Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2202370-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19.07.2018, Zl. 75.470/00001-allg/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19.07.2018, Zl. 75.470/00001-allg/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 35/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,, Absatz 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die siebente Klasse (7B-Klasse) des BG/BRG XXXX (im Folgenden: Schule).1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die siebente Klasse (7B-Klasse) des BG/BRG römisch 40 (im Folgenden: Schule).
2. Am 28.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.2. Am 28.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfülle.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der erziehungsberechtigten Mutter der mj. Beschwerdeführerin laut Angaben des Landesschulrats für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.07. oder 03.07.2018 zugestellt. Dagegen erhob die erziehungsberechtigte Mutter der mj. Beschwerdeführerin am 06.07.2018 Widerspruch.
3. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Unterlagen zur Feststellung, ob die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" im Jahreszeugnis zu Recht auf "Nicht genügend" lautete, nicht ausreichten und unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG. Die mj. Beschwerdeführerin wurde zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet "Französisch" zu gelassen. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 17.07.2018 terminisiert. Die mj. Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission bei der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ebenso bei der mündlichen Prüfung. Die kommissionelle Prüfung wurde insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt. Die mj. Beschwerdeführerin habe große Mängel sowohl in den rezeptiven Bereichen Lesen und Hören, als auch in der eigenständigen Textproduktion sowohl schriftlich als auch mündlich, so das Prüfungsprotokoll.3. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Unterlagen zur Feststellung, ob die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" im Jahreszeugnis zu Recht auf "Nicht genügend" lautete, nicht ausreichten und unterbrach das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG. Die mj. Beschwerdeführerin wurde zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet "Französisch" zu gelassen. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 17.07.2018 terminisiert. Die mj. Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission bei der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ebenso bei der mündlichen Prüfung. Die kommissionelle Prüfung wurde insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt. Die mj. Beschwerdeführerin habe große Mängel sowohl in den rezeptiven Bereichen Lesen und Hören, als auch in der eigenständigen Textproduktion sowohl schriftlich als auch mündlich, so das Prüfungsprotokoll.
4. Mit Bescheid vom 19.07.2018, Zl. 75.470/00001-allg/2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und führte aus, dass die mj. Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtig sei. Die Schülerin habe bei der kommissionellen Prüfung Leistungen erzielt, welche insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien. Aus diesem Grund sei die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Sie sei daher nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erziehungsberechtigte der mj. Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die mj. Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Leistungen im Schuljahr 2017/2018 positiv zu beurteilen gewesen wäre. Dazu legte die Beschwerde eine Kopie einer Prüfung im Pflichtgegenstand "Französisch" aus dem 2. Semester vor, welche mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018, die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Klassenkonferenz des BG/BRG XXXXerließ die Entscheidung, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllte.Die Klassenkonferenz des BG/BRG XXXXerließ die Entscheidung, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfüllte.
Der Landesschulrat für Tirol unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG und ließ die mj. Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet "Französisch" zu. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 17.07.2018 terminisiert. Die mj. Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission bei der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ebenso bei der mündlichen Prüfung. Die kommissionelle Prüfung wurde insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt, weil die de mj. Beschwerdeführerin große Mängel sowohl in den rezeptiven Bereichen Lesen und Hören, als auch in der eigenständigen Textproduktion sowohl schriftlich als auch mündlich aufweist.Der Landesschulrat für Tirol unterbrach das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG und ließ die mj. Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet "Französisch" zu. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 17.07.2018 terminisiert. Die mj. Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission bei der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ebenso bei der mündlichen Prüfung. Die kommissionelle Prüfung wurde insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt, weil die de mj. Beschwerdeführerin große Mängel sowohl in den rezeptiven Bereichen Lesen und Hören, als auch in der eigenständigen Textproduktion sowohl schriftlich als auch mündlich aufweist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Beurteilung der Leistungen der mj. Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung erfolgte durch den vorsitzenden fachlichen Landesschulinspektor sowie zwei beisitzenden Lehrern des betreffenden Unterrichtsgegenstandes "Französisch".
Über den Verlauf der Prüfung wurden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand "Französisch", welche von dem vorsitzenden und den beisitzenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen widerlegen zu können.
Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, sondern erstattete ein Vorbringen zu den Leistungen der mj. Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018. Damit entkräftete sie die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,