TE Vwgh Beschluss 2018/8/10 Ra 2017/17/0455

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des PS in St. G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. November 2016, 405- 10/115/1/7-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29. April 2016 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 9 Abs. 1 VStG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm §1 Abs. 1, § 2, § 3 und § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil von der näher bezeichneten Gesellschaft mit einem Glücksspielgerät "afric2go" verbotene Ausspielungen veranstaltet worden seien.

2 Das Landesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ra 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

8 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

9 Zum Vorbringen des revisionswerbenden Partei, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, zu verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK verneint. Soweit Art. 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15 stehen darüber hinaus die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. dazu weiters das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018).

10 Die Revision rügt überdies, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, ohne darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können und er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0787 bis 0788, mwN).

11 Ebenso wenig vermag die Revision im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums hinsichtlich der Beurteilung des Geräts "afric2go" als Glücksspielgerät eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen. Dem Zulässigkeitsvorbringen, die Rechtsauffassung des Revisionswerbers zur Qualifikation des Geräts "afric2go" werde "vom obersten zuständigen Vollzugsorgan vertreten", ohne näher darzulegen, wann und in welchem Zusammenhang der Bundesminister (das Bundesministerium) für Finanzen eine solche Rechtsansicht geteilt habe, ist entgegen zu halten, dass im Verwaltungsakt lediglich eine Stellungnahme der oberösterreichischen Landesregierung vom 7. März 2013 an die afric2go GmbH zu deren Anfrage "betreffend Einstufungsbeurteilung für ein Unterhaltungsgerät (Musikautomat) mit der Bezeichnung ‚afric2go'" in Bezug auf die Qualifikation dieses Geräts als Unterhaltungsgerät iSd § 2 Z 1 Oö Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl Nr 106/2007, ersichtlich ist, nicht jedoch eine Stellungnahme des Bundesministers (Bundesministeriums) für Finanzen ob es sich beim dem Gerät "afric2go" um einen Glücksspielautomat handelt. Ausschließlich aus dem Hinweis in diesem Schreiben der oberösterreichischen Landesregierung auf eine Stellungnahme des Leiters der Stabstelle Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen zur Einstufung des Gerätes "afric2go" als Musikautomaten iSd zitierten Landesgesetzes kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Bundesminister (das Bundesministerium) für Finanzen die Rechtsauffassung des Revisionswerbers betreffend die Verneinung des vorliegenden Geräts als Glücksspielgerät iSd GSpG bestätigt habe. Im Übrigen vermag der behauptete Umstand, dass die vom Revisionswerber vertretene Rechtsauffassung "von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Verwaltungsgerichte" bestätigt werde, den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums gemäß § 5 Abs. 2 VStG nicht zu begründen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/17/0007 mwN).

12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170455.L00

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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