Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W112 1438736-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014, Zl. 648531802/1707412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014, Zl. 648531802/1707412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt."Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer erteile am 19.8.2013 XXXXVollmacht, ebensoXXXX als dessen Stellvertreter. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX in XXXX, XXXX, Russische Föderation.1.1. Der Beschwerdeführer erteile am 19.8.2013 XXXXVollmacht, ebensoXXXX als dessen Stellvertreter. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Russische Föderation.
1.2. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag in Anwesenheit von XXXX als Vertreter und seines Bruders XXXX als Vertrauensperson gab er an, traditionell verheiratet zu sein, seine Anschrift sei XXXX, XXXX. In Österreich habe er zwei Brüder, XXXX, geb. XXXX, wohnhaft an derselben Adresse, und XXXX, ca. 34 Jahre alt, wohnhaft in XXXX. Ein Bruder, XXXX, geb. XXXX, lebe in den NIEDERLANDEN und sei NIEDERLÄNDISCHER Staatsangehöriger. Seine Eltern seien XXXX und XXXX, beide seien verstorben. Im Herkunftsstaat leben sein Bruder XXXX, geb. XXXX, und seine Schwestern XXXX und XXXX, Alter unbekannt. Seine Ehefrau XXXX, geb. XXXX, sei mit den beiden Söhnen XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, seit vier Monaten auf der Flucht, er wisse nicht wo, aber glaublich in Europa. Er spreche tschetschenisch und russisch, könne beides aber nicht lesen und schreiben. Er sei Tschetschene und Moslem. Er habe die Grundschule 1979-1989 in XXXX besucht und sei nicht berufstätig gewesen.1.2. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag in Anwesenheit von römisch 40 als Vertreter und seines Bruders römisch 40 als Vertrauensperson gab er an, traditionell verheiratet zu sein, seine Anschrift sei römisch 40 , römisch 40 . In Österreich habe er zwei Brüder, römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft an derselben Adresse, und römisch 40 , ca. 34 Jahre alt, wohnhaft in römisch 40 . Ein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebe in den NIEDERLANDEN und sei NIEDERLÄNDISCHER Staatsangehöriger. Seine Eltern seien römisch 40 und römisch 40 , beide seien verstorben. Im Herkunftsstaat leben sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 , Alter unbekannt. Seine Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , sei mit den beiden Söhnen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , seit vier Monaten auf der Flucht, er wisse nicht wo, aber glaublich in Europa. Er spreche tschetschenisch und russisch, könne beides aber nicht lesen und schreiben. Er sei Tschetschene und Moslem. Er habe die Grundschule 1979-1989 in römisch 40 besucht und sei nicht berufstätig gewesen.
Er habe in XXXX, XXXX, Tschetschenien, Russische Föderation gelebt und sei 2003 von dort aus mit einem PKW und einem russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX, ausgereist. Er wisse nicht, wo sich sein Pass befinde. Er sei 2007-2013 in BELGIEN aufhältig gewesen und habe dort zwei negative Asylbescheide erhalten. Er habe nach Tschetschenien zurückkehren sollen. Er habe BELGIEN im XXXX 2013 verlassen und sei illegal in die UKRAINE geflüchtet. Am 16.08.2013 habe man ihm gegen Bezahlung von USD 1000 auf die Ladefläche eines LKW geholfen, mit dem man ihn von der UKRAINE bis mutmaßlich XXXX gebracht habe. Dort sei er gegen 10:00 Uhr angekommen. Die Telefonnummer seines Anwaltes könne er auswendig, weil er blind sei. Er habe die Nummer auch auf einen Zettel aufgeschrieben gehabt. Der Schlepper habe ihm ein Taxi gerufen und der Taxilenker habe den Anwalt angerufen, der dem Taxilenker die Adresse gegeben habe. Dieser habe ihn an die Adresse XXXX, XXXX WIEN, gebracht, wo sein Anwalt wohne. Der habe ihn am nächsten Tag ins Lager nach XXXX gebracht. Die Reise von der UKRAINE nach Österreich habe 2 Tage lang gedauert, 16.08.2013-18.08.2013. Über welche Nicht-EU-Staaten er eingereist sei, wann genau er in die EU eingereist sei und wo er in die EU eingereist sei, wisse er nicht. 2007 und 2009 habe er in BELGIEN um Asyl angesucht, beide Verfahren seien negativ entschieden worden. Er habe in keinem anderen Staat ein Visum erhalten und sei nur in BELGIEN von den Behörden angehalten bzw. untergebracht worden. Er habe sich dort 2007 - XXXX 2013 aufgehalten, dort sei alles gut gewesen, er könne aber nicht nach BELGIEN zurück, weil er von dort nach Tschetschenien zurückmüsse. Seine Bekannten haben einen Schlepper in der UKRAINE beauftragt, ihn zu seinem Bruder nach Österreich zu bringen. Der Schlepper habe die Reise für ca. USD 1000 organisiert, eine Kontaktperson habe es nicht gegeben. In der UKRAINE sei er auf der Ladefläche eines LKW verstaut worden. Er könne das Fahrzeug nicht beschreiben, weil er blind sei. Der Lenker habe russisch gesprochen.Er habe in römisch 40 , römisch 40 , Tschetschenien, Russische Föderation gelebt und sei 2003 von dort aus mit einem PKW und einem russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 , ausgereist. Er wisse nicht, wo sich sein Pass befinde. Er sei 2007-2013 in BELGIEN aufhältig gewesen und habe dort zwei negative Asylbescheide erhalten. Er habe nach Tschetschenien zurückkehren sollen. Er habe BELGIEN im römisch 40 2013 verlassen und sei illegal in die UKRAINE geflüchtet. Am 16.08.2013 habe man ihm gegen Bezahlung von USD 1000 auf die Ladefläche eines LKW geholfen, mit dem man ihn von der UKRAINE bis mutmaßlich römisch 40 gebracht habe. Dort sei er gegen 10:00 Uhr angekommen. Die Telefonnummer seines Anwaltes könne er auswendig, weil er blind sei. Er habe die Nummer auch auf einen Zettel aufgeschrieben gehabt. Der Schlepper habe ihm ein Taxi gerufen und der Taxilenker habe den Anwalt angerufen, der dem Taxilenker die Adresse gegeben habe. Dieser habe ihn an die Adresse römisch 40 , römisch 40 WIEN, gebracht, wo sein Anwalt wohne. Der habe ihn am nächsten Tag ins Lager nach römisch 40 gebracht. Die Reise von der UKRAINE nach Österreich habe 2 Tage lang gedauert, 16.08.2013-18.08.2013. Über welche Nicht-EU-Staaten er eingereist sei, wann genau er in die EU eingereist sei und wo er in die EU eingereist sei, wisse er nicht. 2007 und 2009 habe er in BELGIEN um Asyl angesucht, beide Verfahren seien negativ entschieden worden. Er habe in keinem anderen Staat ein Visum erhalten und sei nur in BELGIEN von den Behörden angehalten bzw. untergebracht worden. Er habe sich dort 2007 - römisch 40 2013 aufgehalten, dort sei alles gut gewesen, er könne aber nicht nach BELGIEN zurück, weil er von dort nach Tschetschenien zurückmüsse. Seine Bekannten haben einen Schlepper in der UKRAINE beauftragt, ihn zu seinem Bruder nach Österreich zu bringen. Der Schlepper habe die Reise für ca. USD 1000 organisiert, eine Kontaktperson habe es nicht gegeben. In der UKRAINE sei er auf der Ladefläche eines LKW verstaut worden. Er könne das Fahrzeug nicht beschreiben, weil er blind sei. Der Lenker habe russisch gesprochen.
Sein Fluchtgrund sei, dass er in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft habe und 2003 beide Augen bei einer Explosion verloren habe. Er habe Tschetschenien über Georgien verlassen und sei nach XXXX gegang