TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/16 95/15/0007

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §114 Abs3;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §8 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und Hofrat Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der P OHG in G, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Griesplatz 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Juni 1994, Zl. B 69-3/94, betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ausschließlich in Streit, ob die eine Apotheke betreibende beschwerdeführende OHG für den aus dem Erwerb eines weiteren Geschäftsanteiles durch ihre Gesellschafterin im Jahr 1986 resultierenden Firmenwert im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretene Bestimmung des § 8 Abs. 3 EStG 1988 in den Streitjahren eine Absetzung für Abnutzung vornehmen durfte. Die belangte Behörde hat dies entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid verneint und begründend ausgeführt, § 6 Z. 1 EStG 1988 stelle zwar im Gegensatz zur Rechtslage nach dem EStG 1972 ausdrücklich fest, dass der Firmenwert bei Gewerbetreibenden als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen sei, und § 8 Abs. 3 EStG 1988 sehe in diesem Zusammenhang sogar einen generellen Abschreibungszeitraum von 15 Jahren vor, beiden Bestimmungen seien jedoch gemäß § 114 Abs. 3 EStG 1988 nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden seien. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung sei im Beschwerdefall noch die alte Rechtslage anzuwenden und damit das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 114 EStG 1988 sei die belangte Behörde nicht berufen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erachtete sich die Beschwerdeführerin durch die Anwendung des § 114 Abs. 3 EStG 1988 in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 Staatsgrundgesetz 1867) verletzt.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 1994, B 1667/94-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab; das Vorbringen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 114 Abs. 3 EStG 1988 lasse vor dem Hintergrund der Überlegung, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Abgabengesetzgebers liege, wenn er im Interesse einer steuerlichen Begünstigung entgeltlicher Betriebsübertragungen die Abschreibbarkeit des Firmenwertes pro futuro vorsehe, die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Auch in ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof leitet die Beschwerdeführerin die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allein aus der behaupteten gleichheitswidrigen Auslegung des § 114 Abs. 3 EStG 1988 ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen sind, ist gemäß § 114 Abs. 3 leg.cit. einschließlich § 6 Z. 1 nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.

Bei diesem Wortlaut des § 114 Abs. 3 EStG 1988 war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt, in dem der Firmenwert unbestrtittenermaßen noch vor dem 31. Dezember 1988 erworben worden ist, nicht unter den Tatbestand dieser Bestimmung subsumiert hat. Eine Rechtswidrigkeit am Maßstab der für Firmenwerte, die vor dem genannten Zeitpunkt erworben worden sind, maßgebenden Rechtslage behauptet die Beschwerde selbst nicht. Infolgedessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdefall mit dem durch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 92/13/0297, entschiedenen Beschwerdefall, in welchem der Verwaltungsgerichtshof der seitens der Abgabenbehörden (zur damals wie hier maßgebenden Rechtslage) vertretenen Ansicht, dass ein Firmenwert nur dann abschreibbar sein könne, wenn im konkreten Fall über das übliche Ausmaß hinausgehende Leistungen des Rechtsvorgägners gegeben wären, unter Hinweis auf die "geschützte Stellung einer Apotheke" nicht entgegengetreten ist, vergleichbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt in Ansehung des oben erwähnten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes auch keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 114 Abs. 3 EStG 1988, die Anlaß zur Stellung eines Antrages an diesen Gerichtshof auf Aufhebung dieser Bestimmung geben könnten.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, musste die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegeründet abgewiesen werden.

Wien, am 16. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995150007.X00

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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