RS Vfgh 2018/6/19 G8/2018

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §112 Abs1, Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Parteianträgen mehrerer Gesellschaften auf Aufhebung näher bezeichneter Teile einer Bestimmung der StPO betreffend die Bezeichnung von sichergestellten Aufzeichnungen oder Datenträgern im Zuge einer Hausdurchsuchung im Falle eines Widerspruchs der Betroffenen unter Berufung auf das Recht auf Verschwiegenheit als zu eng gefasst bzw mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Legitimation zur Erhebung des Widerspruches gegen die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern - an sich - ist nicht in §112 Abs2 StPO (und damit auch nicht in der mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolge), sondern in §112 Abs1 leg cit geregelt und es wäre in jedem Fall notwendig gewesen, §112 Abs1 StPO mitanzufechten. Da sowohl der Hauptantrag als auch weitere Eventualanträge dies unterlassen, erweisen sich diese Aufhebungsbegehren als zu eng gefasst.

Unzulässigkeit des dritten Eventualantrags: Im Fall einer Aufhebung in diesem Umfang verbliebe in §112 Abs1 StPO lediglich die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erheben, sowie die Verpflichtung zur Sicherung und Hinterlegung der Unterlagen - und damit ein mit Anwendungsproblemen behafteter Torso. Weder wäre ersichtlich, wie die Unterlagen zu sichten sind, noch unter welchen Voraussetzungen sie trotz Widerspruchs zum Akt genommen werden könnten. Auch in diesem Fall wäre es insofern erforderlich gewesen, den gesamten Absatz 1 des §112 StPO mitanzufechten.

Soweit die Anfechtung des §112 StPO zur Gänze deshalb nicht statthaft sei, weil dessen (gänzliche) Aufhebung die behauptete Verfassungswidrigkeit nur verschärfe, hat der VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. Es obliegt nicht der erstantragstellenden Gesellschaft, dem VfGH einen Weg für die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit vorzugeben.

Zurückweisung des Antrags der zweit- und drittantragstellenden Gesellschaft - schon wegen Fehlens einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" (vgl VfSlg 20001/2015).

Zurückweisung der Beschwerden des vierten, fünften und sechsten Antragstellers - wobei der fünfte Antragsteller Gesellschafter der sechsten antragstellenden Gesellschaft ist - mit Beschluss des OLG Wien wegen Unzulässigkeit. Das OLG Wien ging davon aus, dass der fünfte Antragsteller (und mit ihm die sechste antragstellende Gesellschaft) im Zuge der Hausdurchsuchung den Widerspruch gemäß §112 Abs1 StPO bloß im Namen seiner Mandanten, nicht aber im eigenen Namen und auch nicht im Namen der vierten antragstellenden Gesellschaft erhoben hatte. Der Antrag des vierten, fünften und sechsten Antragstellers ist schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G8/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2018 G8/2018

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G8.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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