Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2172317-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, diese vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Bezirk XXXX in Mogadischu zu stammen und den XXXX anzugehören. Sie habe Somalia gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester verlassen, jedoch habe sie ihre Familie auf der Flucht verloren. Al Shabaab sei in ihre Schule gekommen und habe Schüler mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Eltern davon erzählt, die beschlossen hätten, das Land zu verlassen, da ihr Clan nicht bewaffnet sei und sich somit nicht gegen Al Shabaab verteidigen könne. Auch hätten ihre Eltern ihr erzählt, dass ein Bruder bei einem Selbstmordanschlag getötet und eine Schwester von Al Shabaab ermordet worden sei.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Bezirk römisch 40 in Mogadischu zu stammen und den römisch 40 anzugehören. Sie habe Somalia gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester verlassen, jedoch habe sie ihre Familie auf der Flucht verloren. Al Shabaab sei in ihre Schule gekommen und habe Schüler mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Eltern davon erzählt, die beschlossen hätten, das Land zu verlassen, da ihr Clan nicht bewaffnet sei und sich somit nicht gegen Al Shabaab verteidigen könne. Auch hätten ihre Eltern ihr erzählt, dass ein Bruder bei einem Selbstmordanschlag getötet und eine Schwester von Al Shabaab ermordet worden sei.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei moslemischen Glaubens. In Somalia habe sie keine Verwandten mehr, da ihre gesamte Familie geflüchtet sei. Wo sich ihre Familienmitglieder aufhalten, wisse sie nicht. Zuletzt habe sie sie 2015 in Äthiopien gesehen. In Mogadischu habe die beschwerdeführende Partei die Grundschule besucht. Ihr Bruder habe als Fahrer für die somalische Regierung gearbeitet und sei deswegen ins Visier von Al Shabaab geraten. Mitglieder der Organisation hätten das Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei aufgesucht, jedoch nur ihre Schwester vorgefunden und diese mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, ob ihre Schwester noch am Leben sei. Eine Woche nach der Trauerfeier hätten Mitglieder der Al Shabaab eine Bombe am Auto ihres Bruders angebracht. Wenig später seien der Bruder der beschwerdeführenden Partei und sein Beifahrer bei einer Explosion gestorben. Ihr Vater sei zum Tatort gegangen und habe den Bruder identifiziert. Ende Februar 2015 sei die Schule der beschwerdeführenden Partei, während einer Pause, in der sich die beschwerdeführende Partei außerhalb des Schulgebäudes befunden habe, von Al Shabaab angegriffen worden. Ein Mitschüler habe der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Angreifer gezielt nach ihr gefragt hätten. Sie sei dann nicht mehr in die Schule zurückgekehrt, sondern nachhause gegangen und habe ihren Eltern alles erzählt. Zwei Tage später sei sie mit ihrer Familie aus Somalia ausgereist.3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und sei moslemischen Glaubens. In Somalia habe sie keine Verwandten mehr, da ihre gesamte Familie geflüchtet sei. Wo sich ihre Familienmitglieder aufhalten, wisse sie nicht. Zuletzt habe sie sie 2015 in Äthiopien gesehen. In Mogadischu habe die beschwerdeführende Partei die Grundschule besucht. Ihr Bruder habe als Fahrer für die somalische Regierung gearbeitet und sei deswegen ins Visier von Al Shabaab geraten. Mitglieder der Organisation hätten das Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei aufgesucht, jedoch nur ihre Schwester vorgefunden und diese mitgenommen. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, ob ihre Schwester noch am Leben sei. Eine Woche nach der Trauerfeier hätten Mitglieder der Al Shabaab eine Bombe am Auto ihres Bruders angebracht. Wenig später seien der Bruder der beschwerdeführenden Partei und sein Beifahrer bei einer Explosion gestorben. Ihr Vater sei zum Tatort gegangen und habe den Bruder identifiziert. Ende Februar 2015 sei die Schule der beschwerdeführenden Partei, während einer Pause, in der sich die beschwerdeführende Partei außerhalb des Schulgebäudes befunden habe, von Al Shabaab angegriffen worden. Ein Mitschüler habe der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Angreifer gezielt nach ihr gefragt hätten. Sie sei dann nicht mehr in die Schule zurückgekehrt, sondern nachhause gegangen und habe ihren Eltern alles erzählt. Zwei Tage später sei sie mit ihrer Familie aus Somalia ausgereist.
4. In einer schriftlichen Stellungnahme der Rechtsberatung vom XXXX2017 wurde ausgeführt, dass mehrere Berichte zeigen würden, dass auch Kinder von der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab betroffen seien. Die Miliz habe die beschwerdeführende Partei auch schon namentlich gesucht. Weiter habe ihr Bruder für die Regierung gearbeitet, weshalb er bei einem Anschlag der Al Shabaab ums Leben gekommen sei. Auf der Flucht habe die beschwerdeführende Partei ihre gesamte Familie verloren und sie wisse bis heute nicht, wo diese sich befinde.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde die Clanzugehörigkeit und Herkunft aus Mogadischu fest und führte weiter aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt sei. Es wirke lebensfremd, dass die beschwerdeführende Partei den Angriff auf die Schule nicht genauer beschreiben und nicht erklären habe können, warum gerade sie gesucht worden sei. Auch handle es sich bei der beschwerdeführenden Partei um keine "high-profile" - Person, die für Al Shabaab von Nutzen sei.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei für die somalische Regierung tätig gewesen und daher ins Visier der Al Shabaab geraten sei. Auch die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, fehle. Aufgrund des Berufs des getöteten Bruders würden sämtliche Familienmitglieder von der Miliz verfolgt. Außerdem laufe die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr, von Al Shabaab als kampffähiger junger Mann zwangsrekrutiert zu werden.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei für die somalische Regierung tätig gewesen und daher ins Visier der Al Shabaab geraten sei. Auch die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, fehle. Aufgrund des Berufs des getöteten Bruders würden sämtliche Familienmitglieder von der Miliz verfolgt. Außerdem laufe die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr, von Al Shabaab als kampffähiger junger Mann zwangsrekrutiert zu werden.
7. Am XXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2018 von der Teilnahme an der Verhandlung.
7. Am XXXX2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation, ob es Hinweise auf einen Bombenanschlag auf ein Auto der Regierung/des Innenministeriums im Februar 2015 in Mogadischu gebe, nach denen dabei zumindest eine Person ums Leben gekommen sei, bzw. ob es Hinweise auf einen Überfall/Anschlag der Al Shabaab im Februar 2015 auf die Schule XXXX im Bezirk XXXX in Mogadischu gebe, bei dem auch Schüler_innen entführt und getötet worden seien, deren Beantwortung am XXXX2018 einlangte.7. Am XXXX2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation, ob es Hinweise auf einen Bombenanschlag auf ein Auto der Regierung/des Innenministeriums im Februar 2015 in Mogadischu gebe, nach denen dabei zumindest eine Person ums Leben gekommen sei, bzw. ob es Hinweise auf einen Überfall/Anschlag der Al Shabaab im Februar 2015 auf die Schule römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Mogadischu gebe, bei dem auch Schüler_innen entführt und getötet worden seien, deren Beantwortung am XXXX2018 einlangte.
8. Mit Schreiben vom XXXX2018 nahm die beschwerdeführende Partei zu der Anfragebeantwortung vom XXXX2018, und zu Auszügen von einer vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten ACLED Abfrage Stellung und führte aus, dass sich das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei decke. Daraus könne man schließen, dass der Bruder tatsächlich 2015 bei einem Anschlag getötet worden sei. Dass es hinsichtlich des Überfalls auf die Schule keine Informationen gebe, liege daran, dass dabei niemand verletzt worden sei und der Vorfall daher in den Medien kein Interesse gefunden habe. Die Verfolgung des Bruders könne sich im Wege einer "Sippenhaftung" auch auf die beschwerdeführende Partei durchschlagen, der somit die Verfolgung aufgrund der sozialen Gruppe der Familie bzw. wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe.
9. In einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom XXXX2018 wurde ausgeführt, dass beim Anschlag gegen den Bruder der beschwerdeführenden Partei lediglich dieser und sein Kollege getötet worden seien. Den genauen Ort des Anschlages kenne sie nicht. Es sei in Somalia üblich nicht über kleinere Anschläge zu berichten, weshalb der Mordanschlag in den Medien nicht erwähnt worden sei. Auch habe der Vater der beschwerdeführenden Partei kein Beweisfoto machen können, da er kein Handy besitze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Dir (XXXX), Subclan XXXX an. Sie stammt aus Mogadischu, dort aus dem Bezirk XXXX, wo sie drei Jahre die Schule besuchte.1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Dir (römisch 40 ), Subclan römisch 40 an. Sie stammt aus Mogadischu, dort aus dem Bezirk römisch 40 , wo sie drei Jahre die Schule besuchte.
Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei Somalia gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester im März 2015 verließ, wobei sie ihre Familie auf der Flucht verlor. Der beschwerdeführenden Partei gelang es bisher nicht den Kontakt zu ihrer Familie wiederherzustellen.
Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Es wird festgestellt, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei als Fahrer für das Innenministerium arbeitete und im Februar 2015 bei einem von Al Shabaab verübten Sprengstoffanschlag auf dessen Dienstauto getötet wurde.
Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia von Al Shabaab aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem von der Miliz getöteten Fahrer der somalischen Regierung als eine Person angesehen wird, die mit der Regierung kollaboriert. Es kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei wegen des Umstands, dass ihr Bruder mit der somalischen Regierung zusammen arbeitete, im Falle einer Rückkehr einer Gefahr für Leib und Leben durch Al Shabaab ausgesetzt wäre.
Nicht festgestellt wird hingegen, dass die Schule der beschwerdeführenden Partei von Mitgliedern der Al Shabaab überfallen wurde bzw. dass die Miliz bereits namentlich nach der beschwerdeführenden Partei gesucht hat.
In Mogadischu können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten.
1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur relevanten Situation in Somalia getroffen:
a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Somalia 12.01.2018 (Auszüge):
Benadir / Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).
Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).
Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).
Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).
Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).
Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.1.2017). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017).
Quellen:
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vgl. UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vgl. HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vergleiche UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vergleiche HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 12.1.2017). Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt, obwohl dies gar nicht klar ist (BFA 8.2017).
Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).
Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, stellen für al Shabaab kein legitimes Ziel dar (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Rückkehrer aus der Diaspora (UKUT 3.10.2014). Es gibt keine Berichte, wonach al Shabaab normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde. Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, stellen für al Shabaab kein legitimes Ziel dar (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Rückkehrer aus der Diaspora (UKUT 3.10.2014). Es gibt keine Berichte, wonach al Shabaab normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde. Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).
Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad sind - vor allem prominente - Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017). Es gibt so gut wie keine bekannten Fälle, wo sich al Shabaab gegen Angehörige von Deserteuren gerichtet hätte (DIS 3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017