RS Lvwg 2018/7/2 LVwG-S-926/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z19
ESV 2012 §12 Abs1
ESV 2012 §12 Abs2

Rechtssatz

Eine absolvierte einschlägige Berufsausbildung vermittelt jedenfalls die Kenntnisse der Elektrotechnik. Es ist aber nicht die Kenntnis der Elektrotechnik alleine, die eine Elektrofachkraft ausmacht. Insbesondere die Kenntnis der Anlage (Anlagenart) und die praktische Erfahrung mit der vorgesehenen Arbeit sind Bedingungen, die auch von Personen mit einschlägiger Fachausbildung erst erworben werden müssen [in diesem Sinne auch: Ausbildungsrichtlinie für Arbeiten unter Spannung (OVE-Richtlinie R16)].

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; elektrische Anlage; Elektrofachkraft; Verschulden; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.926.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten