Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G307 1437247-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, ZahlXXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, ZahlXXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z FPG erlassen(Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 FPG Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z FPG erlassen(Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, FPG Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)
2. Gegen diesen Bescheid, welcher dem BF am 24.01.2018 persönlich zugestellt wurde, erhob dieser durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) wesentlich zu verkürzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 13.02.2018 vorgelegt und langte dort am 14.02.2018 ein.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 09.05.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 13.05.2018 fand im Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Lebensgefährtin und seine Tochter teilnahmen.
6. Mit Schreiben vom 22.06.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erstattete der BF durch seine RV letztmalig eine Stellungnahme.6. Mit Schreiben vom 22.06.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erstattete der BF durch seine Regierungsvorlage letztmalig eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX in (Serbien) geboren und geschieden. Er ist serbischer Staatsbürger, seine Muttersprache ist Serbokroatisch. Diese beherrscht er nach wie vor gut.1.1. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 in (Serbien) geboren und geschieden. Er ist serbischer Staatsbürger, seine Muttersprache ist Serbokroatisch. Diese beherrscht er nach wie vor gut.
Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule und machte keine Lehre oder erlernte einen Beruf. In den Jahren 1987 und 1988 absolvierte er bei der jugoslawischen Armee den dortigen Präsenzdienst.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage vom XXXX.2017 als Schlosserhelfer bei XXXX, welche nach wie vor aufrecht ist. Letzterer betreibt in XXXX am XXXX eine Schlosserei. Der BF betrieb zumindest im Jahr 2003 für einen nicht feststellbaren Zeitraum das Lokal "XXXX" in der XXXX in XXXX sowie im Jahr 2004 in der XXXX in XXXX innerhalb einer ebenso nicht feststellbare Zeitspanne das Lokal "XXXX".1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage vom römisch 40 .2017 als Schlosserhelfer bei römisch 40 , welche nach wie vor aufrecht ist. Letzterer betreibt in römisch 40 am römisch 40 eine Schlosserei. Der BF betrieb zumindest im Jahr 2003 für einen nicht feststellbaren Zeitraum das Lokal "XXXX" in der römisch 40 in römisch 40 sowie im Jahr 2004 in der römisch 40 in römisch 40 innerhalb einer ebenso nicht feststellbare Zeitspanne das Lokal "XXXX".
Es konnte nicht festgestellt werden, ob, wie lange und, wenn ja, um welches Entgelt der BF Harmonika gespielt hat. Er war zuletzt vom XXXX.2009 bis zum XXXX.2009 bei XXXX in XXXX in geringfügigem Ausmaß im Arbeiterverhältnis beschäftigt.Es konnte nicht festgestellt werden, ob, wie lange und, wenn ja, um welches Entgelt der BF Harmonika gespielt hat. Er war zuletzt vom römisch 40 .2009 bis zum römisch 40 .2009 bei römisch 40 in römisch 40 in geringfügigem Ausmaß im Arbeiterverhältnis beschäftigt.
Insgesamt kommt der BF - gerechnet ab seinem 15. Lebensjahr - in Österreich auf eine legale Beschäftigungszeit rund 3,5 Jahren bei 5 Arbeitgebern. Legt man diese Zeitspanne auf die gesamte Zeit um, innerhalb der er arbeiten hätte können (also vom 15. Bis zum 50. Lebensjahr), beträgt das Verhältnis Beschäftigungszeit zur gesamt möglichen Zeit der Erwerbstätigkeit 1 : 10.
1.3. Der BF ist im Besitz von rund € 2.500,00 bis 3.000,00 an Bargeld, hat jedoch kein Konto und verfügt davon abgesehen über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen.
1.4. Er ist (leiblicher) Vater der XXXX, geboren am XXXX, welche bei ihrer leiblichen Mutter in Wien gemeldet und wie auch die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das Verhältnis zwischen Tochter und BF ist sehr gut, was sich auch darin zeigt, dass sie vor dem letzten Haftantritt rund 4 bis 5 Monate beim ihm wohnte.1.4. Er ist (leiblicher) Vater der römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche bei ihrer leiblichen Mutter in Wien gemeldet und wie auch die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das Verhältnis zwischen Tochter und BF ist sehr gut, was sich auch darin zeigt, dass sie vor dem letzten Haftantritt rund 4 bis 5 Monate beim ihm wohnte.
Weiteres leben an Angehörigen die Brüder des BF, XXXX, XXXX sowie dessen Schwester XXXX in Wien, wobei XXXX bereits österreichischer Staatsbürger ist. XXXX und XXXX besitzen jeweils eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Der BF und seine Geschwister sehen einander 3 bis 4 Mal pro Woche.Weiteres leben an Angehörigen die Brüder des BF, römisch 40 , römisch 40 sowie dessen Schwester römisch 40 in Wien, wobei römisch 40 bereits österreichischer Staatsbürger ist. römisch 40 und römisch 40 besitzen jeweils eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Der BF und seine Geschwister sehen einander 3 bis 4 Mal pro Woche.
1.5. Der BF führt zumindest seit Ende 2016 eine Beziehung mit der serbischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX. Beide verfügen über getrennte Wohnsitze, leben jedoch in XXXX in der XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin (LG) des BF arbeitete bis zum 30.06.2018 bei der XXXX des XXXX und erhielt hiefür ein monatliches Entgelt in der Höhe von rund € 1.000,00. Aktuell ist keine Beschäftigung der LG aktenkundig. Der BF und seine LG unterhalten sich sowohl in Deutsch als auch in Serbokroatisch miteinander.1.5. Der BF führt zumindest seit Ende 2016 eine Beziehung mit der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Beide verfügen über getrennte Wohnsitze, leben jedoch in römisch 40 in der römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin (LG) des BF arbeitete bis zum 30.06.2018 bei der römisch 40 des römisch 40 und erhielt hiefür ein monatliches Entgelt in der Höhe von rund € 1.000,00. Aktuell ist keine Beschäftigung der LG aktenkundig. Der BF und seine LG unterhalten sich sowohl in Deutsch als auch in Serbokroatisch miteinander.
1.6. Der BF stellte am XXXX.2013 beim BFA, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2014, Zahl G312 1437247/4E, rechtskräftig zum Nachteil des BF abgeschlossen. Der BF reiste im Jahr 1974 auf legalem Wege mit seinen Eltern aus Serbien aus und mit dem Bus nach Österreich. Seine Eltern haben in den 90iger Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, sind aber in der Zwischenzeit verstorben. Der BF war zuletzt im Besitz einer von der MA 35 ausgestellten, bis zum 11.01.2011 gültigen Aufenthaltsberechtigung. Dieser wurde ihm jedoch aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen entzogen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX 1997 war gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer Verurteilungen nach dem StGB gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 des Fremdengesetzes 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren rechtskräftig erlassen worden. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 1999 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil der angefochtene Bescheid in den Bestimmungen des am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) nicht offensichtlich auch eine Grundlage finden würde und demnach gemäß § 114 Abs. 4 FrG außer Kraft getreten sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zahl 2011/23/0534 wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektikon XXXX vom 22.06.2009 zu Zahl XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes ab dem 01.01.2006 wurde dieses in ein 10jähriges Aufenthaltsverbot umgewandelt, welches am 29.06.2009 in Rechtskraft erwuchs und nach wie für gültig ist.1.6. Der BF stellte am römisch 40 .2013 beim BFA, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2014, Zahl G312 1437247/4E, rechtskräftig zum Nachteil des BF abgeschlossen. Der BF reiste im Jahr 1974 auf legalem Wege mit seinen Eltern aus Serbien aus und mit dem Bus nach Österreich. Seine Eltern haben in den 90iger Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, sind aber in der Zwischenzeit verstorben. Der BF war zuletzt im Besitz einer von der MA 35 ausgestellten, bis zum 11.01.2011 gültigen Aufenthaltsberechtigung. Dieser wurde ihm jedoch aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen entzogen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 1997 war gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer Verurteilungen nach dem StGB gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Fremdengesetzes 1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren rechtskräftig erlassen worden. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 1999 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil der angefochtene Bescheid in den Bestimmungen des am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) nicht offensichtlich auch eine Grundlage finden würde und demnach gemäß Paragraph 114, Absatz 4, FrG außer Kraft getreten sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zahl 2011/23/0534 wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektikon römisch 40 vom 22.06.2009 zu Zahl römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes ab dem 01.01.2006 wurde dieses in ein 10jähriges Aufenthaltsverbot umgewandelt, welches am 29.06.2009 in Rechtskraft erwuchs und nach wie für gültig ist.
Der BF verblieb dem entgegen, wie den übrigen Aufenthaltsverboten zum Trotz, in Österreich. Der BF hielt sich vom 02.11.2010 bis 25.11.2011 in Serbien auf, am 02.11.2010 wurde ihm der serbische Pass ausgestellt, am 26.11.2011 hat er sich mit diesem Dokument melderechtlich in Österreich registrieren lassen. Seitdem lebte der BF unrechtmäßig in Österreich.
Gegen den BF besteht von Seiten der BPD XXXX ein mit Bescheid vom XXXX.2007 verhängtes, bis zum 28.02.2020 gültiges Waffenverbot.Gegen den BF besteht von Seiten der BPD römisch 40 ein mit Bescheid vom römisch 40 .2007 verhängtes, bis zum 28.02.2020 gültiges Waffenverbot.
Ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich seit dem Jahr 1974 konnte - sieht man von kurzen, einige Wochen übersteigenden Zeitspannen ab - nicht festgestellt werden.
1.7. Der BF hält keine Kontakte (mehr) zu in Serbien lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Serbien.
1.8. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen absichtlicher, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäß §§ 87 Abs. 1, 107 Abs. 1. 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.1.8. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008 wegen absichtlicher, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäß Paragraphen 87, Absatz eins, 107, Absatz eins, 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die erstgenannte Verurteilung keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde.Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf die erstgenannte Verurteilung keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde.
Schließlich wurde der BF vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen versuchter Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.Schließlich wurde der BF vom LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008 wegen versuchter Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.
Im Zuge dieser jüngsten Verurteilung wurde dem BF zur Last gelegt, er habe am XXXX.2017 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter den Genötigten durch die seitens des Mittäters getätigte Äußerung, der BF werde ihm die Beine und Arme brechen und ihn umbringen, wenn dieser nicht die geforderten € 30.000,00 bezahle, erpresst. Ferner habe der zweite Mittäter in Anwesenheit des BF dem Opfer anschließend den Ratschlag gegeben, der BF meine es gut mit diesem und - sollte der Genötigte nicht zur Zahlung bereit sein - wäre dieser gut beraten, aufgrund der Gefährlichkeit des BF das Land zu verlassen und unter falschem Namen weiterleben.Im Zuge dieser jüngsten Verurteilung wurde dem BF zur Last gelegt, er habe am römisch 40 .2017 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter den Genötigten durch die seitens des Mittäters getätigte Äußerung, der BF werde ihm die Beine und Arme brechen und ihn umbringen, wenn dieser nicht die geforderten € 30.000,00 bezahle, erpresst. Ferner habe der zweite Mittäter in Anwesenheit des BF dem Opfer anschließend den Ratschlag gegeben, der BF meine es gut mit diesem und - sollte der Genötigte nicht zur Zahlung bereit sein - wäre dieser gut beraten, aufgrund der Gefährlichkeit des BF das Land zu verlassen und unter falschem Namen weiterleben.
Als mildernd wurde hiebei der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Festgestellt wird, dass der BF dass darin beschriebene Verhalten gesetzt und die angeführte Tat begangen hat.
Der BF wurde am XXXX.2017 festgenommen, befand sich aus Anlass dieser Verurteilung bis zum XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX und wurde an diesem Tag aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2017 festgenommen, befand sich aus Anlass dieser Verurteilung bis zum römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 und wurde an diesem Tag aus der Haft entlassen.
Der BF wurde abgesehen von den aktuellen 3 Verurteilungen in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich belangt, und zwar vom BG XXXX am XXXX.1991 zu XXXX wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von ATS 6.000,00 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; vom BG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX1993 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 1.200,00; vom BG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.1994, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 900,00; vom BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.1995 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 7.200,00, vom LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.1998 wegen Nötigung und versuchter Erpressung gemäß §§ 105 Abs. 1, 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.Der BF wurde abgesehen von den aktuellen 3 Verurteilungen in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich belangt, und zwar vom BG römisch 40 am römisch 40 .1991 zu römisch 40 wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von ATS 6.000,00 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; vom BG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX1993 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von ATS 1.200,00; vom BG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .1994, wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von ATS 900,00; vom BG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .1995 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von ATS 7.200,00, vom LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .1998 wegen Nötigung und versuchter Erpressung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, wobei keine solchen eines bestimmten Niveaus festgestellt werden konnten.
1.9. Der BF war ferner Anführer einer dreiköpfigen Bande, welche in der serbischen Lokalszene in XXXX Schutzgeld erpresste, wofür der BF zuletzt auch verurteilt wurde. Er trug den Spitznamen "XXXX". Am XXXX.2013 wurde von Seiten des Bundesasylamtes hinsichtlich der Person des BF ein Auskunftsersuchen an das Bundeskriminalamt (BKA) dahingehend gestellt, ob bestätigt werden könne, dass er seit mehr als 20 Jahren eine Vertrauensperson für die XXXX und das Sicherheitsbüro gewesen sei und er XXXX über seine Beobachtungen berichtet habe. Dies wurde seitens des BKA grundsätzlich bestätigt, jedoch hervorgehoben, dass der Genannte mit einer sogenannten Warnmeldung belegt sei und daher nicht mehr als Vertrauensperson arbeiten dürfe. Zu der Anfrage bezüglich der Aussetzung eines angeblichen Kopfgeldes auf ihn, wurde bekannt gegeben, dass dies seitens des BKA nicht nachvollzogen werden könne.1.9. Der BF war ferner Anführer einer dreiköpfigen Bande, welche in der serbischen Lokalszene in römisch 40 Schutzgeld erpresste, wofür der BF zuletzt auch verurteilt wurde. Er trug den Spitznamen "XXXX". Am römisch 40 .2013 wurde von Seiten des Bundesasylamtes hinsichtlich der Person des BF ein Auskunftsersuchen an das Bundeskriminalamt (BKA) dahingehend gestellt, ob bestätigt werden könne, dass er seit mehr als 20 Jahren eine Vertrauensperson für die römisch 40 und das Sicherheitsbüro gewesen sei und er römisch 40 über seine Beobachtungen berichtet habe. Dies wurde seitens des BKA grundsätzlich bestätigt, jedoch hervorgehoben, dass der Genannte mit einer sogenannten Warnmeldung belegt sei und daher nicht mehr als Vertrauensperson arbeiten dürfe. Zu der Anfrage bezüglich der Aussetzung eines angeblichen Kopfgeldes auf ihn, wurde bekannt gegeben, dass dies seitens des BKA nicht nachvollzogen werden könne.
Mittels Personendatenauskunft wurde in Erfahrung gebracht, dass weitere Identitäten des BF alias XXXX, Spitzname XXXX, vorlägen. Der BF war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, welche jedoch durch das oberwähnte Aufenthaltsverbot vom XXXX.2009 außer Kraft gesetz