TE Bvwg Beschluss 2018/6/29 G314 2179666-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G314 2179666-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der

XXXX, geboren am XXXX, irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX:römisch 40 , geboren am römisch 40 , irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX:

A) Der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4A) Der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4

VwGVG vom 04.06.2018 wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 23.09.2015 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 23.09.2015 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde wurde am 23.04.2018 eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführt, in der das Erkenntnis (Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG) mündlich verkündet wurde. Die Niederschrift dieser Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurde dem BFA am 23.04.2018 zugestellt. Am 04.06.2018 langte beim BVwG der Antrag des BFA auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.Aufgrund der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde wurde am 23.04.2018 eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführt, in der das Erkenntnis (Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) mündlich verkündet wurde. Die Niederschrift dieser Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem BFA am 23.04.2018 zugestellt. Am 04.06.2018 langte beim BVwG der Antrag des BFA auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

Ein Ausfertigungsantrag des BFA vor dem 04.06.2018 ist nicht aktenkundig. Dem BFA wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Verspätung des Antrags zu äußern; es wurde jedoch keine Stellungnahme erstattet.

Rechtliche Beurteilung:

§ 29 VwGVG ("Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse") lautet - soweit hier relevant - wie folgt:Paragraph 29, VwGVG ("Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse") lautet - soweit hier relevant - wie folgt:

... (2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. ...2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. ...

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Ausgehend von der Zustellung der Niederschrift samt den anzuschließenden Belehrungen an das BFA am 23.04.2018 endete die zweiwöchige Frist, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen, mit Ablauf des 07.05.2018. Der erst am 04.06.2018 beim BVwG eingelangte Antrag ist daher als verspätet zurückzuweisen; das Erkenntnis kann in gekürzter Form ausgefertigt werden.Ausgehend von der Zustellung der Niederschrift samt den anzuschließenden Belehrungen an das BFA am 23.04.2018 endete die zweiwöchige Frist, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen, mit Ablauf des 07.05.2018. Der erst am 04.06.2018 beim BVwG eingelangte Antrag ist daher als verspätet zurückzuweisen; das Erkenntnis kann in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnde
Asylrelevanz, mündliche Verkündung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179666.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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