Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2157398-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2015 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass in ihrer Ortschaft Krieg herrsche und sein Vater deshalb entschieden habe nach Kabul zu reisen. Sie hätten in Kabul gegenüber einem Friedhof gelebt, dort hätten die ganzen Jugendlichen angefangen Drogen zu nehmen und zu rauchen. Da sein Vater nicht gewollt habe, dass er auch mit Drogen anfange habe er entschieden ihn nach Europa zu schicken. Seine Eltern und seine Geschwister würden alle in Kabul wohnen.
3. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde") holte zur Altersbestimmung für den Beschwerdeführer Gutachten ein.
4. Bei seiner Einvernahme am 25.04.2017 vor der belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass sein Vater sich mit einem Kommandanten angefreundet habe. Als Kämpfe in ihrer Gegend ausgebrochen seien hätten die Taliban alle Soldaten ihres Postens getötet und der Kommandant sei mit Hilfe seines Vaters geflohen. Die Taliban hätten bei ihren Durchsuchungen ein Foto des Vaters und des Kommandanten entdeckt und gewusst, dass der Vater des BF dem Kommandanten zur Flucht verholfen habe. Das Transportauto seines Vaters sei dann auf der Fahrt von Maidan Wardak nach Kabul von den Taliban beschossen worden und drei Passagiere seien dabei gestorben. Sein Vater sei dann nach Kabul geflohen. Die Taliban hätten bei ihnen zu Hause Nachschau nach seinem Vater gehalten, weil sie von seinem Vater Informationen über den Kommandanten hätten haben wollen. Die Taliban seien zwei bis dreimal in der Woche zu ihnen gekommen. Durch einen Spion hätten die Taliban erfahren, dass sein Vater in Kabul sei. Daraufhin hätten die Taliban von seiner Mutter gefordert, dass sie dafür sorgen solle, dass sein Vater zurückkomme sonst würden sie den Beschwerdeführer als Geisel nehmen. Deshalb hätte seine Mutter dann beschlossen, dass sie den BF zu seinem Vater schicke. Die restliche Familie des BF sei dann auch nach Kabul gegangen. Das erste Jahr sei gut gewesen. Es seien, dann aber vor dem Friedhof vor ihrem Haus viele Drogensüchtige gewesen, weshalb sein Vater gesagt habe der Beschwerdeführer könne nicht dortbleiben. Der BF sei dann ausgereist.
5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF keine aktuelle, individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage welcher er in Afghanistan ausgesetzt sein könnte glaubhaft vorgebracht habe. Er könne sich bei einer Rückkehr nach Kabul, als arbeitsfähiger und gesunder junger Mann, selbst versorgen und könne auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Er habe weder familiäre noch private Beziehungen in Österreich vorgebracht, die eine enge Bindung darstellen könnten.
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden die wesentlichen Bescheiderwägungen wiedergegeben und auf eine Anfragebeantwortung von UNHCR an das deutsche Innenministerium im Dezember 2016 verwiesen, in der klargestellt worden sei, dass sich die Gegebenheiten in Afghanistan seit Herausgabe der Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender von April 2016 deutlich verschlechtert hätten. Diesbezüglich wurden Berichte und Länderfeststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Kabul zitiert. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass Schiiten und Hazara laut den UNHCR Richtlinien zu den schutzbedürftigen Personen gehören würden, da sowohl Schiiten als auch Hazara diskriminiert werden würden. Zum Nachweis der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde eine Deutschkursbesuchsbestätigung für das Sprachniveau A2 beigelegt.
7. Am 11.04.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und außerdem weitere Urkunden zur Integration vorlegte. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel seitens des Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführt, zu denen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung nahm.
8. Am 11.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte bzw. neu verfügbare Informationen zur maßgeblichen Lage in seinem Herkunftsstaat zum Parteiengehör übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt Jalrez in der Provinz Maidan Wardak geboren und ist dort aufgewachsen. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er in Kabul gelebt.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Jalrez in der Provinz Maidan Wardak geboren und ist dort aufgewachsen. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er in Kabul gelebt.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben der Sprache Dari hat der Beschwerdeführer noch Kenntnisse der Sprachen Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. 1.3.). Er kann diese Sprachen auch lesen und schreiben.
1.1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.