Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L521 2179445-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 116556507-151830335, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 116556507-151830335, zu Recht:
A)
I. Die Anträge vom 24.05.2018, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge vom 24.05.2018, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3, 8 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß §§ 67 und 70 FPG 2005 Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraphen 67 und 70 FPG 2005 Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und seit dem Jahr 05.01.1990 im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über Aufenthaltstitel und hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde eine vom Beschwerdeführer am 30.04.2010 beantragte Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19.08.2010 abgewiesen.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010, Zl. III-1115866/FrB/10, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2010 eigenhändig zugestellt.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010, Zl. III-1115866/FrB/10, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2010 eigenhändig zugestellt.
Der Beschwerdeführer leistete in der Folge dem Auftrag, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht Folge. Er wurde am 12.04.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1100 Wien betreten und nach einem Fluchtversuch festgenommen. Im Gefolge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor ca. drei Jahren von der Türkei kommend im Luftweg eingereist zu sein. Er lebe in Wien, sein Wohnsitz sei behördlich nicht gemeldet. Im Hinblick auf das aufrechte Aufenthaltsverbot legte der Beschwerdeführer dar, nicht ausreisen zu wollen.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.04.2011, Zl. III-1115866/FrB/11, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer nach sechs Tagen Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.06.2011, Zl. III-1115866/FrB/11, wurde neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sowie die Durchsuchung diverse Räumlichkeiten zum Zweck der Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchungen blieben erfolglos.
5. Am 04.11.2013 wurde der Beschwerdeführer in 1150 Wien festgenommen, nachdem er sich zunächst mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis legitimierte. In der Folge beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots mit Schriftsatz vom 07.03.2014. Er brachte dazu insbesondere vor, der Minderheit der Kurden in der Türkei anzugehören. Es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Minderheit in der Türkei politischer Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sei, sodass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erheblich nachteilige Folgen zeitigen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 durchgehend in Österreich auf. Seine Bindungen im Bundesgebiet wären stark ausgeprägt, sodass ein Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen dürfen. Der Beschwerdeführer beziehe ferner in Österreich eine Unfallrente aufgrund eines hier erlittenen Arbeitsunfalles. Er sei Vater zweier Kinder, die österreichische Staatsbürger wären.
6. Einer Ladung zum türkischen Konsulat am 15.05.2014 zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.
7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 116556507-14830385, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des wider ihn verhängten Aufenthaltsverbots abgewiesen. Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 27.8.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
8. Am 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Lokal in 1120 Wien betreten und in der Folge aufgrund nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Im Gefolge seiner Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Kurde zu sein und aus XXXX zu stammen. Er sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden und werde überhaupt die kurdische Volksgruppe in der Türkei diskriminiert. In seiner Jugend habe es tätliche Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Jugendlichen gegeben, er sei seinerzeit von einem Türken mit einem Messer verletzt worden. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er den türkischen Staat ablehnen würde und über keinen Reisepass verfüge.8. Am 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Lokal in 1120 Wien betreten und in der Folge aufgrund nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Im Gefolge seiner Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, Kurde zu sein und aus römisch 40 zu stammen. Er sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden und werde überhaupt die kurdische Volksgruppe in der Türkei diskriminiert. In seiner Jugend habe es tätliche Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Jugendlichen gegeben, er sei seinerzeit von einem Türken mit einem Messer verletzt worden. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er den türkischen Staat ablehnen würde und über keinen Reisepass verfüge.
9. Am 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und die türkische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, sich in gesundheitlicher Hinsicht wohlzufühlen. Er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Volksgruppe an, bekenne sich zum alevitischen Glauben und sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei geschieden und lebe derzeit in Lebensgemeinsatz. In der Türkei habe er zuletzt in Istanbul gelebt und sei am 31.12.1990 legal nach Österreich gelangt. Der letzte Besuch in der Türkei würde bereits etwa 15 bis 20 Jahre zurückliegen. Seinen Wehrdienst habe er in der Türkei absolviert.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und die türkische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, sich in gesundheitlicher Hinsicht wohlzufühlen. Er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Volksgruppe an, bekenne sich zum alevitischen Glauben und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei geschieden und lebe derzeit in Lebensgemeinsatz. In der Türkei habe er zuletzt in Istanbul gelebt und sei am 31.12.1990 legal nach Österreich gelangt. Der letzte Besuch in der Türkei würde bereits etwa 15 bis 20 Jahre zurückliegen. Seinen Wehrdienst habe er in der Türkei absolviert.
Die Türkei habe er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verlassen. Er sei einige Male in der Türkei festgenommen worden und habe ihn die Polizei auch bei einem Vorfall eine Nacht angehalten und dabei auch geschlagen. Einen Asylantrag habe er erst im Jahr 2015 gestellt, da er bis dahin in Österreich gelebt habe und erst im Jahr 2015 in Schubhaft genommen worden sei.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde wieder den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ab dem 21.11.2015 verloren habe (Spruchpunkt VII.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde wieder den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem 21.11.2015 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Er verfüge im Fall einer Rückkehr in die Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte und sei ihm die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch eigene Arbeitsleitung zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem auch zu einer unbedingten Haftstrafe.
Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dennoch erst infolge seiner Festnahme in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dies um die drohenden Abschiebung zu verhindern. Ansonsten habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, als Kurde in der Türkei diskriminiert zu werden.
In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er in der Türkei über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und dort leben und arbeiten könne sowie dass ihm keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde.
11. Gegen den dem Beschwerdeführer am 05.12.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ferner ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG zuzuerkennen, das verhängte Einreiseverbot aufzuheben, hilfsweise dieses herabzusetzen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben, ferner ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG zuzuerkennen, das verhängte Einreiseverbot aufzuheben, hilfsweise dieses herabzusetzen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner bereits vorgebrachten Ausreisegründe im Wesentlichen vor, er habe die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ausführlich dargelegt und wäre bereit gewesen, auf Nachfrage an der weiteren Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
12. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.12. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
13. Am 19.4.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs der Einvernahme, den Dolmetscher zu verstehen und gesund zu sein. Im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz legte der Beschwerdeführer ergänzend dar, er sei in der Türkei mehrmals von der Polizei festgenommen worden. Alle Kurden in der Türkei würden diskriminiert, er selbst sei jedoch in der Türkei nicht verfolgt, sondern nur festgenommen worden. Er beziehe derzeit neben seiner Unfallrente Arbeitslosengeld. Zuletzt habe er eine Ausbildung als Schweißer und Deutschkurse absolviert. Seit drei Tagen würde er wieder bei seiner Lebensgefährtin nächtigen, zuvor habe er einige Zeit in der Gruft gelebt.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.)14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er als gesunder und arbeitsfähiger Mensch in der Türkei ein zumutbares Auskommen durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne sowie dass ihm keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohen würde.
Das Aufenthaltsverbot wird im Wesentlichen mit mehrfacher Straffälligkeit im Bundesgebiet begründet, wobei der Beschwerdeführer eine nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstige Person und deshalb begünstigter Drittstaatsangehöriger sei.
15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018 gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
16. Gegen den dem Beschwerdeführer am 30.04.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Ferner wird beantragt, die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung (!) aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu herabzusetzen oder einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Schließlich wird nochmals beantragt, der "Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Darlegung des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, er könne als Kurde nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort als Mensch zweiter Klasse behandelt werde. Als Jugendlicher sei er mehrfach in Polizeigewahrsam genommen worden, darüber hinaus habe ihn ein türkischer Mann mit einem Messer verletzt. Der Beschwerdeführer lehne den türkischen Staat ab und wolle auch keinen türkischen Reisepass besitzen. Im Rückkehrfall befürchte er Repressalien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammen und beabsichtige eine Eheschließung. Sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer seit 28 Jahren im Bundesgebiet leben würde, sei ihm zumindest ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren.Der Beschwerdeführer lebe im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zusammen und beabsichtige eine Eheschließung. Sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da der Beschwerdeführer seit 28 Jahren im Bundesgebiet leben würde, sei ihm zumindest ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren.
17. Die Beschwerdevorlage langte am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
18. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aktualisierte Informationen zur Lage in der Türkei zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte innerhalb der eingeräumten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zur alevitischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren, übersiedelte jedoch noch vor Schuleintritt mit seiner Familie nach Istanbul, wo er bis zur Ausreise im Stadtteil XXXX lebte. In Istanbul besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule im Ausmaß von fünf Jahren und zwei Jahre die Mittelschule. In den Jahren 1987 und 1988 arbeitete er in einer Glasfabrik, anschließend absolvierte er bis in das Jahr 1990 den Wehrdienst in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist der türkischen und der kurdischen Sprache mächtig.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zur alevitischen Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, übersiedelte jedoch noch vor Schuleintritt mit seiner Familie nach Istanbul, wo er bis zur Ausreise im Stadtteil römisch 40 lebte. In Istanbul besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule im Ausmaß von fünf Jahren und zwei Jahre die Mittelschule. In den Jahren 1987 und 1988 arbeitete er in einer Glasfabrik, anschließend absolvierte er bis in das Jahr 1990 den Wehrdienst in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist der türkischen und der kurdischen Sprache mächtig.
In der Türkei leben drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seine Eltern sind bereits verstorben, eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer unterhält - vom gelegentlichen Austausch von Nachrichten via Facebook abgesehen - keinen Kontakt zu seinen Geschwistern.
Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehefrau XXXX geschieden und hat zwei Kinder, XXXX. Die Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig und leben im Bundesgebiet bei der vormaligen Ehegattin. Der Beschwerdeführer unterhält keinen Kontakt zu seinen Kindern, ein zuletzt erfolgter Versuch einer Kontaktaufnahme mit seiner Tochter verlief ergebnislos.Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehefrau römisch 40 geschieden und hat zwei Kinder, römisch 40 . Die Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig und leben im Bundesgebiet bei der vormaligen Ehegattin. Der Beschwerdeführer unterhält keinen Kontakt zu seinen Kindern, ein zuletzt erfolgter Versuch einer Kontaktaufnahme mit seiner Tochter verlief ergebnislos.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 1990 und gelangte im Luftweg am 05.01.1990 nach rechtmäßiger Einreise nach Österreich, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein letzter Besuch im Herkunftsstaat liegt etwa 20 Jahre zurück.
Am 21.11.2015 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Betretung und Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund eines bestehenden Aufenthaltsverbotes angekündigt wurden.
1.2. Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen zumindest seit dem 19.01.1993 rechtmäßig um Bundesgebiet auf und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt wurde eine vom Beschwerdeführer am 30.04.2010 beantragte Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19.08.2010 abgewiesen. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer unter anderem als Betreiber eines Gastronomiebetriebs in 1070 Wien erwerbstätig.
In Österreich ist - neben seiner Lebensgefährtin, einer geschiedenen Ehegattin und seinen Kindern - ein Neffe des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 15.03.2007 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 15.03.2007 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11.05.2009 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hernals am 15.03.2007 wurde auf fünf Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11.05.2009 des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hernals am 15.03.2007 wurde auf fünf Jahre verlängert.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.09.2009 des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten verurteilt. Neun Monate der verhängten Strafe wurden bedingt nachgesehen und der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bis zum 16.10.2009 vollzogen.Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.09.2009 des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe zwölf Monaten verurteilt. Neun Monate der verhängten Strafe wurden bedingt nachgesehen und der unbedingte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bis zum 16.10.2009 vollzogen.
Am 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zehn Monaten verurteilt.Am 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15 und 127 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zehn Monaten verurteilt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.01.2018 des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 und 269 Abs. 1 Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 04.08.2016 wurde auf fünf Jahre verlängert.Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.01.2018 des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 04.08.2016 wurde auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer unterhält eine Lebensgemeinschaft mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX, und lebte mit dieser zuletzt seit dem 02.11.2017 in 1140 Wien. Im Fall von Streitigkeiten nächtigte der Beschwerdeführer in Obdachloseneinrichtungen wie etwa der Gruft. Seit dem 08.02.2018 ist er in einer Unterkunft der Caritas in 1060 Wien gemeldet. Zuvor war der Beschwerdeführer in verschiedenen Unterkünften im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber im Bundesland Wien untergebracht.Der Beschwerdeführer unterhält eine Lebensgemeinschaft mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , und lebte mit dieser zuletzt seit dem 02.11.2017 in 1140 Wien. Im Fall von Streitigkeiten nächtigte der Beschwerdeführer in Obdachloseneinrichtungen wie etwa der Gruft. Seit dem 08.02.2018 ist er in einer Unterkunft der Caritas in 1060 Wien gemeldet. Zuvor war der Beschwerdeführer in verschiedenen Unterkünften im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber im Bundesland Wien untergebracht.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.03.2018 vom Vorwurf freigesprochen, er habe XXXX am 31.12.2017 mehrfach Faustschläge in das Gesicht versetzt, diese gewürgt und sie zwischen dem 31.12.2017 und dem 03.01.2018 widerrechtlich gefangen gehalten. Der Freispruch erfolgte, da das Opfer zur Hauptverhandlung nicht erschien.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.03.2018 vom Vorwurf freigesprochen, er habe römisch 40 am 31.12.2017 mehrfach Faustschläge in das Gesicht versetzt, diese gewürgt und sie zwischen dem 31.12.2017 und dem 03.01.2018 widerrechtlich gefangen gehalten. Der Freispruch erfolgte, da das Opfer zur Hauptverhandlung nicht erschien.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Unfallrente der Unfallversicherungsanstalt sowie Arbeitslosengeld in nicht feststellbarer Höhe. Er ist eigenen Angaben zufolge seit dem 01.05.2018 erwerbstätig. In den Jahren 2016 und 2017 nahm der Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfungen abgeschlossen. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Verständigung im alltäglichen Gebrauch.
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt