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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Mai 2018, Zl. LVwG 46.34-705/2018-3, betreffend eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien:
1. Wassergenossenschaft H in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, 2. M G in W, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN).
5 Die außerordentliche Revision macht als alleinigen Grund für ihre Zulässigkeit geltend, die Begründung des - im gegenständlichen Verfahren zuvor ergangenen, nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden - Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Juni 2017 sei mit einem sachlich unlösbaren Widerspruch behaftet und daher rechtwidrig gewesen. Weil das LVwG im nunmehr bekämpften Beschluss wieder die gleiche Rechtsansicht vertrete und weil diese nicht nachvollziehbar sei, sei auch der nun angefochtene Beschluss des LVwG rechtswidrig.
6 Damit zeigt die Revision aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf:
7 Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 VwGVG ist die Behörde bei einem Vorgehen des Verwaltungsgerichts auf dieser Rechtsgrundlage an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
8 Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG (anders als nach § 66 Abs. 2 AVG) ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, ua). Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).
9 Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die gleiche Rechtsansicht vertritt wie in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017, so wird es der genannten Bindungswirkung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs. 3 VwGVG gerecht. Der Amtsrevisionswerberin wäre es möglich gewesen, bereits die damalige Entscheidung zu bekämpfen. Ist diese aber - wie hier - rechtskräftig geworden, dann bindet die dortige Rechtsansicht nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ist nicht erkennbar.
10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war somit zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070418.L00Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018