Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2138922-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016, Zl. 1087836904/151363473/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016, Zl. 1087836904/151363473/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2015 gab der BF an, dass er aus XXXX, stamme, wo er keine Schulbildung erhalten habe. Er sei traditionell verheiratet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten in Afghanistan. Er habe Afghanistan auf Grund des Krieges und der Taliban verlassen, weil er Angst habe, die Taliban würden ihn töten.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2015 gab der BF an, dass er aus römisch 40 , stamme, wo er keine Schulbildung erhalten habe. Er sei traditionell verheiratet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten in Afghanistan. Er habe Afghanistan auf Grund des Krieges und der Taliban verlassen, weil er Angst habe, die Taliban würden ihn töten.
I.3. Am 06.10.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, Tadschike sunnitischen Glaubens zu sein und in der XXXX, gelebt zu haben. Sein Vater sei Paschtune, seine Mutter Tadschikin. Seine Frau sei Tadschikin sunnitischen Glaubens. Er habe keine Schule besucht, sei aber seit zehn bis zwölf Jahren im Hausbau tätig gewesen und könne u. a. Steine schleifen, Fliesen legen und schweißen. Zudem habe seine Familie Grundstücke und Landwirtschaften bewirtschaftet und Mais, Reis und Weizen angebaut. In seinem Dorf habe es große Probleme mit den Taliban gegeben, die in der Nacht die Kontrolle über das Dorf innegehabt hätten. Er sei seit etwa zwei Jahren von den Taliban gezwungen worden, für sie am Rücken Munition zu transportieren und ihnen Munition zuzureichen. Er sei von den Taliban ausgepeitscht worden. Der Fluchtauslöser sei gewesen, dass die Polizei die Taliban kontrolliert habe und diese und ihre Anhänger erschossen habe; auch, wenn man von den Taliban gezwungen worden sei und gar kein Anhänger gewesen sei. Er habe Angst bekommen, von der Polizei erschossen zu werden. Die Polizei habe ihn als vermeintlichen Anhänger der Taliban verfolgt und sei mehrmals ins elterliche Haus gekommen.römisch eins.3. Am 06.10.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, Tadschike sunnitischen Glaubens zu sein und in der römisch 40 , gelebt zu haben. Sein Vater sei Paschtune, seine Mutter Tadschikin. Seine Frau sei Tadschikin sunnitischen Glaubens. Er habe keine Schule besucht, sei aber seit zehn bis zwölf Jahren im Hausbau tätig gewesen und könne u. a. Steine schleifen, Fliesen legen und schweißen. Zudem habe seine Familie Grundstücke und Landwirtschaften bewirtschaftet und Mais, Reis und Weizen angebaut. In seinem Dorf habe es große Probleme mit den Taliban gegeben, die in der Nacht die Kontrolle über das Dorf innegehabt hätten. Er sei seit etwa zwei Jahren von den Taliban gezwungen worden, für sie am Rücken Munition zu transportieren und ihnen Munition zuzureichen. Er sei von den Taliban ausgepeitscht worden. Der Fluchtauslöser sei gewesen, dass die Polizei die Taliban kontrolliert habe und diese und ihre Anhänger erschossen habe; auch, wenn man von den Taliban gezwungen worden sei und gar kein Anhänger gewesen sei. Er habe Angst bekommen, von der Polizei erschossen zu werden. Die Polizei habe ihn als vermeintlichen Anhänger der Taliban verfolgt und sei mehrmals ins elterliche Haus gekommen.
I.4. Mit Bescheid vom 15.10.2016, Zl. 1087836904/151363473/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 15.10.2016, Zl. 1087836904/151363473/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den angeführten Bescheid vom 15.10.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 02.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragten die Beschwerdeführer,römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid vom 15.10.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 02.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragten die Beschwerdeführer,
1. den Beschwerden Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben
3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.7. An der am 28.05.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.7. An der am 28.05.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (etc.) des BF genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Vor seiner Ausreise nach Österreich hat er in der XXXX, gelebt.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Vor seiner Ausreise nach Österreich hat er in der römisch 40 , gelebt.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken (mütterlicherseits) bzw. Paschtunen (väterlicherseits) an und ist sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer hat seine Frau, seine Eltern, eine Schwester, einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in XXXX, in Afghanistan.Der Beschwerdeführer hat seine Frau, seine Eltern, eine Schwester, einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in römisch 40 , in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer war selbständiger Bauarbeiter, Fliesenleger und Eisenschweißer und hat gut verdient. Seine Familie hat Grundstücke und ein eigenes Haus.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 von seinem Wohnort in Afghanistan aus nach Österreich geflohen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs und hat das ÖSD Zertifikat A1 bestanden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkreten, ihn betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Heimatland entwurzelt worden ist und eine Lebensweise ang