht über den Ladungstermin nicht zu informieren, wurde nicht behauptet.
2.6. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich fußen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat- und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen. Dem nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre "sozial, kulturell, sprachlich, beruflich und religiös in Österreich - konkret in Wien - verwurzelt" mangelt es an Substanz, um diese Feststellung entkräften zu können bzw. ein darüber hinausgehendes relevantes Sachverhaltsvorbringen darzustellen.
Die Feststellung betreffend die Schilddrüsenoperation des BF sowie die nötigen Kontrolluntersuchungen in diesem Zusammenhang sowie die Behandlung durch einen Allgemeinmediziner stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zur aufrechten Meldung auf einem Auszug aus dem ZMR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:
"[...]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
[...]"
3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen.