Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W245 2167065-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Das BFA erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig und erteilte dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 iVm §§ 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig und erteilte dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA richtete sich die am 04.08.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA richtete sich die am 04.08.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 09.08.2017 vom BFA vorgelegt.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 09.08.2017 vom BFA vorgelegt.
I.5. Am 05.02.2018 wurde vom BVwG für die gegenständliche Beschwerde eine Verhandlung für den 11.06.2018 anberaumt.römisch eins.5. Am 05.02.2018 wurde vom BVwG für die gegenständliche Beschwerde eine Verhandlung für den 11.06.2018 anberaumt.
I.6. Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte der BF im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte der BF im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 16.05.2018 zurück. Eine Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochten Bescheides erfolgte nicht.Der BF zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 16.05.2018 zurück. Eine Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochten Bescheides erfolgte nicht.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrensrömisch zwei.3.1. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 16.05.2018 sind die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheides rechtskräftig geworden und daher ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 16.05.2018 sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheides rechtskräftig geworden und daher ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W245.2167065.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018