Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W146 2143417-1/6E
W146 2143418-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1057875603-150340807, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1057875603-150340807, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1057875505-150340823, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1057875505-150340823, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer stellten am 04.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am 04.04.2015 vor der PI Traiskirchen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie staatenlos und Palästinenserin sei. Zum Fluchtgrund führte sie aus, dass im Flüchtlingslager XXXX gekämpft worden sei und dieses auch bombardiert worden sei. Aus Angst um ihr Leben seien sie in den Libanon geflüchtet. Den Libanon hätten sie verlassen, weil sie dort schlecht behandelt worden seien. Ihr Mann sei krank und sei daher bei ihren drei Kindern geblieben. Ihr Sohn XXXX sei verletzt. Er habe Splitter am ganzen Körper und sei bereits am Herz operiert worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, im Krieg getötet zu werden. Ihre Angaben würden auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten, er habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.Anlässlich der Erstbefragung am 04.04.2015 vor der PI Traiskirchen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie staatenlos und Palästinenserin sei. Zum Fluchtgrund führte sie aus, dass im Flüchtlingslager römisch 40 gekämpft worden sei und dieses auch bombardiert worden sei. Aus Angst um ihr Leben seien sie in den Libanon geflüchtet. Den Libanon hätten sie verlassen, weil sie dort schlecht behandelt worden seien. Ihr Mann sei krank und sei daher bei ihren drei Kindern geblieben. Ihr Sohn römisch 40 sei verletzt. Er habe Splitter am ganzen Körper und sei bereits am Herz operiert worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, im Krieg getötet zu werden. Ihre Angaben würden auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten, er habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Dabei legten die Beschwerdeführer ihre am 10.06.2012 im "Pals Center" ausgestellten syrischen Reisepässe für staatenlose Palästinenser vor.
Am 29.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn XXXX und ihre Tochter XXXX im Libanon leben würden. Ihr Sohn XXXX würde in Deutschland leben, er sei dort Asylwerber. Von ihrem Ehemann, der im Libanon leben würde, habe sie sich traditionell scheiden lassen. Sie hätten sich schon während ihrer Ehe nicht gut verstanden.Am 29.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn römisch 40 und ihre Tochter römisch 40 im Libanon leben würden. Ihr Sohn römisch 40 würde in Deutschland leben, er sei dort Asylwerber. Von ihrem Ehemann, der im Libanon leben würde, habe sie sich traditionell scheiden lassen. Sie hätten sich schon während ihrer Ehe nicht gut verstanden.
Die Frage, ob ihr Sohn XXXX eigene Fluchtgründe habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin.Die Frage, ob ihr Sohn römisch 40 eigene Fluchtgründe habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin.
Sie sei staatenlose Palästinenserin aus Syrien.
Ihre Schwester und ein Bruder seien in Österreich als Asylberechtigte aufhältig. Ein weiterer Bruder sei in Österreich Asylwerber.
Ihr Vater lebe im Libanon. Ihre Mutter sei bereits verstorben.
Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, im August 2012 sei ihr Stadtviertel " XXXX " willkürlich beschossen worden und ihr Sohn XXXX sei durch eine Bombe verletzt worden. Er sei teilweise in Syrien behandelt worden, weil er Splitter in seinem Körper gehabt habe. Die Behörde hätten damals auch die Verletzten festgenommen, weil sie geglaubt hätten, dass diese durch Kämpfe gegen die Regierung passiert seien. Sie hätten dann ihren Sohn im Libanon behandeln wollen. Wegen des Krieges und den willkürlichen Schüssen hätten sie Syrien verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihrer Familie 3 Jahre im Libanon gewesen. Im Februar 2015 habe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer den Libanon verlassen und sie seien über Syrien in die Türkei gereist.Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, im August 2012 sei ihr Stadtviertel " römisch 40 " willkürlich beschossen worden und ihr Sohn römisch 40 sei durch eine Bombe verletzt worden. Er sei teilweise in Syrien behandelt worden, weil er Splitter in seinem Körper gehabt habe. Die Behörde hätten damals auch die Verletzten festgenommen, weil sie geglaubt hätten, dass diese durch Kämpfe gegen die Regierung passiert seien. Sie hätten dann ihren Sohn im Libanon behandeln wollen. Wegen des Krieges und den willkürlichen Schüssen hätten sie Syrien verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihrer Familie 3 Jahre im Libanon gewesen. Im Februar 2015 habe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer den Libanon verlassen und sie seien über Syrien in die Türkei gereist.
Ihr Vater, ihr Ex-Mann und ihre Geschwister würden im Libanon von UNRWA unterstützt.
Dabei legte die Erstbeschwerdeführerin eine Kopie ihrer UNRWA Karte, zwei Seiten in Kopie aus dem Personenregisterauszug und zwei Seiten in Kopie des Familienbuchs vor.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Sie seien staatenlose Palästinenser aus Syrien, würden der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung angehören.
Die Erstbeschwerdeführerin sei in XXXX geboren. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Syrien geboren. Der Zweitbeschwerdeführer sei der Sohn der Erstbeschwerdeführerin.Die Erstbeschwerdeführerin sei in römisch 40 geboren. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Syrien geboren. Der Zweitbeschwerdeführer sei der Sohn der Erstbeschwerdeführerin.
Die Erstbeschwerdeführerin habe ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können.
Es hätten sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass seine gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für ihn vorgebracht habe. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Mit den gegen oben angeführte Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Spruchpunkte I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Ende 2012 mit ihrer Familie aufgrund der gefährlichen Lage in den Libanon gereist seien. Infolge von Bombenbeschüssen sei ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin verletzt worden und sie hätten befürchtet, verdächtigt zu werden, der gegnerischen Seite anzugehören. Aus Angst vor dem Krieg und auch der damit verbundenen Gefahr für die Söhne der Erstbeschwerdeführerin, sei die Familie in den Libanon geflüchtet. Auch im Libanon seien die Beschwerdeführer nicht davor geschützt gewesen, an den Kontrollposten kontrolliert und verdächtigt zu werden. Vor einer Abschiebung nach Syrien hätten sich die Beschwerdeführer zu keiner Zeit gewahrt fühlen können.Mit den gegen oben angeführte Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Ende 2012 mit ihrer Familie aufgrund der gefährlichen Lage in den Libanon gereist seien. Infolge von Bombenbeschüssen sei ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin verletzt worden und sie hätten befürchtet, verdächtigt zu werden, der gegnerischen Seite anzugehören. Aus Angst vor dem Krieg und auch der damit verbundenen Gefahr für die Söhne der Erstbeschwerdeführerin, sei die Familie in den Libanon geflüchtet. Auch im Libanon seien die Beschwerdeführer nicht davor geschützt gewesen, an den Kontrollposten kontrolliert und verdächtigt zu werden. Vor einer Abschiebung nach Syrien hätten sich die Beschwerdeführer zu keiner Zeit gewahrt fühlen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führen die im Spruch genannten Namen. Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrem Ehemann traditionell geschieden.
Die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge bei der UNRWA in XXXX registriert. Sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Kriegs in Syrien und gingen zunächst in den Libanon.Die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge bei der UNRWA in römisch 40 registriert. Sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Kriegs in Syrien und gingen zunächst in den Libanon.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers.
Im Falle einer Rückkehr besteht für die alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin die Gefahr, unmenschliche Behandlung zu erfahren.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". D