TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/16 99/07/0087

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
58/02 Energierecht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

GewO 1994 §2 Abs10;
GewO 1994 §356b Abs6 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994;
MinroG 1999 §153 Abs2;
MinroG 1999 §156;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §99 Abs1 litl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der

S Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 1999, Zl. 680.174/01-I 6/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde K; 2. W F,

3.

K L; 4. A L; 5. R S; 6. W S; 7. M I; 8. M E; 9. F F; 10. H F;

11.

R O; 12. F H; 13. M F; 14. F S; 15. J P; 16. M P; 17. F H;

18.

M G; 19. W S; 20. V M; 21. A K; 22. F S; 23. E W; 24. K S;

25.

M P; 26. K P; 27. W K, und 28. G W), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. Peter Vcelouch für Dr. Karl Wempel für Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Thomas Gruber, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1997 legte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei dem Landeshauptmann von Steiermark (LH) Projektsunterlagen für eine Aschedeponie vor und beantragte die Durchführung eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens im Sinne des § 104 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959).

Den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Deponie zur Entsorgung der im Betrieb der beschwerdeführenden Partei bei der Papiererzeugung in den Verbrennungsanlagen anfallenden Asche dienen soll. Das vorgesehene Deponieareal liegt auf einem Teil eines von der Berghauptmannschaft Leoben bewilligten Illit-Tone-Abbaugebietes. Bergbauberechtigter ist die J.H.GmbH. Im vorgesehenen Deponieareal ist der Illit-Abbau bereits eingestellt.

Der LH führte am 25. Februar 1998 eine örtliche Erhebung und Projektbesprechung durch. In der Niederschrift hierüber heißt es, der Standort der Deponie liege innerhalb eines ausgewiesenen Bergbaugebietes und es habe sich für die Errichtung dieser Deponie auch die Bergbehörde für zuständig erklärt. Aus Sicht des Bergbauberechtigten H. würden gegen die Deponie keine Bedenken vorgetragen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Berghauptmannschaft Leoben vom 20. März 1997, gerichtet an den Projektanten.

In dieser Stellungnahme der Berghauptmannschaft Leoben heißt es, zu der Anfrage (des Projektanten) vom 18. März 1997 werde mitgeteilt, dass die Fläche (auf der die Deponie errichtet werden soll) innerhalb der Begrenzung eines näher bezeichneten Abbaufeldes gemäß § 176 des Berggesetzes 1975 als Bergbaugebiet gelte. Es dürften daher im genannten Abbaufeld Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handle, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden; dies unbeschadet der Zuständigkeit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Behörde nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Es werde ein gesondertes Ansuchen um bergbehördliche Bewilligung mit den entsprechenden Einreichunterlagen erforderlich sein. Gemäß § 179 (des Berggesetzes 1975) sei die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Errichtung der geplanten Anlage die Gewinnungstätigkeit in diesem Bereich nicht verhindert oder erheblich erschwert werde und eine wesentliche Veränderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht mehr zu erwarten sei.

Mit Bescheid vom 18. März 1999 erteilte der LH unter Berufung auf die §§ 31b, 99 Abs. 1 lit. l, 107, 111 und 134 Abs. 3 WRG 1959 der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer betriebseigenen Reststoffdeponie auf einem näher bezeichneten Grundstück für die Ablagerung von 98.000 m3 Flug- und Bettaschen aus betriebseigenen Verbrennungsanlagen.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. April 1999 behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der LH zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unzuständig gewesen sei. Zuständig gewesen sei gemäß § 356b Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zur Frage der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Wäre ihr die Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme gegeben worden, hätte sie darauf hingewiesen, dass die Deponie in einem Bergbaugebiet errichtet werden solle, für welches eine gewerbebehördliche Genehmigung nach § 74 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 nicht erforderlich sei. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid, weil die Deponie in einem Bergbaugebiet errichtet werden solle und daher eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Die Deponietätigkeit werde im Auftrag der beschwerdeführenden Partei von J.H. durchgeführt. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 eine mögliche Einwirkung auf Gewässer gar nicht mehr notwendig sei, sei unzutreffend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Ein Teil der Mitbeteiligten hat ebenfalls Gegenschriften erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Die Erstbehörde hat ihre Zuständigkeit zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde erster Instanz für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.

Zuständigkeitsbestimmungen für die Vollziehung des WRG 1959 enthält aber auch die GewO 1994. Im vorliegenden Fall ist § 356b GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 von Bedeutung. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Bei den § 356 Abs. 1 unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiell-rechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.

....

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1997. Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender, mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:

....

3. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

....

6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwassser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959)."

§ 356b Abs. 6 Z. 3 GewO 1994 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den Vollzug des WRG 1959 in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen. Gleiches regelt auch § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1959. § 356b Abs. 6 Z. 3 GewO 1994 enthält aber durch die Bezugnahme auf die Errichtung und den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage ein zusätzliches Tatbestandselement und stellt daher gegenüber § 99 Abs. 1 lit. l WRG die speziellere Bestimmung dar. Zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist demnach in erster Instanz dann, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden ist, die Gewerbebehörde zuständig.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Ablagerung von Abfällen im Sinne des § 31b WRG 1959 ist dann, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 99/07/0007).

Die beschwerdeführende Partei meint aber, eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde als Wasserrechtsbehörde komme im Beschwerdefall nicht in Betracht, weil für die geplante Deponie wegen ihrer Lage im Bergbaugebiet eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde nicht gegeben sei.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf den Bergbau (Abs. 10) nicht anzuwenden.

§ 2 Abs. 10 GewO 1994 lautet:

"Inwieweit der Bergbau (Abs. 1 Z. 6) vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich aus den bergrechtlichen Vorschriften."

Unter den "bergrechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 2 Abs. 10 GewO 1994 ist seit 1. Jänner 1999 das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) zu verstehen.

Der mit "Anwendungsbereich" überschriebene § 2 MinroG lautet:

"§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie

4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,

2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,

3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,

4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie

5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - der I. Abschnitt des VI. Hauptstücks, die §§ 108 bis 110, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - die §§ 97 und 108 bis 110, der IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten."

Von den in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbeständen kämen im Beschwerdefall von vornherein nur die Ziffern 4 und 5 des Abs. 2 in Betracht. Auch diese scheiden aber aus, da keine Stoffe in geologische Strukturen, worunter nach § 1 Z. 7 MinroG ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern zu verstehen ist, eingebracht und gelagert werden sollen und auch kein Grubenbau eines still gelegten Bergwerks vorliegt. Es behauptet auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht, dass die Errichtung und der Betrieb ihrer Deponie unter § 2 MinroG zu subsumieren seien.

Die beschwerdeführende Partei hat bei ihrer Auffassung, für die Errichtung und den Betrieb der Deponie sei lediglich eine bergrechtliche, aber keine gewerbebehördliche Bewilligung erforderlich, offenbar die Bestimmung des § 153 Abs. 2 MinroG im Auge.

Nach § 153 Abs. 2 MinroG dürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchen von der Behörde versagt wird.

Unbestritten ist, dass das Deponieareal im Bergbaugebiet liegt.

Eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 MinroG ist aber keine bergrechtliche Bewilligung, die alle anderen, insbesondere auch eine gewerberechtliche Bewilligung ersetzt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MinroG (1428 Blg. NR. XX. GP). Dort heißt es:

"Um vornherein auf die Bergbautätigkeit Bedacht nehmen zu können, bedürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, die keine Bergbauanlagen sind, zu ihrer Errichtung neben sonst erforderlichen behördlichen Bewilligungen einer besonderen Bewilligung der Behörde; dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Bergbauanlagen sind jedoch ausgenommen, da der Bergbauberechtigte über sie verfügen kann und zu ihrer Herstellung (Errichtung) und bei wesentlichen Änderungen an ihnen Bewilligungen der Behörde erforderlich sind (siehe § 119 Abs. 1 und Abs. 9)."

Die Bewilligung nach § 156 MinroG, die keine Bewilligung für Bergbauanlagen, sondern für bergbaufremde Anlagen ist, soll demnach nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich zu nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bewilligungen hinzutreten, diese aber nicht verdrängen.

Auch der in der Beschwerde angesprochene § 74 Abs. 4 GewO 1994 schließt das Erfordernis einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die vorliegende Deponie nicht aus.

Nach § 74 Abs. 4 GewO 1994 bedürfen Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder § 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde (§§ 333, 334, 335) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.

§ 74 Abs. 4 GewO 1994 setzt das Vorhandensein einer bergrechtlich bewilligten Bergbauanlage voraus. Nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt ist die Anlage zum Abbau von Illit. Nun ist aber seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beabsichtigt, in dieser bestehenden Bergbauanlage neben Bergbautätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, sondern es soll eine ganz andere Anlage, nämlich eine Deponie, errichtet und betrieben werden. Außerdem ist die beschwerdeführende Partei nicht Bergbauberechtigter. Auch besteht kein fachlicher Zusammenhang zwischen der Bergbautätigkeit und der von der beschwerdeführenden Partei geplanten Deponie. Für die Anwendung des § 74 Abs. 4 GewO 1994 fehlen somit alle Voraussetzungen.

Somit zeigt sich, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Einwände gegen die Annahme der belangten Behörde, für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Aschedeponie sei nicht der LH, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, nicht stichhältig sind.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070087.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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