TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 L511 2003663-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BSVG §23
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8

Spruch

L511 2003663-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sandra Tatjana JICHA über den Fristsetzungsantrag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1, vom 02.07.2018 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde von Frau XXXX vom 30.07.2012, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der BauernXXXX vom 02.07.2012, XXXX beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 30.07.2012 wurde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg, vom 02.07.2012,XXXX Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.

1.3. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 24.07.2018, stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag; im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 02.07.2012, XXXX noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg, vom 02.07.2012 zu entscheiden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Nach Art 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

2.2. Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls Voraussetzung für die Antragslegitimation.

2.2.1. Gemäß §18 VwGVG ist auch die belangte Behörde Partei des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist in Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die belangte Behörde jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahrensgegenständlich ist dies die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg.

2.3. Gestellt wurde der Fristsetzungsantrag von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien.

2.3.1. § 183 BSVG regelt unter der Teilüberschrift "Aufbau der Verwaltung" sowie der Abschnittsüberschrift "Hauptstelle und Regionalbüros" die Organisation der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

2.3.2. § 183 BSVG lautet in der verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl. I Nr. 3/2002:

§183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

2.3.3. Den erläuternden Bemerkungen zu § 183 BSVG zu Folge (EB 837 dB NR XXI.GP S5) wurde im Zuge der Neustrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wie sie im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 erfolgt ist, auch die Verwaltung des Versicherungsträgers neu geregelt. Im Hinblick darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1. Jänner 2001 eine Hauptstelle in Wien und Regionalbüros in den einzelnen Bundesländern aufweist, ist die Verwaltung durch die Hauptstelle und die Regionalbüros zu führen. § 183 Abs. 2 BSVG sah in der Vorgängerfassung demgegenüber nur die Hauptstelle zur Führung der Verwaltung vor. Dieser Widerspruch sollte beseitigt werden.

2.3.4. Die vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000 geltende Fassung des §183 BSVG idF BGBl. Nr. 559/1978 lautete (auszugsweise):

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland eine Landesstelle zu errichten, deren Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen: Entgegennahme der Meldungen (Z1), Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger (Z2), Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung (Z3), Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge (Z4), ...

2.3.5. Zu dieser damaligen Rechtslage erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.09.1989, 89/08/0219, worin dieser ausführte, dass bereits damals im Einspruchsverfahren der Landesstelle die Parteistellung zukam. Sie aber dem klaren Gesetzeswortlaut nach nicht berechtigt war, gegen einen Einspruchsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben, sondern kam diese Berechtigung auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 183 Abs. 2 zweiter Satz BSVG, der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu, da die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine diesbezügliche Änderung vorsah.

2.4. Da in der jetzigen Regelung des § 183 Abs. 2 der zweite Satz gänzlich gestrichen wurde, und auch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine weiteren Einschränkungen der Regionalbüros vorsieht, kommt den Regionalbüros die Verwaltungsführung in ihrem Bereich zur Gänze zu, weshalb nicht nur die Parteistellung im Beschwerdeverfahren dem jeweiligen Regionalbüro zukommt, sondern auch die Berechtigung zur Erhebung von etwaigen Rechtsmitteln. Nach Ansicht des BVwG kommt daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg, die Parteistellung sowie die sich daraus ergebenden Berechtigungen zu.

2.5. Da der Fristsetzungsantrag somit nicht von einer Partei des Verfahrens gestellt wurde, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Antragslegimitation, Fristsetzungsantrag, Parteistellung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2003663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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