TE Vwgh Beschluss 2018/8/6 Ra 2018/07/0409

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Agrarbehörde Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Mai 2018, Zl. 405- 1/223/1/28-2018, betreffend eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. A B in P, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13,

2. Agrargemeinschaft V, vertreten durch den Obmann W N in P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0356, mwN).

5 Die Revision ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

6 Die vorliegende Revision gliedert sich in die Kapitel "Revisionspunkt" (siehe dazu aber § 28 Abs. 2 VwGG), "Sach- und Rechtslage", "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" und "Revisionsantrag."

7 Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) finden sich zum einen im Kapitel "Sach- und Rechtslage" in Form diverser Anmerkungen, in erster Linie aber im Kapitel "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision".

8 Diesen Darlegungen zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" ist die Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung allerdings nicht zu entnehmen; sie bestehen allein aus umfangreichen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich Spruchpunkt II des angefochtenen Erkenntnisses als rechtswidrig erweise.

9 In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (ua VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0089, mwN) darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0196, mwN) oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0289, mwN).

10 Ein solcher Fall liegt hier vor. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 6. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070409.L00

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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