TE Vwgh Beschluss 2018/8/9 Ra 2018/22/0068

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Z D in W, vertreten durch Mag. Slavisa Zezelj, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Februar 2018, VGW-151/047/13710/2017-13, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 21. Juli 2017 wurden drei - über Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, eingeleitete und rechtskräftig abgeschlossene - Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Unter einem wurden die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung des betreffenden Aufenthaltstitels abgewiesen.

2 Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde (mit einer Maßgabe) als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. Im Hinblick auf die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Revisionswerber am 8. Februar 2018 endete die Revisionsfrist am 22. März 2018.

3 Am 21. März 2018 langte beim Verwaltungsgerichtshof im Wege des Web-ERV die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Revisionswerbers ein. Diese Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. März 2018 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

4 Am 23. März 2018 brachte der Revisionswerber unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien eine (inhaltsgleiche) Revision gegen das Erkenntnis vom 5. Februar 2018 ein. Der unter einem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 18. Juni 2018 gemäß § 46 VwGG als unbegründet abgewiesen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 legte das Verwaltungsgericht die außerordentliche Revision samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Dem Revisionswerber wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung der Revision eingeräumt. Der Revisionswerber brachte vor, dass die - eingestandenermaßen fehlerhafte - Übermittlung direkt an den Verwaltungsgerichtshof auf einem minderen Grad des Versehens beruhe. Dieses Vorbringen bezieht sich der Sache nach aber nicht auf die Frage der Fristversäumnis, sondern auf den vorliegend nicht gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.

6 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird - wie vorliegend - ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0122, mwN).

7 Ausgehend davon erweist sich die vorliegende Revision als verspätet und war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220068.L00

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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