TE Vfgh Beschluss 2018/6/12 G131/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §68 Abs2, §72 Abs2, §190

Leitsatz

Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die Verfahrenshilfe sowie die Unterbrechung eines Verfahrens als zu eng gefasst, mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes bzw mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Spruch

I. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Beschluss vom 16. April 2018, 44 Cg 2/18g, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Spruchpunkt 1. den Antrag der Kläger im gerichtlichen Ausgangsverfahren (die Parteien im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind) auf Führung eines "Subaktes", für den die Akteneinsicht durch die beklagte Partei ausgenommen sein soll, ab. Darüber hinaus wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Antrag des Erstklägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach §64 Abs1 Z1 lita-d ZPO (Spruchpunkt 2.) und den Antrag der Zweitklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach §64 Abs1 Z1 lita-c ZPO ab (Spruchpunkt 3.). Weiters fasste das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Beschluss, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 26 Cg 61/18s des Landesgerichtes Leoben gemäß §190 ZPO zu unterbrechen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz begründete seine Entscheidung zu Spruchpunkt 1. damit, dass §72 ZPO das Verfahren über alle Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen regle. Demnach könne sich das Gericht mit einem Aktenverfahren begnügen, einseitige Vernehmungen oder allseitige Erhebungstagsatzungen pflegen. Im Allgemeinen sei auf Grundlage der Vermögensbekenntnisse zu entscheiden, sofern nicht auf Grund aktenkundiger Verfahrensergebnisse gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestünden. Dem Antragsgegner werde jedenfalls nach Zustellung der Klage an den Beklagten das rechtliche Gehör eingeräumt, um ihm Gelegenheit zur Widerlegung der Behauptungen des Antragstellers zu bieten. Die gefassten Beschlüsse seien sodann stets beiden Parteien und auch dem Revisor zuzustellen. Der Gegner habe ebenso wie der Revisor ein Rekursrecht. Dies solle die Kontrollmöglichkeit verbessern und wirksamer gegen den Missbrauch der Verfahrenshilfe schützen. Dem Antrag auf Führung eines Subaktes, für den die Akteneinsicht durch die beklagte Partei ausgenommen sein solle, fehle es daher im Hinblick auf das rechtliche Gehör und die bestehende Rekursmöglichkeit des Beklagten an der rechtlichen Grundlage.

Zu Spruchpunkt 2. und 3. führte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus, dass mangels Verbesserung der vorliegenden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt 4. führte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus, dass es eine wesentliche Vorfrage im gegenständlichen Verfahren sei, ob bestimmte Verträge nichtig seien. Genau das Bestehen dieser Vertragswerke bzw. deren Nichtigkeit werde derzeit in dem noch anhängigen Verfahren 26 Cg 61/18s des Landesgerichtes Leoben geprüft. Der Ausgang dieses Verfahrens habe daher unmittelbaren Einfluss auf das gegenständliche Verfahren, sodass die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des zitierten Verfahrens des Landesgerichtes Leoben gemäß §190 ZPO zweckmäßig und aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten sei.

2.       Aus Anlass des Rekurses gegen die zitierte erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stellen die Einschreiter den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §68 Abs2 ZPO und der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §72 Abs2 ZPO sowie des §190 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. Unter einem begehren die Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren.

3.       Die §§68, 72 und 190 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. 113/1895, idF BGBl I 128/2004, lauten in ihrem Zusammenhang:

"§68. (1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(1a) Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.

(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im §64 Abs1 Z1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.

(3) Im Zug eines in den Abs1, 1a und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der §381 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.

[..]

§72. (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.

(2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach §68 Abs1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.

(2a) Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des §65 Abs2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.

(3) Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

[…]

§190.

(1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Theile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

(2) Eine solche Unterbrechung kann der Senat auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention, sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden (§. 16).

(3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen."

4.       Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §68 Abs2 ZPO erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil diese Wortfolge nicht in §68 Abs2 ZPO enthalten ist. Der Antrag auf Aufhebung dieser Wortfolge in §68 Abs2 ZPO ist daher in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.

5.       Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antrag-steller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 15.6.2016, G25/2016; 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweist sich der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §72 Abs2 ZPO als unzulässig: Zum einen würde durch die Aufhebung dieser Wortfolge im Hinblick auf den verbleibenden Teil des §72 Abs2 ZPO ein sprachlich unverständlicher Torso entstehen. Zum anderen stehen der erste und der zweite Satz des §72 Abs2 ZPO sowie die Bestimmung des §72 Abs2a ZPO in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass die Anfechtung von Teilen bloß des §72 Abs2 ZPO von vornherein unzulässig ist.

6.       Soweit die Antragsteller die Aufhebung des §190 ZPO begehren, bleiben sie jegliche Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung schuldig. Da es sich bei der fehlenden Darlegung der Bedenken gemäß §62 Abs1 VfGG um einen inhaltlichen Mangel handelt, der keiner Verbesserung zugänglich ist, ist der Antrag auch insoweit unzulässig.

7.       Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §68 Abs2 ZPO und der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §72 Abs2 ZPO sowie des §190 ZPO erweist sich schon aus den genannten Gründen als unzulässig, ohne dass der Antrag auf das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.

8.       Da somit die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

9.       Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G131.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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