TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 L511 2005411-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BSVG §23
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

L511 2005411-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sandra Tatjana JICHA über den Fristsetzungsantrag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1, vom 02.07.2018 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde von XXXX vom 18.02.2013, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXXvom 05.02.2013, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sandra Tatjana JICHA über den Fristsetzungsantrag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1, vom 02.07.2018 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde von römisch 40 vom 18.02.2013, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXXvom 05.02.2013, römisch 40 beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 18.02.2013 wurde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX XXXX, vom 05.02.2013, XXXX, Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.1.1. Mit Schriftsatz vom 18.02.2013 wurde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, römisch 40 römisch 40 , vom 05.02.2013, römisch 40 , Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann XXXX anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann römisch 40 anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.

1.3. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 24.07.2018, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag; im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.02.2013, XXXX noch keine Entscheidung getroffen habe.1.3. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 24.07.2018, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag; im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.02.2013, römisch 40 noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX vom 05.02.2013 zu entscheiden.1.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, römisch 40 vom 05.02.2013 zu entscheiden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Nach Art 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Nach Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

2.2. Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls Voraussetzung für die Antragslegitimation.

2.2.1. Gemäß §18 VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich.2.2.1. Gemäß §18 VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG ist in Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich.

2.3. Gestellt wurde der Fristsetzungsantrag von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXX2.3. Gestellt wurde der Fristsetzungsantrag von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, römisch 40

2.3.1. § 183 BSVG regelt unter der Teilüberschrift "Aufbau der Verwaltung" sowie der Abschnittsüberschrift "Hauptstelle und Regionalbüros" die Organisation der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.2.3.1. Paragraph 183, BSVG regelt unter der Teilüberschrift "Aufbau der Verwaltung" sowie der Abschnittsüberschrift "Hauptstelle und Regionalbüros" die Organisation der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

2.3.2. § 183 BSVG lautet in der verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl. I Nr. 3/2002:2.3.2. Paragraph 183, BSVG lautet in der verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2002:

§183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

2.3.3. Den erläuternden Bemerkungen zu § 183 BSVG zu Folge (EB 837 dB NR XXI.GP S5) wurde im Zuge der Neustrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wie sie im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 erfolgt ist, auch die Verwaltung des Versicherungsträgers neu geregelt. Im Hinblick darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1. Jänner 2001 eine Hauptstelle in Wien und Regionalbüros in den einzelnen Bundesländern aufweist, ist die Verwaltung durch die Hauptstelle und die Regionalbüros zu führen. § 183 Abs. 2 BSVG sah in der Vorgängerfassung demgegenüber nur die Hauptstelle zur Führung der Verwaltung vor. Dieser Widerspruch sollte beseitigt werden.2.3.3. Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 183, BSVG zu Folge (EB 837 dB NR römisch 21 .GP S5) wurde im Zuge der Neustrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wie sie im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 erfolgt ist, auch die Verwaltung des Versicherungsträgers neu geregelt. Im Hinblick darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1. Jänner 2001 eine Hauptstelle in Wien und Regionalbüros in den einzelnen Bundesländern aufweist, ist die Verwaltung durch die Hauptstelle und die Regionalbüros zu führen. Paragraph 183, Absatz 2, BSVG sah in der Vorgängerfassung demgegenüber nur die Hauptstelle zur Führung der Verwaltung vor. Dieser Widerspruch sollte beseitigt werden.

2.3.4. Die vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 geltende Fassung des §183 BSVG idF BGBl. Nr. 559/1978 lautete (auszugsweise):2.3.4. Die vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 geltende Fassung des §183 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, lautete (auszugsweise):

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.Paragraph 183, (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Absatz 4, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland eine Landesstelle zu errichten, deren Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen: Entgegennahme der Meldungen (Z1), Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger (Z2), Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung (Z3), Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge (Z4), ...

2.3.5. Zu dieser damaligen Rechtslage erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.09.1989, 89/08/0219, worin dieser ausführte, dass bereits damals im Einspruchsverfahren der Landesstelle die Parteistellung zukam. Sie aber dem klaren Gesetzeswortlaut nach nicht berechtigt war, gegen einen Einspruchsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben, sondern kam diese Berechtigung auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 183 Abs. 2 zweiter Satz BSVG, der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu, da die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine diesbezügliche Änderung vorsah.2.3.5. Zu dieser damaligen Rechtslage erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.09.1989, 89/08/0219, worin dieser ausführte, dass bereits damals im Einspruchsverfahren der Landesstelle die Parteistellung zukam. Sie aber dem klaren Gesetzeswortlaut nach nicht berechtigt war, gegen einen Einspruchsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben, sondern kam diese Berechtigung auf Grund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 183, Absatz 2, zweiter Satz BSVG, der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu, da die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine diesbezügliche Änderung vorsah.

2.4. Da in der jetzigen Regelung des § 183 Abs. 2 der zweite Satz gänzlich gestrichen wurde, und auch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine weiteren Einschränkungen der Regionalbüros vorsieht, kommt den Regionalbüros die Verwaltungsführung in ihrem Bereich zur Gänze zu, weshalb nicht nur die Parteistellung im Beschwerdeverfahren dem jeweiligen Regionalbüro zukommt, sondern auch die Berechtigung zur Erhebung von etwaigen Rechtsmitteln. Nach Ansicht des BVwG kommt daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, die Parteistellung sowie die sich daraus ergebenden Berechtigungen zu.2.4. Da in der jetzigen Regelung des Paragraph 183, Absatz 2, der zweite Satz gänzlich gestrichen wurde, und auch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine weiteren Einschränkungen der Regionalbüros vorsieht, kommt den Regionalbüros die Verwaltungsführung in ihrem Bereich zur Gänze zu, weshalb nicht nur die Parteistellung im Beschwerdeverfahren dem jeweiligen Regionalbüro zukommt, sondern auch die Berechtigung zur Erhebung von etwaigen Rechtsmitteln. Nach Ansicht des BVwG kommt daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, die Parteistellung sowie die sich daraus ergebenden Berechtigungen zu.

2.5. Da der Fristsetzungsantrag somit nicht von einer Partei des Verfahrens gestellt wurde, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Antragslegimitation, Fristsetzungsantrag, Parteistellung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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