Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W123 2201798-2/22E
W123 2201798-3/3E
W123 2201798-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "GmbH digital gründen mit dem Notar" des Auftraggebers Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch SCHNITZER Rechtsanwalts GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, vom 24.07.2018 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "GmbH digital gründen mit dem Notar" des Auftraggebers Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 GmbH, römisch 40 , vertreten durch SCHNITZER Rechtsanwalts GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, vom 24.07.2018 wie folgt beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Verfahren werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtliche Anträge (Nichtigerklärung, Feststellung und Pauschalgebührenauferlegung) zurückgezogen und ersuchte um Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG. Das Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren ist somit beendet.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtliche Anträge (Nichtigerklärung, Feststellung und Pauschalgebührenauferlegung) zurückgezogen und ersuchte um Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG. Das Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren ist somit beendet.
Auch das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr ist einzustellen, da kein Fall des § 319 Abs. 1 und 2 BVergG vorliegt.Auch das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr ist einzustellen, da kein Fall des Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG vorliegt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2201798.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018