TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W228 2167063-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W228 2167063-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2015 einen Asylantrag gestellt.

In der Erstbefragung am 15.11.2015 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX1998 an. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er habe dort niemanden und er habe keine Zukunft dort. Als er erfahren habe, dass die Grenzen offen seien, sei er losgezogen. Das seien seine einzigen Fluchtgründe. Andere Sanktionen oder konkrete Hinweise, dass unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen, habe er nicht.

Bei der Einvernahme am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Glauben habe und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er stamme aus der Provinz Daikundi. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Er sei sehr klein gewesen als er seine Eltern verloren habe und habe dann bei seinem Großvater gelebt. Nach dessen Tod vor eineinhalb Jahren habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Problem mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe für seinen Onkel als Hirte arbeiten müssen. Er sei mit den Schafen auf den Berg gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe die Frau seines Onkels gesagt, dass ein Schaf fehlen würde. Sein Onkel habe ihn wegen des fehlenden Schafs bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Die Tante mütterlicherseits habe schließlich dem Beschwerdeführer geholfen die Ausreise zu organisieren, da sie der Meinung gewesen sei, dass der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer irgendwann umbringen würde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sein Onkel väterlicherseits ihn wegen des Grundstückes seines Vaters vernichten habe wollen. Er habe ihn mehrmals geschlagen, in den Fluss geworfen und die Sache mit dem Schaf sei auch nur ein Vorwand gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von seinem Onkel getötet werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch vier.) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung seitens seines Onkels väterlicherseits nicht glaubhaft machen habe können. Die Heimatprovinz Daikundi sei als relativ friedliche Provinz anzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich, sich in den Städten Kabul, Mazar- Sharif und Herat eine neue Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei, welcher zudem in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat wesentlich stärker seien als zu Österreich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Die Feststellungen zur Herkunftsprovinz Daikundi würden sich auf wenig aussagekräftige Informationen beschränken. Wenngleich der Einfluss der Taliban in Daikundi vergleichsweise gering sein möge, werde die Provinz von Warlords beherrscht. Des Weiteren seien Rückkehrer mit westlicher Orientierung und schiitische Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besonders von Verfolgung bedroht. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Situation in Kabul und Herat getätigt. Es wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch seinen Onkel drohe, weil dieser das gesamte Familiengrundstück, welches zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers und somit wohl dem Beschwerdeführer als männlichem Erben gehöre, für sich beanspruchen wolle, sei plausibel und asylrelevant. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr der Tötung durch seinen Onkel väterlicherseits ausgesetzt und gehöre der Beschwerdeführer daher zur sozialen Gruppe der aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgten Personen, denen kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren, da er mangels familiären Netzes und wegen der schlechten Sicherheitslage in eine ausweglose Situation geraten würde.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 07.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des Migrantinnenverein St. Marx ein. Als Beilage wurde eine Bestätigung der christlichen Freikirche vom 22.09.2017 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist am XXXX1998 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Daikundi.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, sondern als Hirte gearbeitet. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara, gehört keiner Glaubensgemeinschaft an und spricht Dari. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Die Eltern des Beschwerdeführers starben, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Er ist bei seinem Großvater aufgewachsen und hat die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Der Onkel väterlicherseits sowie die Tante mütterlicherseits, welche die Ausreise für den Beschwerdeführer aus Afghanistan organisierte und finanzierte, leben nach wie vor in Daikundi.

In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Er hat ehrenamtlich beim einem Theaterprojekt mitgewirkt sowie an mehreren integrativen Aktivitäten teilgenommen. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienste der christlichen Freikirche Waldviertel. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Problem mit seinem Onkel väterlicherseits hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel den Beschwerdeführer konkret bedroht hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert ist und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht. Eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung liegt nicht vor. Auch sind im Verfahren keine äußeren Tatsachen, wie etwa ein Taufdokument, hervorgekommen, die eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung wahrscheinlich gemacht hätten. Der christliche Glauben ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz Daikundi 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von Bodenoffensiven und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet. In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen. Ende Dezember 2017 wurde Daikundi als ruhige Provinz beschrieben. Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist. Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet. Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Provinz Daikundi gemeldet. Eine Rückkehr ist dorthin daher möglich.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.

2. Beweiswürdigung:

Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten in Österreich, der fehlenden Verwandtschaft und den fehlenden Bezugspersonen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.

Hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel väterlicherseits ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Hauptfluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch seinen Onkel, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern gab er dort lediglich an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er dort keine Zukunft habe. Als er erfahren habe, dass die Grenzen offen seien, sei er losgezogen. Auch wenn den Angaben im Zuge der Erstbefragung kein allzu großes Gewicht zukommt, ist dennoch festzuhalten, dass das völlige Nichterwähnen des später vorgebrachten Hauptfluchtgrundes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für ein gesteigertes Vorbringen spricht.

Des Weiteren ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar schildern konnte, warum sein Onkel ihm etwas antun sollte. So führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel ihn töten habe wollen um an das Grundstücke des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers zu gelangen. Er gab jedoch auch an, dass sein Onkel dieses Grundstück ohnehin bereits selbst bewirtschaftet habe und der Beschwerdeführer niemals einen Anspruch auf dieses Grundstück gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab lediglich unsubstantiiert an, dass sein Onkel Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer das Grundstück später einmal für sich beanspruchen könnte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge eineinhalb Jahre mit seinem Onkel zusammengewohnt hat; hätte der Onkel tatsächlich ein so großes Interesse am Tod des Beschwerdeführers gehabt, so wäre ihm längst die Möglichkeit offen gestanden, dem Beschwerdeführer etwas anzutun.

Die konkreten Übergriffe seines Onkels auf ihn konnte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend schildern. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an: "Einmal hat er mich in den Fluss geschmissen, weil er mich dort alleine erwischt hatte." In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen führte er aus, dass sein Onkel ihn zwei bis dreimal in den Fluss gesteckt habe. Die vor der belangten Behörde geschilderte Geschichte, wonach sein Onkel ihn geschlagen habe, weil der Beschwerdeführer, als er mit den Schafen auf den Berg gegangen sei, ein Schaf verloren habe, erwähnte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr.

In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel nicht glaubhaft; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat, insbesondere im Hinblick auf seine Ausführungen in der Erstbefragung.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich zum Christentum konvertiert sei, ist auszuführen, dass eine tatsächlich erfolgte Konversion nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dazu ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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