TE Vwgh Beschluss 2018/8/8 Ra 2018/10/0099

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §330a;
ASVG §707a Abs2;
ASVG §707a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der H H in H, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2018, Zlen. 405- 9/342/1/21-2018, 405-9/344/1/21-2018, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Mai 2018 wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Sozialhilfe durch Tragung der Aufenthaltskosten im Seniorenwohnheim Hallein ab 1. Juni 2016 (lediglich) dahin entsprochen, dass diese Kosten in näher genannter Höhe für den Zeitraum vom 9. September 2016 bis 31. Dezember 2017 übernommen wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht (u.a.) darauf, dass die belangte Behörde von einem verwertbaren Vermögen von EUR 2.234,32 ausgegangen sei, sodass die Revisionswerberin (bei Berücksichtigung ihres Einkommens) die Aufenthaltskosten bis 8. September 2016 aus vorhandenen Eigenmitteln zu tragen habe und ein Anspruch auf Sozialhilfe erst ab 9. September 2016 bestehe. Seitens der Revisionswerberin sei die "angenommene Eigenmittelsituation im Hinblick auf ... verwertbares(s) Vermögen" unbekämpft geblieben.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis nur insoweit, als die Aufenthaltskosten für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 8. September 2016 nicht übernommen wurden.

7 In der Zulässigkeitsbegründung wird dazu geltend gemacht, es liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, "ob durch die Einführung des § 330a ASVG das Verbot des Pflegeregresses auch rückwirkend für laufende Verfahren gilt".

8 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof für die hier allein relevante Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe für die Tragung von Heimkosten in der Zeit vor Inkrafttreten der §§ 330a, 707a ASVG bereits auf den insofern eindeutigen Wortlaut des § 707a Abs. 2 ASVG hingewiesen hat, in dem der Verfassungsgesetzgeber (etwa auch für das Außer-Kraft-Treten von entgegenstehenden Landesgesetzen nach Abs. 3 dieser Bestimmung) klar auf den 1. Jänner 2018 als Stichtag abgestellt hat. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene zeitraumbezogene Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs der Revisionswerberin ist somit unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen VwGH 4.7.2018, Ro 2018/10/0017).

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100099.L00

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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