TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/16 98/07/0174

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3 litf idF 1990/252;
WRG 1959 §137 Abs3 litf idF 1997/I/074;
WRG 1959 §137 Abs3 litf;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b idF 1990/252;
WRG 1959 §31b idF 1997/I/059;
WRG 1959 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des KB in H, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried, Rainerstraße 6, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 29. September 1998, Zl. VwSen-260229/6/WEI/Bk, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der H.B. GesmbH, ..., sind Sie dafür verantwortlich, dass durch diese Firma in der Zeit vom 3.1.1997 bis 20.1.1997 von der Baustelle Bauvorhaben EKZ Europapark S. ca. 10.000 m3 Aushubmaterial nach S., Marktgemeinde T., transportiert und dort im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. 829/1, KG W., abgelagert worden ist.

Am 20.1.1997 wurden von einem Mitarbeiter des Amtes der O.ö. Landesregierung, UA. Abfallwirtschaft, aus dem abgelagerten Material vier Proben entnommen. Bei der anschließenden Untersuchung wurden hinsichtlich des Parameter PAK bei Probe 1 3 mg/kg, bei Probe 2 2,97 mg/kg und bei Probe 3 4 mg/kg, hinsichtlich des Parameters Blei bei Probe 1 160 mg/kg und bei Probe 3 190 mg/kg festgestellt. Weiters ergaben sich bei den Proben 1 bis 3 Grenzwertüberschreitungen beim Parameter Kohlenwasserstoffe, was eindeutig eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beweist. Es lagen somit deutliche Überschreitungen gegenüber den Grenzwerten für eine Bodenaushubdeponie vor.

Beim abgelagerten Material handelt es sich somit um Abfälle im Sinn des § 31b Abs. 1 WRG 1959, weil bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers zu besorgen ist. Die Lagerung erfolgte offenkundig in der Absicht, das Material zur Stabilisierung einer nach einem Schotterabbau entstandenen Steilböschung zu verwenden. Es wurden daher Abfälle ohne die gemäß § 31b WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung abgelagert."

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, gegen die §§ 31b Abs. 1 und 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 verstoßen zu haben. Über ihn wurde gemäß § 137 Abs. 3 lit. f leg. cit. eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt.

Die Strafbehörde erster Instanz stellte im Straferkenntnis fest, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich der H.B. GesmbH mit Bescheid vom 7. August 1995 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Abraum- und Bauschuttmaterialien auf dem Grundstück Nr. 829/3, KG W., erteilt habe. Diese Parzelle sei Teil der von dieser Gesellschaft in der Ortschaft S. in den letzten Jahren betriebenen Schottergrube. Gemäß den Vorschreibungen in diesem Bescheid dürften nur Abfälle gelagert werden, deren Auslaugbarkeit die Grenzwerte der Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 nicht überstiegen. Auf der Rechtsgrundlage der §§ 45 Abs. 10 und 30 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dieser Gesellschaft auch die abfallrechtliche Bewilligung in dieser Schottergrube zur Lagerung von Abraummaterial und Bauschutt erteilt, wobei sich diese Genehmigung auch auf das Grundstück Nr. 829/1, KG W., beziehe. Zur Lagerung dürften auch nach diesem Bescheid nur Abfälle gelangen, deren Auslaugbarkeit die Grenzwerte der Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 "Eluatklasse (Gefährdungspotential) von Abfällen" aufwiesen.

Bei einem Ortsaugenschein am 20. Jänner 1997 sei festgestellt worden, dass im südwestlichen Bereich der ehemaligen Schottergrube auf Grundstück Nr. 829/1, KG W., mit der Einschüttung von Aushubmaterial begonnen worden sei. Das Ausmaß der Ablagerungen habe ca. 10.000 m3 betragen. Die Ergebnisse der gezogenen Proben des abgelagerten Materiales hätten bei Probe Nr. 1 Überschreitungen der Parameter PAK, Kohlenwasserstoffe und Blei gegenüber den festgelegten Grenzwerten der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 für Bodenaushubdeponie ergeben. Bei Probe Nr. 2 seien deutliche Überschreitungen bei den Parametern Leitfähigkeit, Chlorid, PAK und Kohlenwasserstoffe festgestellt worden. Die Analyse der Probe Nr. 3 habe Grenzwertüberschreitungen bei den Parametern PAK, Kohlenwasserstoffe, Blei und Zink gegenüber den festgelegten Grenzwerten für die Bodenaushubdeponie ergeben. (Probe Nr. 4 sei nur zu Vergleichszwecken gezogen worden.) Die erhaltenen Untersuchungsergebnisse hätten somit eindeutig belegt, dass in der ehemaligen Schottergrube Materialien abgelagert worden seien, die hinsichtlich ihrer qualitativen Beschaffenheit dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie bzw. bei der Probe 2 dem Deponietyp der Massenabfalldeponie zuzuordnen wären. Abfälle dieser Beschaffenheit dürften nur auf Deponien abgelagert werden, welche über ein entsprechendes Basisdichtungssystem, eine Basisentwässerung und eine nachfolgende Sickerwasserbehandlung verfügten. Der Amtssachverständige für Abfallchemie habe ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass möglicherweise mit Schadstoffen belastete Sickerwässer auftreten, die bei ungehinderter Versickerung in den Untergrund eine Verunreinigung der Umwelt insbesondere des Grundwassers über das unvermeidliche Ausmaß verursachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. September 1998 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers "in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch das ihm angelastete Verhalten zu verantworten hat, dass die H.B. GmbH eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne des § 31b WRG 1959 ohne Bewilligung errichtet und betrieben hat". Die Strafe wurde auf S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) reduziert.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach Erlassung des Straferkenntnisses habe die Umweltrechtsabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung unter Hinweis auf ein vorgelegtes Gutachten Dris. B., wonach die abgelagerten Materialien der Eluatklasse Ib zuzuordnen wären, am 13. November 1997 einen Lokalaugenschein mit Probeentnahme auf dem Grundstück Nr. 829/1, KG W., zur Ermittlung einer allfälligen Grundwasserbeeinträchtigung durchgeführt. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 12. Dezember 1997 werde ausgeführt, dass für die gezogenen Proben Nr. 2 bei den Parametern PAK (= Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe), Gesamtkohlenwasserstoffe, Blei und Kupfer und für die Proben 3 und 4 beim Parameter PAK Überschreitungen der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien nach der Deponieverordnung ermittelt worden seien. Der Amtssachverständige habe die Proben Nr. 2 und 4 dem Deponietyp einer Massenabfalldeponie, die anderen Proben dem Deponietyp einer Baurestmassendeponie zugeordnet; er habe angenommen, dass durch die laufende Einbringung von Materialien und durch die Schürfschlitze zwangsläufig "Verdünnungen" erfolgt wären, weshalb mit noch höheren Schadstoffbelastungen in Teilbereichen der Ablagerungen zu rechnen wäre. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse belegten ebenso wie jene hinsichtlich der Probeentnahmen vom 20. Jänner 1997 in qualitativer und quantitativer Hinsicht, dass in der ehemaligen Schottergrube Materialien abgelagert worden seien, welche erhöhte Belastungen mit PAK, Kohlenwasserstoffen, Blei und Zink aufwiesen. Solche Abfälle dürften nur auf Deponien mit Basisdichtungssystem, Basisentwässerung und Sickerwasserbehandlung abgelagert werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass schadstoffhältige Sickerwässer auftreten, die bei ungehinderter Versickerung in den Untergrund eine Verunreinigung der Umwelt bedeuteten. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des Dipl. Ing. B. vom 22. Jänner 1998 komme zu ähnlichen Untersuchungsergebnissen. Dieser Sachverständige vertrete die Ansicht, dass eine Grundwassergefährdung durch die festgestellten Grenzüberschreitungen nicht zu erwarten wäre, da vermutlich weder bei den PAKs noch bei den Schwermetallen eine Mobilität durch wasserlösliche Form anzunehmen wäre. Eine Grundwasserbeeinträchtigung habe auch von diesem Gutachter nicht ausgeschlossen werden können.

Die vom Beschwerdeführer zum Beweis des Gegenteils vorgelegten Unterlagen hätten sich nur "auf Voraushübe" auf der Baustelle EKZ Europapark S. und nicht auf das gegenständlich nach S. verbrachte und dort tatsächlich abgelagerte Material bezogen. Auch das im Auftrag der H.B. GesmbH erstellte Gutachten Dris. B. vom 6. Oktober 1997 betreffe nicht die gegenständliche Deponie, sondern das Zwischenlager G.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die BH Ried im Innkreis sei bereits der neugefasste § 31b WRG 1959 und der § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 in seiner geänderten Form in Kraft gewesen. Die Neuregelung bedeute aber für den Beschwerdeführer keine günstigere Rechtslage. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage bewilligungspflichtig. Die Strafdrohung sei ebenfalls unverändert geblieben, weshalb auch keine mildere Regelung vorliege. Nach § 31b WRG 1959 soll schon das abstrakte Gefährdungspotential eines Stoffes für sich allein die Bewilligungspflicht auslösen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes seien die hier zu beurteilenden Ablagerungen bewilligungspflichtig im Sinne des § 31b Abs. 1 WRG 1959, weil nicht festgestellt werden könne, dass das nach Ausweis sämtlicher Sachverständigengutachten mit Schadstoffen kontaminierte Aushubmaterial, das als Abfall in die ehemalige Schottergrube nach S. verbracht und dort deponiert worden sei, bei ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht besorgen ließe. Vielmehr bestünde die Möglichkeit, dass mit Schadstoffen belastete Sickerwässer auftreten, mangels Basisabdichtung ungehindert in den Untergrund versickerten und das Grundwasser verunreinigten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abstandnahme von einer Bestrafung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31b Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

Gemäß § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Mit Bundesgesetzblatt vom 19. Juni 1997, BGBl. I Nr. 59/1997, wurde § 31b WRG 1959 abgeändert. Dessen Abs. 1 hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind

a)

....

b)

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,

....

              e)              Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern

-

eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,

-

das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und

-

für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss, besteht."

(Die in den lit. a), sowie lit. c) bis lit. d) weiters aufgezählten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)

Gemäß § 145 WRG 1959 ist diese Bestimmung mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

Mit Bundesgesetz vom 11. Juli 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, wurde u. a. § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 geändert. Diese Bestimmung hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer

...

f) eine gemäß §§ 31a, 31b und 31c bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;"

Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt. Insoweit haben sich daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 mit der Novelle

BGBl. I Nr. 74/1997 nicht geändert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1959, Slg. N.F. Nr. 5070/A, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes alles das verstanden wird, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen sind daher als Anlage im Sinne des § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 anzusehen und demnach als (Abfall-)Deponie zu rechnen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/07/0116, mit weiteren Nachweisen).

Im Beschwerdefall steht - insoweit auch vom Beschwerdeführer unbekämpft - fest, dass die hier zu beurteilenden Ablagerungen zum Zwecke der Stabilisierung einer nach dem Schotterabbau entstandenen Steilböschung erfolgt sind. Sie dienen damit einer langfristigen Ablagerung im Sinne des § 31b WRG 1959 neu; sie fallen daher sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung des § 31b WRG 1959 unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht, es sei denn, es ist bei ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen (§ 31b WRG 1959 alt) oder es liegen die Ausnahmevoraussetzungen der lit. a bis e des § 31b Abs. 1 WRG 1959 neu vor. Sachverhaltsbezogen und aufgrund der Beschwerdeausführungen kommt nur die Ausnahmebestimmung lit. b oder lit. e des § 31b Abs. 1 WRG 1959 in Betracht ("Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist" bzw. "eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist"); dieses Tatbestandsmerkmal entspricht wiederum der Ausnahmeregelung des § 31b WRG 1959 alt.

Da sohin sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten zur Tatzeit strafbar war (sofern nicht die Ausnahmeregel greift), und auch die neue Strafnorm für den Beschwerdeführer nicht günstiger ist als die alte, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 2 VStG die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, sohin nach § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 zu richten hat.

§ 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 stellt ein Ungehorsamsdelikt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 98/07/0088) und ein Dauerdelikt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Slg. N.F. Nr. 14.285/A) dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen knüpft die Bewilligungspflicht des § 31b Abs. 1 WRG 1959 nicht an die Bedingung, dass aus der bewirkten Ablagerung eine Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, sondern statuiert die Bewilligungspflicht für die (langfristige) Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - grundsätzlich bedingungslos (vgl. hiezu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995). Nicht die Gefährdungseignung ist prüfungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal der Bewilligungspflicht, sondern ihr Fehlen. Die Regelung des § 31b Abs. 1 WRG 1959 soll also gewährleisten, dass alle Ablagerungen, die nicht von vornherein in Bezug auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind, nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden dürfen. Nur solche Abfälle dürfen ohne Bewilligung gelagert werden, bei denen von vornherein, also schon vor Lagerung feststeht, dass sie im Hinblick auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 98/07/0139). Dem vorliegenden, nicht als unschlüssig zu erkennenden Amtssachverständigengutachten, welches Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde war, ist zu entnehmen, dass das beschwerdegegenständliche abgelagerte Material jedenfalls insoweit kontaminiert ist, dass mit der Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung bei dessen ungeschützter Lagerung rechnen ist. Insofern der Beschwerdeführer auf das Privatgutachten des Dipl. Ing. B. verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch in diesem Gutachten - wie schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - nicht begründet ausgeführt ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer durch die hier zu beurteilenden Ablagerungen nicht zu besorgen ist. Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach § 19 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes vermag eine Bewilligung nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 nicht zu ersetzen. Dies ergibt sich schon aus der Anordnung über den Geltungsbereich des § 1 Abs. 4 O.ö. AWG sowie aus der Anordnung des § 19 Abs. 1 leg. cit..

Insoweit der Beschwerdeführer neuerlich auf Untersuchungen des Materiales vor Verbringung auf das Grundstück Nr. 829/1, KG W., verweist, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil der beigezogene Amtssachverständige an Ort und Stelle Proben beim abgelagerten Material gezogen hat, aus welchen sich die festgestellten Kontaminationen ergeben habe; auf Grund dieser ausgewerteten Proben hat sodann der Gutachter den Schluss gezogen hat, dass durch die Ablagerung dieses Materials eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung anzunehmen ist.

Wie bereits oben dargelegt, ist die Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959 ein Ungehorsamsdelikt; am Beschwerdeführer wäre es gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn trotz Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten haben nämlich keineswegs die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausgeschlossen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070174.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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