Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2191034-1/8E
I411 2191050-1/10E
I411 2191039-1/8E
I411 2191045-1/8E
I411 2191055-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden
1. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. XXXX,1. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 ,
2. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. XXXX,2. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 ,
3. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. XXXX,3. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 ,
4. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. XXXX,4. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 ,
5. von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. XXXX,5. von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG), vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, allesamt Staatsangehörige von Nigeria, brachten am 02.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am
XXXX in Österreich geboren und wurde für diese am 30.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführer.römisch 40 in Österreich geboren und wurde für diese am 30.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführer.
2. Die Beschwerdeführer stellten bereits am 22.09.2014 einen Asylantrag in Italien.
3. Mit den Bescheiden vom 09.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig sei.
4. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
5. Am 07.02.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an wie folgt: "Mein Vater hatte Landbesitz an der Grenze von dem Dorf meiner Frau und meinem Dorf. Der Vater meiner Frau hat sich mit Voodoo beschäftigt und was immer er wollte, hat er eingefordert. Mein Vater wollte Land verkaufen, man wollte dort eine Internetantenne aufstellen. Daraufhin sagte der Vater meiner Frau, dass dieses Land ihm gehören würde. Mein Vater war anderer Meinung. An diesem Tag schickte der Vater meiner Frau seine Burschen, damit sie meine Frau zu ihm bringen. Als sie zu Hause war, sagte ihr Vater, dass sie nicht mit seinem Feind verheiratet sein dürfe, meine Frau war im dritten Monat schwanger. Meine Frau sagte ihm, sie sei bereits im dritten Monat schwanger und würde mich nicht verlassen. Ihr Vater wollte dann, dass sie das Baby abtreibt. [...]"
6. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, befragt nach ihren Fluchtgründen, diese gleichlautend, wie der Erstbeschwerdeführer, an.
7. Mit den Bescheiden vom 28.02.2018, Zl. XXXX und XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt VI.).7. Mit den Bescheiden vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Auch die Anträge der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden mit jeweils eigenen Bescheiden vom 28.02.2018 negativ entschieden.
9. Gegen sämtliche dieser Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 21.03.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 26.03.2018).
10. Mit Schriftsatz vom 27.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
11. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 zeigte der Rechtsvertreter RA Mag. Taner ÖNAL die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses an. Seit 20.07.2018 werden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Verein Menschenrechte rechtsfreundlich vertreten.
11. Am 25.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die englische Sprache und Mitarbeiter der Rechtsvertretung erschienen sind. Die belangte Behörde teilte im Vorfeld mit, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und mit der ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist darüber hinaus noch Vater einer ca. 12-jährigen Tochter (Christbeth), welche in Nigeria lebt, zu der er aber keinen Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführer sind gesund, Staatsangehörige von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie halten sich seit (mindestens) 02.04.2016 bzw. XXXX (Geburt der Fünftbeschwerdeführerin) in Österreich auf. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig und mit der ebenfalls volljährigen Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist darüber hinaus noch Vater einer ca. 12-jährigen Tochter (Christbeth), welche in Nigeria lebt, zu der er aber keinen Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführer sind gesund, Staatsangehörige von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie halten sich seit (mindestens) 02.04.2016 bzw. römisch 40 (Geburt der Fünftbeschwerdeführerin) in Österreich auf. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Nigeria die Grund- und Mittelschule sowie das Polytechnikum. Zudem erlernte er den Beruf des Klimaanlagen- und Kühlschranktechnikers und übte diesen auch vor seiner Ausreise in Nigeria sowie in Libyen aus.
Die Zweitbeschwerdeführer besuchte die Grundschule und erlernte sodann den Frisörberuf. Vor ihrer Ausreise betrieb sie einen eigenen Frisörsalon und verkaufte zudem auch Extensions und Babybekleidung.
Der Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten der Gemeinde XXXX, sein Bruder, der Viertbeschwerdeführer, eine Kleinkindgruppe.Der Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten der Gemeinde römisch 40 , sein Bruder, der Viertbeschwerdeführer, eine Kleinkindgruppe.
Nach ihrer Ausreise aus Nigeria im Jahr 2012 lebten die Beschwerdeführer zwei Jahre in Libyen und reisten im Jahre 2014 nach Italien.
Es wird des Weiteren festgestellt, dass es dem Erstbeschwerdeführer möglich ist, im Falle einer Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer zu bestreiten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst ist arbeitsfähig und hat auch sie eine Chance am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Keiner der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin besuchen Deutschkurse, sprechen allerdings nur wenig Deutsch. Zudem absolvierten sie einen Wertekurs. Weiters ist der Erstbeschwerdeführer dem Fußballverein seines Wohnortes beigetreten. Der Dritt-, Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin wurden im August 2017 in der Pfarrkirche XXXX getauft. Der Erstbeschwerdeführer leistet gelegentlich Remunerantentätigkeit für die Gemeinde und war im Sommer 2017 sechs Wochen als Erntehelfer tätig. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich dennoch aus Mitteln der Grundversorgung.Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin besuchen Deutschkurse, sprechen allerdings nur wenig Deutsch. Zudem absolvierten sie einen Wertekurs. Weiters ist der Erstbeschwerdeführer dem Fußballverein seines Wohnortes beigetreten. Der Dritt-, Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin wurden im August 2017 in der Pfarrkirche römisch 40 getauft. Der Erstbeschwerdeführer leistet gelegentlich Remunerantentätigkeit für die Gemeinde und war im Sommer 2017 sechs Wochen als Erntehelfer tätig. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich dennoch aus Mitteln der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dasselbe gilt auch für die Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe und wurden solche für sie auch von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter nicht vorgebracht.Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaftmachen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dasselbe gilt auch für die Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe und wurden solche für sie auch von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter nicht vorgebracht.
Im Falle ihrer Rückkehr droht den Beschwerdeführern in Nigeria keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Nigeria weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat gefährdet wäre.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar,