TE Bvwg Beschluss 2018/8/7 W219 2198870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W219 2198870-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.03.2018, GZ 0001765709, Teilnehmernummer 1020285324, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den an römisch 40 gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.03.2018, GZ 0001765709, Teilnehmernummer 1020285324, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 16.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Sie gab an, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen zu sein. Unter "nachstehende Personen leben mit mir im gleichen Haushalt (Wohnsitz)" gab sie den Beschwerdeführer an.1. Mit am 16.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Sie gab an, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen zu sein. Unter "nachstehende Personen leben mit mir im gleichen Haushalt (Wohnsitz)" gab sie den Beschwerdeführer an.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Austausch mehrerer Schreiben wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag von XXXX ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen - trotz Berücksichtigung der Miete - die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Austausch mehrerer Schreiben wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag von römisch 40 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen - trotz Berücksichtigung der Miete - die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

3. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 26.03.2018 Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 (der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 26.03.2018 Beschwerde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 18.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verfahren zur Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist gemäß § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ein antragsgebundenes Verfahren. Antragsberechtigt ist ausschließlich der jeweilige Rundfunkteilnehmer; das ist die Person, die eine Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude betreibt oder dort zum Betrieb bereithält (§ 3 Abs 5 iVm § 2 Abs 1 RGG), wobei das Entstehen und jedwede Änderung der Gebührenpflicht vom Rundfunkteilnehmer der belangten Behörde gemäß § 2 Abs 3 RGG zu melden ist.3.1. Das Verfahren zur Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) ein antragsgebundenes Verfahren. Antragsberechtigt ist ausschließlich der jeweilige Rundfunkteilnehmer; das ist die Person, die eine Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude betreibt oder dort zum Betrieb bereithält (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, RGG), wobei das Entstehen und jedwede Änderung der Gebührenpflicht vom Rundfunkteilnehmer der belangten Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGG zu melden ist.

Dies bedeutet, dass derjenige, der die Rundfunkempfangseinrichtung bei der belangten Behörde (korrekterweise) anmeldet, auch derjenige ist, der der Gebührenpflicht unterliegt und nicht etwa die Mitbewohner. Nur dieser kann daher einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren stellen. Somit ist auch nur dieser Partei des behördlichen Verfahrens auf Befreiung.

Dementsprechend stellte auch XXXX im Administrativverfahren den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und war der angefochtene Bescheid ausschließlich an diese adressiert. Der Beschwerdeführer als Mitbewohner des Haushalts von XXXX war nicht Partei des Administrativverfahrens. Daher fehlt ihm die Legitimation zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels, greift der angefochtene Bescheid doch in keines seiner subjektiven Rechte ein, weil nicht er, sondern XXXX der Gebührenpflicht unterliegt, für die eine Befreiung beantragt wurde.Dementsprechend stellte auch römisch 40 im Administrativverfahren den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und war der angefochtene Bescheid ausschließlich an diese adressiert. Der Beschwerdeführer als Mitbewohner des Haushalts von römisch 40 war nicht Partei des Administrativverfahrens. Daher fehlt ihm die Legitimation zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels, greift der angefochtene Bescheid doch in keines seiner subjektiven Rechte ein, weil nicht er, sondern römisch 40 der Gebührenpflicht unterliegt, für die eine Befreiung beantragt wurde.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Beschwerdelegimitation,
Beschwerderecht, Gebührenpflicht, Mitbewohner, Nettoeinkommen,
Parteistellung, Rechtsmittelbefugnis, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2198870.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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