TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W211 2172317-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W211 2172317-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, diese vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Bezirk XXXX in Mogadischu zu stammen und den XXXX anzugehören. Sie habe Somalia gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester verlassen, jedoch habe sie ihre Familie auf der Flucht verloren. Al Shabaab sei in ihre Schule gekommen und habe Schüler mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Eltern davon erzählt, die beschlossen hätten, das Land zu verlassen, da ihr Clan nicht bewaffnet sei und sich somit nicht gegen Al Shabaab verteidigen könne. Auch hätten ihre Eltern ihr erzählt, dass ein Bruder bei einem Selbstmordanschlag getötet und eine Schwester von Al Shabaab ermordet worden sei.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei moslemischen Glaubens. In Somalia habe sie keine Verwandten mehr, da ihre gesamte Familie geflüchtet sei. Wo sich ihre Familienmitglieder aufhalten, wisse sie nicht. Zuletzt habe sie sie 2015 in Äthiopien gesehen. In Mogadischu habe die beschwerdeführende Partei die Grundschule besucht. Ihr Bruder habe als Fahrer für die somalische Regierung gearbeitet und sei deswegen ins Visier von Al Shabaab geraten. Mitglieder der Organisation hätten das Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei aufgesucht, jedoch nur ihre Schwester vorgefunden und diese mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, ob ihre Schwester noch am Leben sei. Eine Woche nach der Trauerfeier hätten Mitglieder der Al Shabaab eine Bombe am Auto ihres Bruders angebracht. Wenig später seien der Bruder der beschwerdeführenden Partei und sein Beifahrer bei einer Explosion gestorben. Ihr Vater sei zum Tatort gegangen und habe den Bruder identifiziert. Ende Februar 2015 sei die Schule der beschwerdeführenden Partei, während einer Pause, in der sich die beschwerdeführende Partei außerhalb des Schulgebäudes befunden habe, von Al Shabaab angegriffen worden. Ein Mitschüler habe der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Angreifer gezielt nach ihr gefragt hätten. Sie sei dann nicht mehr in die Schule zurückgekehrt, sondern nachhause gegangen und habe ihren Eltern alles erzählt. Zwei Tage später sei sie mit ihrer Familie aus Somalia ausgereist.

4. In einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsberatung vom XXXX2017 wurde ausgeführt, dass mehrere Berichte zeigen würden, dass auch Kinder von der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab betroffen seien. Die Miliz habe die beschwerdeführende Partei auch schon namentlich gesucht. Weiter habe ihr Bruder für die Regierung gearbeitet, weshalb er bei einem Anschlag der Al Shabaab ums Leben gekommen sei. Auf der Flucht habe die beschwerdeführende Partei ihre gesamte Familie verloren und sie wisse bis heute nicht, wo diese sich befinde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde die Clanzugehörigkeit und Herkunft aus Mogadischu fest und führte weiter aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt sei. Es wirke lebensfremd, dass die beschwerdeführende Partei den Angriff auf die Schule nicht genauer beschreiben und nicht erklären habe können, warum gerade sie gesucht worden sei. Auch handle es sich bei der beschwerdeführenden Partei um keine "high-profile" - Person, die für Al Shabaab von Nutzen sei.

6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei für die somalische Regierung tätig gewesen und daher ins Visier der Al Shabaab geraten sei. Auch die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, fehle. Aufgrund des Berufs des getöteten Bruders würden sämtliche Familienmitglieder von der Miliz verfolgt. Außerdem laufe die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr, von Al Shabaab als kampffähiger junger Mann zwangsrekrutiert zu werden.

7. Am XXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2018 von der Teilnahme an der Verhandlung.

7. Am XXXX2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation, ob es Hinweise auf einen Bombenanschlag auf ein Auto der Regierung/des Innenministeriums im Februar 2015 in Mogadischu gebe, nach denen dabei zumindest eine Person ums Leben gekommen sei, bzw. ob es Hinweise auf einen Überfall/Anschlag der Al Shabaab im Februar 2015 auf die Schule XXXX im Bezirk XXXX in Mogadischu gebe, bei dem auch Schüler_innen entführt und getötet worden seien, deren Beantwortung am XXXX2018 einlangte.

8. Mit Schreiben vom XXXX2018 nahm die beschwerdeführende Partei zu der Anfragebeantwortung vom XXXX2018, und zu Auszügen von einer vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten ACLED Abfrage Stellung und führte aus, dass sich das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei decke. Daraus könne man schließen, dass der Bruder tatsächlich 2015 bei einem Anschlag getötet worden sei. Dass es hinsichtlich des Überfalls auf die Schule keine Informationen gebe, liege daran, dass dabei niemand verletzt worden sei und der Vorfall daher in den Medien kein Interesse gefunden habe. Die Verfolgung des Bruders könne sich im Wege einer "Sippenhaftung" auch auf die beschwerdeführende Partei durchschlagen, der somit die Verfolgung aufgrund der sozialen Gruppe der Familie bzw. wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe.

9. In einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom XXXX2018 wurde ausgeführt, dass beim Anschlag gegen den Bruder der beschwerdeführenden Partei lediglich dieser und sein Kollege getötet worden seien. Den genauen Ort des Anschlages kenne sie nicht. Es sei in Somalia üblich nicht über kleinere Anschläge zu berichten, weshalb der Mordanschlag in den Medien nicht erwähnt worden sei. Auch habe der Vater der beschwerdeführenden Partei kein Beweisfoto machen können, da er kein Handy besitze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Dir (XXXX), Subclan XXXX an. Sie stammt aus Mogadischu, dort aus dem Bezirk XXXX, wo sie drei Jahre die Schule besuchte.

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei Somalia gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester im März 2015 verließ, wobei sie ihre Familie auf der Flucht verlor. Der beschwerdeführenden Partei gelang es bisher nicht den Kontakt zu ihrer Familie wiederherzustellen.

Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Es wird festgestellt, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei als Fahrer für das Innenministerium arbeitete und im Februar 2015 bei einem von Al Shabaab verübten Sprengstoffanschlag auf dessen Dienstauto getötet wurde.

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia von Al Shabaab aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem von der Miliz getöteten Fahrer der somalischen Regierung als eine Person angesehen wird, die mit der Regierung kollaboriert. Es kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei wegen des Umstands, dass ihr Bruder mit der somalischen Regierung zusammen arbeitete, im Falle einer Rückkehr einer Gefahr für Leib und Leben durch Al Shabaab ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt wird hingegen, dass die Schule der beschwerdeführenden Partei von Mitgliedern der Al Shabaab überfallen wurde bzw. dass die Miliz bereits namentlich nach der beschwerdeführenden Partei gesucht hat.

In Mogadischu können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten.

1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur relevanten Situation in Somalia getroffen:

a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Somalia 12.01.2018 (Auszüge):

Benadir / Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).

Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).

Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).

Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).

Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).

Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).

Quellen:

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017):

Informationen aus den Protokollen der FFM

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BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage

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DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

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EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):

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ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017

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LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017

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SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

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UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017

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UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017

Sicherheitsbehörden

AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.1.2017). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

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UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vgl. UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vgl. HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 12.1.2017). Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt, obwohl dies gar nicht klar ist (BFA 8.2017).

Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).

Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, stellen für al Shabaab kein legitimes Ziel dar (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Rückkehrer aus der Diaspora (UKUT 3.10.2014). Es gibt keine Berichte, wonach al Shabaab normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde. Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad sind - vor allem prominente - Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017).

Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017). Es gibt so gut wie keine bekannten Fälle, wo sich al Shabaab gegen Angehörige von Deserteuren gerichtet hätte (DIS 3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

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EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):

R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

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UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017):

Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

b) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX2018 zu den Fragen, ob es Hinweise auf einen Bombenanschlag auf ein Auto der Regierung/des Innenministeriums im Februar 2015 in Mogadischu gebe, nach denen dabei zumindest eine Person ums Leben gekommen sei, bzw. ob es Hinweise auf einen Überfall/Anschlag der Al Shabaab im Februar 2015 auf die Schule XXXX im Bezirk XXXX in Mogadischu gebe, bei dem auch Schüler_innen entführt und getötet worden seien:

Bombenanschlag auf ein Auto der Regierung/des Innenministeriums im Februar 2015 in Mogadischu

Es konnten keine Informationen zu einem Bombenanschlag speziell auf ein Auto der Regierung oder des Innenministeriums gefunden werden,

Im Folgenden finden Sie Informationen zu einem Autobombenanschlag in Mogadischu im Februar 2015.

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom April 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass die al-Schabaab unter anderem am 20. Februar 2015 einen Anschlag auf das Central Hotel in Mogadischu mittels einer Bombe verübt habe, die an einem Fahrzeug angebracht worden sei. Dabei seien etwa 25 Personen, darunter Regierungsbeamte, getötet worden:

"There were numerous reported al-Shabaab attacks, including the February 20 vehicle- borne improvised explosive device attack on the Central Hotel in Mogadishu that killed approximately 25 persons, including government officials." (USDOS, 13. April 2016, Sectio n 1f)

BBC News erwähnt in einem Artikel vom Februar 2015, dass etwa 20 Personen, darunter hochrangige Beamte, bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu getötet worden seien. Das Central Hotel sei von einem Autobombenanschlag und einem Selbstmordanschlag betroffen gewesen. Die al-Schabaab habe sich zum Anschlag bekannt. Ein Parlamentsabgeordneter und der Vizebürgermeister von Mogadischu befänden sich unter den Toten. Der stellvertretende Premierminister und weitere Minister hätten sich zum Zeitpunkt des Anschlags im Hotel befunden, hätten den Anschlag aber überlebt:

"Some 20 people, including senior officials, have been killed in an attack on a hotel in the Somali Capital, witnesses have told the BBC. The Central Hotel, often frequented by politicians, was hit by a car bomb and a suicide attack. Gunmen then stormed the hotel mosque and opened fire during Friday prayers. An MP and Mogadishu's deputy mayor were among the dead, the government says. Islamist militant group al-Shabab has said it was behind the attack. [...]

'First the car bomb exploded at the gate of the hotel, then a suicide bomber blew himself up in the hotel compound,' police Major Nur Mohamed told Reuters. Information Minister Mohamed Abdi Hayir Mareeye told the BBC that Somalia's deputy prime minister and other ministers had been at the hotel at the time but had survived the attack." {BBC News, 20. Februar 2015)

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet im Februar 2015 ebenfalls über den Anschlag und erwähnt, dass die Autobombe innerhalb des Geländes des Central Hotel explodiert sei. Im Hotel befinde sich eine kleine Moschee, die bei Regierungsbeamten beliebt sei. Abdirisak Omar Mohamed, der Minister für interne Sicherheit, habe gegenüber Reuters angegeben, dass es unklar sei, wie ein mit Explosivstoffen beladenes Auto den Hotel-Sicherheitsdienst überwinden hätte können. Das Management des Hotels werde verhört werden:

"'We are behind the attack,' Sheikh Abdiasis Abu Musab, al Shabaab's military operations spokesman, told Reuters. 'We targeted government officials in the hotel; this is part of our Operation in Mogadishu.'

The car bomb went off inside the Central Hotel compound which also houses a small mosque popular with government officials. Police said a suicide bomber ran into the mosque during Friday prayers and blew himself up. [...] At least 10 people had been killed, including a lawmaker, security officers and civilians, said police Major Nur Mohamed. 'But the death toll may rise,' he said. Abdirisak Omar Mohamed, Somalia's Internal Security Minister, told Reuters that it was undear how a car laden with explosives managed to breach hotel security to park inside the compound. '(National intelligence) are going to interrogate the management of the hotel,' he said."

(Reuters, 20. Februar 2015)

Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet am 20. Februar 2015 ebenfalls über den Autobombenanschlag auf ein Hotel in Mogadischu mit mindestens zehn Toten:

"Reports from Somalia say at least 10 people have been killed in an attack on a hotel in the center of the Capital, Mogadishu. [...] Police said one person rammed his explosives- laden vehicle into the gate of the Central Hotel, and another suicide bomber then entered the facility and blew himself up. Al-Shabaab Islamist militants have said they were behind the attack." (RFE/RL, 20. Februar 2015)

Auch die britische Tageszeitung The Guardian berichtet im Februar 2015 über den Anschlag und schreibt, dass mindestens elf Personen getötet worden seien. Ein Angreifer habe ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in das Tor des Hotels gelenkt. Ein weiterer Selbstmordattentäter sei dann in das Hotel eingedrungen und habe seine Bombe gezündet. Die al-Schabaab habe sich zu dem Anschlag bekannt. Ein Beamter des Präsidentenpalastes habe angegeben, dass mindestens 25 Personen getötet worden seien und es werde erwartet, dass die Zahl der Opfer aufgrund der Schwere der Verletzungen noch steigen werde:

"Police say at least 11 people have been killed and Somalia's deputy prime minister injured in a suicide bomb attack on a hotel near the presidential palace. One attacker rammed an explosives-laden vehicle into the gate of the hotel in the Capital, Mogadishu, and another suicide bomberthen entered the hotel and blew himself up, Capt Muhammad Hussein told Associated Press. Al-Shabaab claimed responsibility for the attack, according to the group's radio Station, Andulus. [...] An official at the palace said at least 25 people had been killed and that the toll was expected to rise due to the severity of injuries among the wounded." (The Guardian, 20. Februar 2015)

Anschlag der al-Schabaab auf die Schule "XXXX", Bezirk XXXX, Mogadischu

Es konnten keine Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden.

Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu einer Schule namens "XXXX" bzw. "XXXX".

Auf Seite 64 eines Berichts der somalischen Regierung (Government of Somalia) zu Bildung in den Jahren 2013 und 2014 wird unter anderem eine Primärschule namens "XXXX" erwähnt, die sich im Distrikt XXXX in Mogadischu befinde. 399 Schülerinnen würden die Schule besuchen und zehn Personen seien dort als Lehrerinnen tätig. (Government of Somalia, 30. April 2015, S. 64)

Im Folgenden werden nutzergenerierte Inhalte aus sozialen Medien angeführt. Bitte beachten Sie bei der Verwendung solcher Informationen, dass diese in vielen Fällen nicht hinreichend überprüfbar sind.

Auf dem sozialen Netzwerk Facebook findet sich eine Profilseite zu einer Schule namens Primär- und Sekundärschule XXXX. Auf dem Banner-Bild der Seite ist zudem eine Aufschrift auf Somali zu lesen:

"Dugsiga Hoose, Dhexe lyo Sare XXXX":

* XXXX Primary & Secondary School: Facebook Profile Page, ohne Datum https://www.facebook.com/XXXX/

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 7 Mai 2018)

* XXXX Primary & Secondary School: Facebook Profile Page, ohne Datum https://www.facebook.com/XXXX/

* BBC News: Somali capital Mogadishu hit by double explosions at hotel, 20. Februar 2015

httrj://www.bbc.co.uk/news/world-africa-31551447#sa-

* ns mchannel=rss&ns source=PublicRSS20-sa

* Government of Somalia: Education Statistics Yearbook 2013/2014, 30. April 2015 https://relie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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