Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
G307 2015428-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl römisch 40 , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.
II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 04.07.2019 erteilt.römisch zwei. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 04.07.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
3. Am 02.06.2014 wurde die BF im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
4. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX vom 03.06.2014, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vollinhatlich abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 vom 03.06.2014, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vollinhatlich abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Die BF erhob gegen den zuvor genannten Bescheid mit Schriftsatz vom 10.04.2014, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG), welcher dieser mit Beschluss, G307 2015428-1/2Z, vom 29.12.2014, die aufschiebe Wirkung zuerkannt hat.
Mit Erkenntnis, Gz.: G307 2015428-1/3E, vom 29.12.2014 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen rechtskräftig abgewiesen, die Rechtsache hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und Ausspruches einer Rückkehrentscheidung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
6. Am 06.07.2017 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt und nahm die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 10.07.2017 hiezu ergänzend Stellung.6. Am 06.07.2017 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt und nahm die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 10.07.2017 hiezu ergänzend Stellung.
7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV der BF zugestellt am 27.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt IV.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt V.).7. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage der BF zugestellt am 27.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) sowie der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).
8. Mit per Telefax am 20.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das BVwG.8. Mit per Telefax am 20.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das BVwG.
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.12.2017 beim BVwG eingelangt.
10. Am 03.05.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren RV persönlich teilnahmen und zwei Brüder und eine Schwester der BF als Zeugen einvernommen wurden.10. Am 03.05.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren Regierungsvorlage persönlich teilnahmen und zwei Brüder und eine Schwester der BF als Zeugen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarische Staatsbürgerin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch.
Die BF reiste am 25.05.2014 aus ihrem Herkunftsstaat aus, am XXXX.2014 ins Bundesgebiet ein, in dem sie sich seither durchgehend aufhält und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Die BF reiste am 25.05.2014 aus ihrem Herkunftsstaat aus, am römisch 40 .2014 ins Bundesgebiet ein, in dem sie sich seither durchgehend aufhält und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die BF ist ledig und (leibliche) Mutter des am XXXX in Österreich geborenen XXXX, StA: Kosovo, für welchen die BF ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt.Die BF ist ledig und (leibliche) Mutter des am römisch 40 in Österreich geborenen römisch 40 , StA: Kosovo, für welchen die BF ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die BF besuchte im Herkunftsstaat für mehrere Jahre die Schule sowie einen Schneider- und Friseurkurs, ging jedoch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte im Familienverband und überwiegend von Zuwendungen und Unterstützungen ihrer Familie.
Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat vermittel durch ihre Mutter, einen Bruder und eine Schwester, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr hält.
Im Bundesgebiet halten sich zwei Brüder und eine Schwester der BF auf, wobei sie zu diesen - insbesondere zu ihrer Schwester - engen Kontakt pflegt.
Die BF ist arbeitsfähig und gesund, ging bisher jedoch keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und ist der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine Einstellung als Sekretärin bei der XXXXin Aussicht hat.
Die BF verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch konnten darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die BF ging eine Beziehung mit einem verheirateten Mann im Kosovo ein, von welchem ihr Sohn abstammt und der sich weigerte, die Verantwortung für die BF und deren Kind zu übernehmen.
Die BF verlor daraufhin, aufgrund ihrer außerehelichen Schwangerschaft, jegliche Unterstützung seitens ihrer im Kosovo wohnhaften Familienangehörigen und entschloss sich zur gegenständlichen Ausreise.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erneut Unterstützung ihrer Familie erhält.
Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
1. Relevante Bevölkerungsgruppen
1.1. Frauen
Die kosovarische Gesellschaft ist weiter stark von traditionellen Formen geprägt. In diesem Zusammenhang sind z. B. das spezifische Verständnis von Ehe, Familie, Verwandtschaft, Geschlecht, Zentrum - Peripherie oder Recht zu nennen (GIZ 6.2016). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau hat sich verbessert und entspricht europäischen Standards. Strukturelle Herausforderungen bestehen und die Umsetzung bedarf weiterhin großer Anstrengungen. Jede Polizeistation hat eine Einheit, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt beschäftigt. Trotz Ernennung eines nationalen Koordinators gegen häusliche- und sexuelle Gewalt, gab es in der Bekämpfung derselben keine Fortschritte. Wegen fehlender Datenerfassung laufender Verfahren und Verurteilungen fehlen dazu allerdings statistische Daten. Auch die Rechte der Frauen in Bezug auf Erbschaft oder eingetragener Eigentumsrechte bedürfen weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (EC 10.11.2015).
Laut des Kosovo-Länderreports des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2015 ist geschlechts-spezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen (Belästigung, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution, Menschenhandel, frühe Verheiratung) weit verbreitet und vorherrschend kulturell akzeptiert. Nach Angaben von Igballe Rogova, der Direktorin des Kosovo Women's Network, ist das Problem nicht nur die Haltung der Männer, sondern auch die hohe Akzeptanz der Gewalt unter den Frauen. Laut einer aktuellen Studie von UNICEF und der Kosovo Statistics Agency haben in einer Umfrage rund 42% der befragten Frauen zwischen 15 und 49 Jahren angegeben, dass ein Mann das Recht habe, seine Frau zu schlagen, wenn diese das Haus verlasse, ohne es ihm zu sagen. Das Gleiche gelte, wenn die Frau die Kinder vernachlässige, wenn die Eheleute einen Streit hätten, wenn die Ehefrau Geschlechtsverkehr verweigere, wenn sie das Essen anbrenne, wenn sie sich nicht genügend um den Haushalt und die Hygiene oder um die Eltern des Ehemanns kümmerte, oder wenn die Ehefrau Entscheidungen bezüglich der Familie treffe, ohne den Ehemann zu fragen. Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. Gemäß den Praxiserfahrungen der spezialisierten NGO Women Wellness Center, welche in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, sei die Reaktion der Polizei vielfach nicht angemessen. So würde diese oft Partei für die Männer ergreifen, die Opfer beschuldigen und weitere Beweise verlangen (SFH 7.10.2015)
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 13.4.2016).
Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015).
Quellen:
1.2. Kinder
Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2016).
Kindesmissbrauch blieb ein Problem. Laut Angaben von UNICEF waren 30% der Kinder im Kosovo Opfer von Missbrauch, wobei die Dunkelziffer höher ist, schon allein wegen mangelnden öffentlichen Bewusstseins dafür. Das PIK leitete eine Untersuchung ein gegen 8 Polizeibeamte wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, Amtsmissbrauchs und Bedrohung und übergab diese den Strafverfolgungsbehörden. Das Phänomen Zwangs- und Frühheirat kommt noch in bestimmten Gruppen (Roma, RAE) vor. Lokale Regierungseinrichtungen und die Agentur für Gleichheit der Geschlechter versuchten in diversen Kampagnen dagegen zu steuern (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
2. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (AA 9.12.2015).
Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei EUR 3.084, das BIP insgesamt bei etwa EUR 5,5 Mrd. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten (AA 12.2015). Der Umfang der Auslandsüberweisungen wird auf einen Anteil am BIP zwischen 11% und 13% geschätzt, was in etwa den öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung entspricht. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22% mehr für medizinische Versorgung aus. Ähnliches lässt sich für den Bildungsbereich konstatieren. Auslandsüberweisungen sind somit für viele Menschen im Kosovo eine vitale Strategie bei der Prävention bzw. bei der Überwindung von sozialen Risiken. Dem Kosovo Human Development Report 2014 zu Folge können sich ca. 50% der jungen Kosovaren zwischen 18 und 36 Jahre vorstellen ihr Land für eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder ein Studium temporär oder dauerhaft zu verlassen. Im Lichte dieser Beschreibung ist ersichtlich, welche Bedeutung Migration für die kosovarische Gesellschaft besitzt und welchem Umfang Migration zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Stabilität des Landes beiträgt (GIZ 6.2016).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter, Bildung, Geographie und Haushaltsgröße. Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2016).
Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und 375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).
Quellen:
2.1. Sozialbeihilfen
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vergleiche AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).
Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen zwischen EUR 60 bis EUR 110 im Monat. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).
Quellen:
3. Rückkehr
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo" (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeten Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015).Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo" (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeten Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vergleiche BAMF 5.2015).
Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sog. Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden von Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die MOCR fungieren sollen sowie auch Mitglieder der MCR sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Im Bereich der Wohnraumbeschaffung können sie zudem eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro des DRRP im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden (AA 9.12.2015).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen deren Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 7.2016).
Quellen:
2.2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen
Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Aufnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 9.12.2015).
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 9.12.2015).
Quelle:
- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG
Eine an die Staatendokumentation im Jahr 2016 gerichtete Anfrage wurde wie folgt beantwortet:
* Gibt es Einrichtungen, an die sich alleinstehende Frauen wenden können (vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten, Frauenhäuser, Hilfe bei der Jobsuche, etc.)? (Anfragenbeantwortung 2016)
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in jeder Provinz Notunterkünfte für Frauen gibt. Dort können Frauen jedoch nur in bestimmten Fällen und nur für eine eingeschränkte Zeit untergebracht werden. Bei der Arbeitssuche erhalten Freuen keine Unterstützung.
Einzelquellen:
Der Verbindungsbeamte des BM.I in Kosovo berichtete im Jahr 2011:
Es gibt in jeder Provinz eine Unterstützungsstätte für alleinstehende Frauen. Solche sind aber nur temporär und in schweren Fällen benutzbar.
VB des BM.I in Prisitna (15.08.2015: Bericht des VB: per E-Mail
* Gibt es Einrichtungen, an die sich alleinstehende Frauen wenden können (vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten, Frauenhäuser, Hilfe bei der Jobsuche, etc.)? (Anfragenbeantwortung 2017)
Quellenlage, Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Sie Einzelquelle.
Einzelquelle:
Das VB Büro berichtet, dass die Antwort vom Februar 2016 noch immer gültig ist. Die Frauenhäuser, die es in Kosovo gibt, sind nur für die Opfer häuslicher Gewalt gedacht. Im Unterschied zu anderen Regionen hat die Gemeinde Pristina ein Sozialprogramm für Familien, die eine familiäre Unterkunft benötigen, gestartet.
Allerdings sind die Kategorien der Familien, die von diesem Programm profitieren könne, sehr begrenzt; dass sind Familien der Kriegsinvaliden, Familien der Gefallenen im Krieg zwischen 1998-1999, Familien mit Angehörigen mit "besonderen Bedürfnissen" und schließlich "üblichen armen" Familien
* Kann eine alleinstehende, unverheiratet oder geschiedene Frau (mit oder ohne Kinder) auch alleine wohnen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Situation alleinstehender Frauen im Allgemeinen nicht sehr gut ist. Deren Lage hängt jedoch stark von den familiären Verhältnissen, von der eigenen und von der finanziellen Situation der Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz ist in den Stätten höher, als in ländlichen Regionen.
Einzelquellen:
Der Verbindungsbeamte des BM.I in Kosovo berichtete im Jahr 2011:
Die Situation von allein stehenden Frauen im Kosovo ist im Allgemeinen nicht sehr gut. Es gibt natürlich Ausnahmefälle (eine Mitarbeiterin der ÖB Pristina) denen es gut geht, die Arbeit haben und Anschluss an ihre Familie. Dies sind jedoch die Ausnahmefälle. Die anderen Frauen haben es hier schwerer und müssen teils um halbwegs zu überleben eine für sich nicht immer angenehme "neue" Beziehung eingehen, sollte sie keine Arbeit haben und nicht zur Familie zurückkehren können bzw. von dieser Familie Unterstützung erhalten. Stadt und Land sind schon noch unterschied. In den Städten kümmert man sich nicht so sehr, wie überall um seine Nachbarn. Im Landbereich kann es dann schon eher zu Problemen kommen.
Wenn sie genügend Geld hat, dann auf jeden Fall. Dass ist es möglich, dass eine Frau in den Städten wie Pristina oder Prizren alleine wohnen kann. Voraussetzungen genug Geld (pro Person = Peron allein Wohnung mit Leben ca 350 Euro) monatlich im Kosovo.
VB des BM.I in Pristina (15.8.2011): Bericht des VB: per E-Mail
* Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für Frauen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es eine breite Auswahl an Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen gibt. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt hängen jedoch sehr stark vom Bildungsgrad und bei bestimmten Positionen von Beziehungen ab.
Einzelquellen:
Der Verbindungsbeamte des BM.I in Kosovo berichtete im Jahr 2011:
In Kosovo gibt es eine breite Beschäftigungsmöglichkeit für Frauen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor (Neue Präsidentin des Kosovo ist eine Frau = Frauen sind in Polizei, Krankenpflegedienst und in vielen andere Bereichen). Die Arbeitslosenrate ist sehr hoch. Wer jedoch eine qualifizierte Ausbildung hat, kann auch uU Arbeit bekommen. Auch weniger qualifizierte Frauen bekommen uU Arbeit als Hilfskraft.
VB des BM.I in Pristina (15.08.2015): Bericht des VB: per E-Mail
Ergänzend zum oben zitierte Bericht vom August 2011 berichtet der BM.I-Verbindungsbeamte für Kosovo nach Rücksprache mit dem MASW, dass die Chancen der Frauen auf dem Arbeitsmarkt stark vom Bildungsgrad und bei bestimmten Positionen von Beziehungen abhängig sind. Ohne eine angemessene Qualifikation hat eine Frau keine guten Chancen, einen Job zu bekommen.
* Selbst wenn es eine Existenzgrundlage für Alleinerzieherinnen gibt: wie sieht die Situation hinsichtlich gesellschaftlicher Diskriminierung aus, vor allem wenn es sich bei dem Kind um ein uneheliches Kind handelt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Siehe Einzelquelle.
Einzelquelle:
Zu dieser Fragestellung hat das VB Büro berichtet, dass die Situation für Alleinerzieherinnen hinsichtlich gesellschaftlicher Diskriminierung sehr schwierig in den Dörfern sein könnte. Weiters wird auf den Bericht vom Februar 2016 verwiesen:
In Villages this issue might eventually be difficult, otherwise, please refer to our report from Feb. 2016
VB des BMI für Kosovo (2.10.2017): Auskunft des VB, per E-Mail
Im Folgenden werden - über den Umfang der eigentlichen Anfrage hin