TE Bvwg Beschluss 2018/8/29 W114 2119569-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2119569-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 03.11.2014 von XXXX, XXXX, XXXX, XXXXXXXX, BNr. XXXX, hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827141, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013:

A.)

Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W114 2119569-1 geführte Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120771195, wurde über den Antrag vonXXXX, XXXX, XXXX, XXXX XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 entschieden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827141, wurde der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120771195 geändert.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 03.11.2014.

4. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829183, der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827141, neuerlich abgeändert.

Dieser Abänderungsbescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

5. Am 15.01.2016 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, die unangefochten gebliebene Beschwerdevorentscheidung sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

II. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörden ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

In der gegenständlichen Angelegenheit legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht ihre angefochtene Entscheidung vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827141, dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht vor, sondern erließ gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829183.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:

"(2) Bescheide zu denen in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach der ständigen Judikatur des VwGH (zB. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann ein Beschwerdeführer dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein beschwerdeverfahren kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein. Die vorliegende Beschwerde wurde durch die unangefochten gebliebene Beschwerdevorentscheidung inhaltlich gegenstandslos. Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte VwGH-Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,
mangelnde Beschwer, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall
rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2119569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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