Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2199200-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan alias Südsudan, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Mai 2018, Zl. 14-1022998410/14748145, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan alias Südsudan, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Mai 2018, Zl. 14-1022998410/14748145, zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.Der Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 29. Juni 2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Zu seinem Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt gab er Folgendes an:
"Ich habe Süd Sudan verlassen, aus Angst vor dem Krieg zwischen der sudanesischen Regierung und Süd Sudan."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27. Februar 2018 durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:
"F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Da war Bürgerkrieg, die Leute starben und ich hatte Angst um mein Leben, das war der Grund, weshalb ich mein Land verlassen musste, und Asyl beantragen musste.
F: Andere Gründe?
A: Nein, nur der Krieg und das Sterben der Leute, sowie die Tatsache, dass auch mein Leben durch den Bürgerkrieg in Gefahr war.
F: Sind sie alleine geflüchtet?
A: ja, bin ich
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja, weitere gibt es nicht, ich konnte alle Vorfälle und Gründe für meine Ausreise schildern."
Nachdem aufgedeckt wurde, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität sowie Staatsangehörigkeit gemacht hatte und er tatsächlich nigerianischer Staatsbürger ist, wurde er am 24. Mai 2018 neuerlich von der belangten Behörde befragt und mit seinen Falschaussagen konfrontiert. Zu seinem Fluchtgrund aus Nigeria befragt gab der Beschwerdeführer nunmehr Folgendes an:
"F: Warum sind Sie aus Nigeria ausgereist?
A: Bevor ich das Drogenproblem hatte, wollte ich mich mit dem Anwalt treffen, um meine Identität richtigzustellen, doch dann wurde ich festgenommen, das wollte ich noch sagen. Ich habe Nigeria verlassen, da mich eine geheime Gesellschaft umbringen wollte.
F: Wie heisst diese geheime Gesellschaft?
A: Secret Society ist der Name."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Darüber hinaus wurde gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG" einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" wurde zudem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Darüber hinaus wurde gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG" einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG" wurde zudem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerich