Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2198153-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien und Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien und Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. desA) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. des
angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihren ursprünglichen Herkunftsstaat Kosovo im Zuge des Krieges in Richtung Serbien verlassen zu haben. In das Bundesgebiet sei die Beschwerdeführerin nunmehr illegal und schlepperunterstützt eingereist, da sie an Epilepsie und infolge eines Schlaganfalles vor 20 Jahren an Lähmungen der rechten Hand und des rechten Fußes leide. Sie könne schwer sprechen, habe einen Behinderungsgrad von 89 Prozent und sei pflegebedürftig. Ihr Sohn sowie dessen Ehegattin und Kinder würden sich bereits in Österreich aufhalten. Sie sei auf deren Pflege bereits in Serbien angewiesen gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich die Beschwerdeführerin weiters vor ihren Nachbarn, die sie und ihren Sohn geschlagen hätten. Den Grund dafür vermute die Beschwerdeführerin in einer "Drogensache" ihres Sohnes.
Die ursprünglich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, für 09.08.2017 anberaumte niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin musste aufgrund einer notwendig gewordenen Operation verschoben werden.
Im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn dem Bundesamt ein Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde vorgelegt:
Am 28.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein ihres Sohnes, da es der Beschwerdeführerin infolge der bei ihr zwischenzeitig stattgefundenen Schilddrüsen-Operation nicht mehr möglich war, selbst zu sprechen. Befragt gab der Sohn der Beschwerdeführerin für diese im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin an epileptischen Anfällen leide, welche in der XXXXKlinik therapiert würden. Weiters stünden noch Röntgenuntersuchungen wegen des Verdachts auf Tuberkulose aus. Der Schilddrüsen-Krebs sei inzwischen operiert und entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar zur medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen, jedoch habe sie auch andere Gründe. Diese würden sich auf das vom Sohn der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fluchtvorbringen und eine Privatperson namens XXXX beziehen, welche auch der Grund für die Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie gewesen sei. Beim nächsten Termin bei der Logopädin werde sich erst herausstellen, ob die Beschwerdeführerin jemals wieder in der Lage sein werde zu sprechen.Am 28.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein ihres Sohnes, da es der Beschwerdeführerin infolge der bei ihr zwischenzeitig stattgefundenen Schilddrüsen-Operation nicht mehr möglich war, selbst zu sprechen. Befragt gab der Sohn der Beschwerdeführerin für diese im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin an epileptischen Anfällen leide, welche in der XXXXKlinik therapiert würden. Weiters stünden noch Röntgenuntersuchungen wegen des Verdachts auf Tuberkulose aus. Der Schilddrüsen-Krebs sei inzwischen operiert und entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar zur medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen, jedoch habe sie auch andere Gründe. Diese würden sich auf das vom Sohn der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fluchtvorbringen und eine Privatperson namens römisch 40 beziehen, welche auch der Grund für die Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie gewesen sei. Beim nächsten Termin bei der Logopädin werde sich erst herausstellen, ob die Beschwerdeführerin jemals wieder in der Lage sein werde zu sprechen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde die nachfolgenden - sofern nicht bereits aktenkundigen - medizinischen Unterlagen vorgelegt:
Am 24.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin, seiner Ehegattin und seiner Kinder eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin war dazu als Zeugin geladen, konnte jedoch auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht befragt werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie allesamt über eine serbisch-kosovarische Doppelstaatsbürgerschaft verfügen würden, dafür jedoch keine Nachweise hätten. Die gesamte Familie habe jedoch nur serbische Reisepässe gehabt. Die Beschwerdeführerin halte sich schon seit 31 Jahren in Serbien bei ihrem Sohn und seiner Familie auf. Man habe gemeinsam zu acht in einem kleinen Haus gelebt, welches lediglich aus einem etwa 45 m² großen Wohnraum und einem kleinen Zimmer bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits in Serbien - überwiegend von der Schwiegertochter - gepflegt worden. Früher hätten sie auch mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zusammengewohnt. Dieser habe die gesamte Familie jedoch irgendwann aus der Unterkunft hinausgeworfen. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit 17 Jahren pflegebedürftig und habe bereits in Serbien Medikamente gegen Epilepsie erhalten.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2018, der Beschwerdeführerin am 17.05.2018 persönlich übergeben, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo, Serbien" gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVmMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2018, der Beschwerdeführerin am 17.05.2018 persönlich übergeben, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo, Serbien" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach "Kosovo, Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dennoch wurde in einem weiteren Spruchpunkt VI. der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach "Kosovo, Serbien" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dennoch wurde in einem weiteren Spruchpunkt römisch sechs. der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin und dessen Familie, auf welches sich auch die Beschwerdeführerin stützte, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Andere maßgebliche Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe Serbien bzw. den Kosovo vielmehr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen verlassen. Die medizinische Versorgung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Serbien und auch im Kosovo sei gewährleistet und zugänglich und stelle der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell kein Rückkehrhindernis dar. Eine Pflege durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin sei in Serbien nach wie vor möglich.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage sowohl im Kosovo als auch in Serbien.
Mit dem mit 05.06.2018 datierten und am 06.06.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin