RS Vfgh 2018/6/26 E3414/2017

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VerbrechensopferG §8 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Einstellung und Rückforderung von Hilfeleistungen nach dem VerbrechensopferG aufgrund denkunmöglicher Anwendung einer Ausschlussbestimmung; Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Amtshaftung wegen Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten bildet keinen Ausschlussgrund nach dem VerbrechensopferG

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung des §8 Abs3 VerbrechensopferG (im Folgenden: VOG).

Das VOG basiert auf dem Gedanken, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht eingebracht werden können, durch eine (Vor-)Leistung des Bundes übernommen werden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist auch ersichtlich, dass der Verzicht auf Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des ABGB gegenüber dem Täter nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausschlussgrund darstellen sollte.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf (weitere) Schadenersatzleistungen des Täters aus dem Verbrechen verzichtet, sondern gegenüber dem Rechtsträger jener Behörde, der sie vorwirft, Überwachungs- und Kontrollpflichten bei der Überwachung der Pflegeeltern der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin hat sohin in dem vor dem Zivilgericht geschlossenen Vergleich ausschließlich auf Ansprüche aus dem klagsrelevanten Sachverhalt verzichtet (also der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Behörde), nicht aber auf Schadenersatzleistungen, die unmittelbar aus einem Verbrechen iSd VOG resultieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Opferfürsorge, Verbrechensopfer, Auslegung eines Gesetzes, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3414.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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