RS Vfgh 2018/6/12 G131/2018, G79/2018, G134/2018, G136/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §68 Abs2, §72 Abs2, §190

Leitsatz

Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die Verfahrenshilfe sowie die Unterbrechung eines Verfahrens als zu eng gefasst, mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes bzw mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Der Parteiantrag auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §68 Abs2 ZPO erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil diese Wortfolge nicht in §68 Abs2 ZPO enthalten ist. Zurückweisung des Antrags in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes.

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §72 Abs2 ZPO: Zum einen würde durch die Aufhebung dieser Wortfolge im Hinblick auf den verbleibenden Teil des §72 Abs2 ZPO ein sprachlich unverständlicher Torso entstehen. Zum anderen stehen der erste und der zweite Satz des §72 Abs2 ZPO sowie die Bestimmung des §72 Abs2a ZPO in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass die Anfechtung von Teilen bloß des §72 Abs2 ZPO von vornherein unzulässig ist.

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §190 ZPO mangels Darlegung der Bedenken, da es sich hierbei um einen inhaltlichen Mangel handelt, der keiner Verbesserung zugänglich ist.

(Siehe auch G79/2018, G134/2018, G136/2018 alle E v 12.06.2018).

Entscheidungstexte

  • G131/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G131/2018
  • G79/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G79/2018
  • G134/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G134/2018
  • G136/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G136/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G131.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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