RS Vfgh 2018/6/12 G139/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

20 Privatrecht allgemein
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §268
AußStrG §118
ZPO §209, §210, §211, §215, §216
Geo §55

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AußStrG, ABGB, der ZPO und Geschäftsordnung für die Gerichte I und II Instanz; Entscheidung über die Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Der vorliegende Parteiantrag wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen über die Bestellung eines Sachverständigen gestellt. Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger im außerstreitigen Verfahren bestellt wird, wie auch die Entscheidung über die Auswahl und Ablehnung eines Sachverständigen, zählt dem Gegenstand nach zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Gemäß §45 zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Aus einem Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen sowie die Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Partei keine unmittelbaren Auswirkungen; ein gesonderter Rekurs gegen den Beschluss steht der Partei sohin nicht zu.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes ist der genannten Kategorie der rein verfahrensleitenden Beschlüsse zuzuordnen. Es wurde der Sache nach nur eine Entscheidung getroffen, die den Ablauf des Verfahrens ordnet und der Stoffsammlung dient. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Im Übrigen Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Entscheidungstexte

  • G139/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G139/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G139.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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