TE Vfgh Beschluss 2018/6/12 G142/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §219 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend Akteneinsicht; Aktenvermerk keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. In dem als "Amtsvermerk über ein Gespräch mit ****************, Anw. Dris Eltz am 03.04.2017 um 09:15 Uhr" betitelten Schreiben hält der unterzeichnende Richter des Bezirksgerichtes Liezen fest, dass das Gericht über die von der mit Legitimationsurkunde ausgewiesenen Vertreterin des Rechtsanwalts Dr. Eltz begehrte Akteneinsicht in näher genannten Akte nur auf Grund eines diesbezüglichen schriftlichen Ansuchens entscheiden könne. Der Richter hielt in dem Aktenvermerk auch fest, dass er für zwei näher genannte Akten, in welche die Vertreterin des Rechtsanwalts Dr. Eltz Akteneinsicht begehrt habe, nicht der zuständige Richter sei.

2. Aus Anlass des Rekurses gegen den "Amtsvermerk" des Richters des Bezirksgerichtes Liezen stellt der Einschreiter den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §219 Abs1 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. Unter einem begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren.

3. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

4. Da es sich bei dem vom Einschreiter als "Beschluss" bezeichneten Aktenvermerk um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

6. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).6. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

7. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 7. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G142.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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