Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2198720-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:als Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm §9 BFA-VfG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 idgF erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist."Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VfG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist."
II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 20.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stammt aus einer im Süden der Kosovos gelegenen Stadt und gehört der albanischen Volksgruppe an und ist Moslem. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
1.2. Der BF stellte am 15.03.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt reiste der BF am 18.09.2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, bevor er am 28.01.2016 wieder eingereist und seither in Österreich aufrecht gemeldet ist.
1.3. Er ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
1.4. Der wurde in Österreich bereits mehrmals von inländischen Strafgerichten strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
* Urteil von 2008 wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2009 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2015 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, weiters mit
* Urteil von 2009 wegen schweren Betruges mit einem 5.000 €
übersteigenden Schaden und wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften", im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit
* Urteil von 2014 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Beitrages zu Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Organisation, wegen Suchtgifthandels in Form der vorschriftswidrigen Überlassung einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wegen schwerer Körperverletzung - "an einem Beamten, Zeugen, Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten", wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" und Begehung dieser Straftat zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch, und wegen "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden", zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Monaten, und mit weiterem* Urteil von 2014 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen Beitrages zu Suchtgifthandel in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Organisation, wegen Suchtgifthandels in Form der vorschriftswidrigen Überlassung einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wegen schwerer Körperverletzung - "an einem Beamten, Zeugen, Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten", wegen "unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" und Begehung dieser Straftat zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch, und wegen "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden", zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Monaten, und mit weiterem
* Urteil von 2014 wegen Suchtgifthandels, "Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder gefälschter besonders geschützter Urkunden", und wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als Zusatzstrafe zu vorherigem Strafrechtsurteil, wobei im Jahr 2015 gerichtlich angeordnet wurde, vom restlichen Strafvollzug hinsichtlich dieser und der vorherigen strafrechtlichen Verurteilung vorläufig abzusehen.
1.4.1. Der BF befindet sich nunmehr seit 28.01.2016 in Strafhaft. Die Strafhaftentlassung des BF ist für "21.11.2018" vorgesehen.
1.5. Der BF hat in Österreich einen Bruder, der im Bundesgebiet auch straffällig und einmal im Jahr 2016 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten strafrechtlich verurteilt wurde. Die sonstigen Familienangehörigen des BF leben im Kosovo.
1.6. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
1.7. Ein asylrelevantes Fluchtvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
2. Zur Lage im Kosovo
2.1. Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vergleiche EC 10.11.2015).
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KKP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK
1.304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015).
Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. (BAMF 5.2015).
Quellen: