TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W114 2103733-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2103733-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 11.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850917, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als die in der ZA-Tabelle enthaltene Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX entfällt.

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 11.04.2011 stellten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFA wurde für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 18,75 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 31,62 ha und für die XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 100 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006662, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,51 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 30.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 26,55 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816528, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Am 30.08.2012 fand auch auf der XXXX in Anwesenheit der Beschwerdeführer, die die erforderlichen Auskünfte erteilten, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,75 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 14,75 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde den BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816400, zum Parteiengehör übermittelt. Von den BF wurde - offensichtlich ebenfalls das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Infolge einer Änderung der den BF zustehenden Zahlungsansprüche, ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche, wurde - die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX jedoch nicht berücksichtigend - den BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725923, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Auf dem Heimbetrieb der BF fand im November 2013 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2009 bis 2012 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör wurde von den BF ausgeführt, dass die betreffenden Flächen vom Eigentümer verkauft worden wären und der nunmehrige Besitzer ein Haus darauf gebaut habe. Deshalb hätten die BF diese Flächen ab 2012 nicht mehr gepachtet.

8. Nunmehr die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850917, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 74,91 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 77,85 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,51 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 71,14 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 28,97 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 74,91 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 3,77 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über

3 % festgestellt worden wären und dass daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.

9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2014 Beschwerde. Die BF beantragten darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

3. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, den Beschwerdeführern die Berechnungen vorzulegen, und

4. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.

Begründend führten die BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch wären. Ergebnisse früherer Kontrollen wären nur unzureichend berücksichtigt worden. 2009 habe eine VOK auf der XXXX stattgefunden, bei welcher eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,42 ha ermittelt worden wäre. Dieses Futterflächenausmaß sei im darauffolgenden Jahr im MFA 2010 beantragt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht hätten erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden wären.

Die BF treffe daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse wären nicht anzuwenden.

10. Am 18.06.2014 langte bei der Bezirkskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einer den Unterlagen beiliegenden Übersicht zur Futterflächenentwicklung der XXXX in den Jahren 2006 bis 2013 führte die AMA aus, dass sowohl die (auch an der Beantragung der Futterflächen erkennbare) technische Weiterentwicklung als auch die rückläufige Futterflächenentwicklung auf dieser Alm das Zugrundelegen der Kontrollergebnisse 2012 für die Jahre 2010 und 2011 rechtfertige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Bei einer am 05.10.2009 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde für diese Alm für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,42 ha festgestellt. Dieses Almfutterflächenausmaß beantragten die BF als Bewirtschafter dieser Alm sodann auch im MFA 2010.

1.2. Am 11.04.2011 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX , für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt haben. Dabei haben sie in der Beilage Flächennutzung 2011 auf der Grundlage des bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.10.2009 auf der XXXX festgestellten Almfutterflächenausmaßes eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,75 ha beantragt. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurde in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha und für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 100 ha beantragt wurden.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006662, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,51 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Am 30.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,62 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 26,55 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816528, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.5. Am 30.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit der Beschwerdeführer, die die erforderlichen Auskünfte erteilten, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,75 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 14,75 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde den BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816400, zum Parteiengehör übermittelt. Von den BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.6. Auf dem Heimbetrieb der BF fand im November 2013 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2009 bis 2012 statt.

1.7. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850917, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von 74,91 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 77,85 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,51 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 71,14 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 28,97 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 74,91 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,77 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 71,14 ha bedeuten 3,77 ha eine Abweichung von knapp 5,3 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

1.8. Am 18.06.2014 langte bei der Bezirkskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der den BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Von den Beschwerdeführern werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte vom 30.07.2012 und 30.08.2012 zu.

Durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung betreffend die XXXX gelang es den Beschwerdeführern jedoch, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass sie an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterfläche kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich der XXXX ist für das erkennende Gericht angesichts der sich am Ergebnis der VOK am 05.10.2009 auf der XXXX orientierenden, - unter Berücksichtigung einer rückwirkenden Futterflächenentwicklung auf dieser Alm - kontinuierlichen Beantragung der Almfutterfläche im Antragsjahr nach der VOK 2009 sowie im gegenständlichen Antragsjahr klar ersichtlich, dass die Beantragung der Futterfläche der XXXX im MFA 2011 durch die BF im Vertrauen auf das bei der VOK am 05.10.2009 ermittelte Futterflächenausmaß erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 77,85 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,14 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich - 74,91 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 3,77 ha. 3,77 ha sind mehr als 3 % Abweichung von der festgestellten Gesamtfläche im Ausmaß von 71,14 ha, sodass unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verhängen wäre.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der den BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden inhaltlich nicht konkret bestritten. Den Beschwerdeführern gelang es auch nicht auf andere Weise, das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 30.07.2012 auf der XXXX sowie vom 30.08.2012 auf der XXXX falsch wären.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Die Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihnen beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Doch finden gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft, tragen die Landwirte (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX im gegenständlichen Antragsjahr durch die BF nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass für die Beantragung im Jahr 2011 sachlich unrichtige Angaben gemacht worden sind. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführer an der falschen Beantragung der Almfutterflächen der XXXX und der XXXX ausgegangen werden.

Daher ist bei der Zuerkennung der EBP 2011 von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführer Abstand zu nehmen, wenngleich die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2011 hinsichtlich der XXXX und der XXXX auf der Grundlage der Flächenfeststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen vom 30.07.2012 und 30.08.2012 zu erfolgen hat.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

3.2.2. Zum Antrag, es mögen den BF die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, den Landwirten online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).

3.2.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete
Darlegung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2103733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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