Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2Spruch
W237 1301183-2/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt II. und IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. 751374508/2829150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 und 06.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. 751374508/2829150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 und 06.07.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das - am letzten Tag der genannten zweiwöchigen Frist übermittelte - Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem dieser einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses beabsichtigte, dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail geschickt und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, nicht zulässig elektronisch eingebracht wurde. Das Schreiben gilt sohin als nicht eingebracht, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; BVwG 03.07.2018, W177 2126615-1).Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das - am letzten Tag der genannten zweiwöchigen Frist übermittelte - Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem dieser einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses beabsichtigte, dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail geschickt und damit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, nicht zulässig elektronisch eingebracht wurde. Das Schreiben gilt sohin als nicht eingebracht, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und stellt auch kein Anbringen dar, das einer Verbesserung zugänglich wäre vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; BVwG 03.07.2018, W177 2126615-1).
Schlagworte
Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W237.1301183.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018